AG Bad Homburg, Urteil vom 19.07.2004, Aktenzeichen: 2 C 1390/03
Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise gebucht. Nach der Rückkehr vom Urlaubsort verlangt er nun eine Reisepreisminderung wegen einer defekten Toilette im gebuchten Hotelzimmer und die Erstattung eines Aufpreises, den er gezahlt habe, nachdem er wegen dieses Defekts in ein teureres Hotel umgezogen war. Zudem verlangt er eine Reisepreisminderung in Höhe eines Tagessatzes für den Tag des Umzugs in das Ersatzhotel.
Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage für begründet und spricht dem Kläger diedie Rückerstattung des Aufpreises zu. Ein Reiseveranstalter habe eine Mängelbehebung stets kostenfrei durchzuführen. Das Gericht hält zudem eine Reisepreisminderung von 15 % wegen eines Reisemangels gem. § 651 c BGB für den Tag im Hotelzimmer mit der beschädigten Toilette sowie eine Reisepreisminderung in Höhe des Preises für einen Tag für den Tag des Umzugs für begründet.
AG Bad Homburg (2 C 1390/03), Defekte Toilette im Hotelzimmer begründet einen Reisemangel