Reiseveranstalter haftet für Reisefehler/ Reisemängel

BGH: Reiseveranstalter haftet für Reisefehler/ Reisemängel

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft, die Beklagte, auf Zahlung einer Reisekostenerstattung in Anspruch. Die Klägerin konnte durch Überbuchung den Anschlussflug zum Urlaubsziel nicht rechtzeitig erreichen und trat daraufhin die vorzeitige Rückreise an. Die Klägerin nahm sich einen Anwalt und fordert schriftlich von der Beklagten die Reisekosten. Die Beklagte wies die Klägerin daraufhin, dass sie für die Überbuchung nicht verantwortlich sei. Die Klägerin reichte Klage ein.

Das Gericht entschied, dass die Klage zu spät und nicht Fristgerecht eingereicht wurde. Dadurch ist die Verjährung eingetreten. Das Gericht wies die Klage ab.

BGH VII ZR 187/85 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 20.03.1986
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 20.03.1986, Az: VII ZR 187/85
OLG München, Urt. v. 30.04.1985, Az: 5 U 5056/84
LG München, Urt. v. 30.08.1984, Az: 4 O 5272/83
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BGH-Gerichtsurteile

Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 20.03.1986

Aktenzeichen: VII ZR 187/85

Leitsatz:

2. Eine Reisekostenrückertsattung kann nur innerhalb der Einspruchsfest geltend gemacht werden. Ansonsten kann eine Verjährung in Kraft treten, sobald diese Frist nicht eingehalten wird.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin eine Pauschalreise für sich und einen Begleiter in einem Reisebüro. Die Reise sollte von Düsseldorf über München nach Sharjah (Vereinigte Arabische Emirate) verlaufen. Die Klägerin hat diese Reise auf Grund eines Werbeprospektes gebucht, auf deren letzten Seite die Reise und Zahlungsbedingungen aufgelistet sind. Am Tag der Abreise musste die Klägerin feststellen, dass ihre Maschine überbucht war und sie auf eine andere ausweichen mussten. Dadurch konnte der Weiterflug von München nach Sharjah allerdings nicht mehr rechtzeitig erreicht werden.

Die Klägerin trat daraufhin mit ihrer Begleitung dir Rückreise an.  Die Klägerin nahm sich einen Anwalt und forderte die Rückerstattung des Reisepreises von der Beklagten. Die Beklagte wies daraufhin die Klägerin hin, dass nicht sie die Überbuchung zu Verantworten hätten, sondern die Chartfluglinie. Im Dezember 1982 reichte die Klägerin Klage gegen die Beklagte ein.

Das Gericht entschied, die Klage der Klägerin auf Reisekostenerstattung nicht stattzugegeben. Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Rückerstattung der Reisekosten von der Beklagten sei bereits eingetreten.

Tatbestand:

4. Am 06. Januar 1982 buchte die Klägerin für sich und einen Begleiter im Hapag-Lloyd-Reisebüro in Düsseldorf aufgrund eines achtseitigen, bebilderten Prospekts der in München ansässigen beklagten Reiseveranstalterin eine darin angebotene Pauschalreise von Düsseldorf über München nach Sharjah (Vereinigte Arabische Emirate) zum Gesamtpreis von 4.276,00 DM für die Zeit vom 07. bis 15. Februar 1982.

5. Die letzte Seite des Prospektes der Beklagten gibt in »Kurzform« deren Reise- und Zahlungsbedingungen (RZB) wieder. Darin heißt es unter

6. XII. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

7.  Ansprüche sind innerhalb von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Rückkehrdatum per Einschreiben bei … /München geltend zu machen.

8.  Sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag, die dem Reiseteilnehmer in Zusammenhang mit der Buchung und Durchführung der Reise gegen … zustehen können, verjähren 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Rückreisedatum.

9. Mit Schreiben vom 06. Januar 1982 bestätigte das Reisebüro die Anmeldung der Flugreise. Die Klägerin zahlte den Reisepreis und erhielt die Reisepapiere. Als sie und ihr Begleiter am 07. Februar 1982 nach 05.00 Uhr am Hapag-Lloyd-Schalter des Düsseldorfer Flughafens sich meldeten, wurde ihnen mitgeteilt, die für sie gebuchte Zubringermaschine nach München (Abflug 06.15 Uhr) sei überbucht. Die Klägerin und ihr Begleiter wählten daraufhin den nächsten Linienflug nach München, konnten dort jedoch das Charterflugzeug nach Sharjah nicht mehr erreichen. Sie flogen daher nach Düsseldorf zurück.

10. Mit Anwaltsschreiben vom 11. März 1982 forderte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des Reisepreises und weiterer Aufwendungen, insgesamt 5.452,00 DM. Die Beklagte lehnte dies mit Antwort vom 19. März 1982 ab und verwies die Klägerin an das Charterunternehmen, welches die Beförderung der Reisenden nach München übernommen hatte (Streithelfer der Beklagten in den Vorinstanzen). Am 30. Dezember 1982 beantragte die Klägerin gegen die Beklagte einen Mahnbescheid, der am 12. Januar 1983 zugestellt wurde.

11. Die Klägerin hat 5.373,00 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das LG hat der Klägerin 4.276,00 DM nebst Zinsen zuerkannt, im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

12. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

13. Das Berufungsgericht lässt offen, ob die – nach den unangefochtenen Feststellungen des LGs von der Beklagten zu vertretende – Überbuchung der Zubringermaschine nach den allgemeinen Vorschriften der Leistungsstörung (§§ 323 ff. BGB) oder nach den Gewährleistungsbestimmungen des Reisevertragsrechts (§§ 651c ff. BGB) zu beurteilen und welche Verjährungsregelung dabei anzuwenden sei.

14. Der Klageanspruch sei in jedem Fall aufgrund der RZB der Beklagten verjährt. Diese RZB seien wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden. Die Verjährungsbestimmung XII b bewirke keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden. Die Anpassung an die gesetzliche Regelung (§651g Abs. 2 BGB) sei sachgerecht und vermeide die schwierige Abgrenzung zwischen Unmöglichkeit und Mangel der Reise. Sie erstrecke sich allein auf vertragliche Ansprüche und berühre die dreijährige Verjährung von Deliktsansprüchen wegen Personenschadens (§852 BGB) nicht.

15. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

16.  Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die Einbeziehung der RZB der Beklagten in den Reisevertrag nicht hinreichend festgestellt ist.

17. Zwar lag der Buchung der Reise im Hapag-Lloyd-Reisebüro der Prospekt der Beklagten zugrunde, so daß die Klägerin die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise von den auf Seite 8 abgedruckten RZB Kenntnis zu nehmen (§2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG). Das genügt jedoch für eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag nicht. Der Vertragspartner muß ausdrücklich und bei Vertragsschluß auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden (§2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG). Ob das hier geschehen ist, kann jedoch auf sich beruhen, denn das angefochtene Urteil ist aus anderen Gründen richtig (§563 ZPO), so daß die Revision keinen Erfolg haben kann.

18. Die Überbuchung der Zubringermaschine zu Beginn der Pauschalreise ist nämlich ein Fehler, der »den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise aufgehoben« hat und für den die Beklagte gemäß den §§651c ff. BGB einstehen muß. Somit gilt für die Verjährung der Ersatzansprüche der Klägerin §651g Abs. 2 BGB unmittelbar. Da die Klägerin diese Ansprüche auch bei Berücksichtigung zeitweiliger Hemmung der Verjährung (§651g Abs. 2 Satz 3 BGB) nicht binnen der gesetzlichen Sechsmonatsfrist eingeklagt hat, sind sie verjährt.

19. Wie sich die allgemeinen Vorschriften über Rechtsfolgen einer Unmöglichkeit der Leistung zu den Gewährleistungsbestimmungen des Reisevertragsrechts verhalten und inwieweit sie von diesen verdrängt werden, ist umstritten. Ein Teil des Schrifttums und auch der Rechtsprechung hält die allgemeinen Vorschriften dann für anwendbar, wenn die ganze Pauschalreise oder ein wesentlicher Reiseteil nach Vertragsschluß oder nach Reisebeginn unmöglich geworden ist (vgl. Eberle Betrieb 1979,341,342; Teichmann JZ 1979,737 738; Bartl NJW 1979,1384,1386 Fn. 30; Larenz VersR 1980,689,691 mit Einschränkungen; MünchKomm/Löwe vor § 651c Anm. 7 bis 11; Heinz, Die Rechtsstellung des Reisenden, Diss. Frankfurt 1983, S. 54 bis 59; Blaurock/WagnerJura 1985,169,177/178; OLG Celle NJW 1982,770 – vermittelnd: Bartl, Reiserecht 2. Aufl. Rdn. 155 bis 163; ders. TranspR 1985,205,208; Palandt/Thomas, BGB 45. Aufl. Vorbem. § 651c Anm. 3a).

20. In zunehmendem Umfang wird jedoch die Auffassung vertreten, daß die Gewährleistungsbestimmungen des Reisevertragsrechts als Sondernormen die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen sowie die Anspruchsgrundlagen des Verschuldens bei Vertragsschluß und der positiven Vertragsverletzung entweder ab Vertragsschluß oder spätestens ab Reisebeginn verdrängen (vgl. Erman/Seiler, BGB 7. Aufl. Vorbem. § 651c ff. Rdn. 3 bis 8; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 651c Rdn. 2,4; Staudinger/Schwerdtner, BGB 12. Aufl. § 651c Rdn. 7 bis 14; Hoppmann BlGBW 1979,161,163; Wedepohl, Das reisevertragliche Gewährleistungsrecht, Diss. Marburg 1982, S. 6 bis 15; Wolter, Das Verhältnis des reiserechtlichen Gewährleistungsrechts der §§ 651c ff. zum allgemeinen Recht der Leistungsstörungen AcP 183 [1983], Satz 35,42 ff., 57 ff. , 78 ff.; Brender, Das reisevertragliche Gewährleistungsrecht und sein Verhältnis zum allgemeinen Recht der Leistungsstörungen, Diss. Frankfurt 1985, Satz 230 ff.; Rixecker VersR 1985,216,218).

21. Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 85,301 gegen OLG Celle (aaO) zunächst klargestellt, daß die vertragswidrige UnterbrechungI des Hinflugs im Rahmen einer Pauschalreise einen Fehler der Reise darstellt und die sich daraus für den Reisenden ergebenden vertraglichen Ansprüche unter die Ausschluß- und Verjährungsbestimmungen des §651g BGB fallen. Rechte des Reisenden aus §325 BGB hat der Senat dabei ausgeschlossen. Offengelassen hat er damals noch, ob nicht nach dem Willen des Gesetzgebers der gänzliche Ausfall einzelner nach dem Pauschalreisevertrag geschuldeter Leistungen wegen der Eigenart dieses Vertragsverhältnisses regelmäßig als Reisefehler anzusehen ist und ob nicht gar aus Unmöglichkeit herzuleitende Schadensersatzansprüche im Rahmen des Reisevertrags unter die Ausschluß- und Verjährungsbestimmungen des §651g BGB fallen können (aaO 305).

22. Nunmehr entscheidet der Senat wie folgt: Wird bei einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder teilweise nicht erbracht, so handelt es sich grundsätzlich um einen Reisefehler, für den der Reiseveranstalter nach den §§651c ff. BGB haftet. Das gilt auch dann, wenn bereits die erste Reiseleistung ausfällt und damit die gesamte Reise vereitelt wird.

23. Das Gewährleistungsrecht des Reisevertrags als besonderer Art des Werkvertrags verdrängt mehr noch als im allgemeinen Werkvertragsrecht die Regeln der Leistungsstörungen (vgl. Wolter aaO Satz 59; Brender aaO S. 236,237). Alle nach Vertragsschluß auftretenden, nicht allein in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen wie Beförderung, Unterbringung, Verpflegung und sonstige Betreuung ganz oder teilweise unmöglich machen, verhindern oder mindern den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise und werden daher von §651c BGB erfaßt (vgl. Wolter aaO 5.62; Brender aaO S. 232/233).

24. Nach Abschluß des Reisevertrags haftet nämlich der Reiseveranstalter für den Erfolg und trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens (Senatsentscheidungen BGHZ 85,50,58; NJW 1983,35; 1985,1165). Die »Reise« als eine vertragstypische Gesamtheit von nach- und nebeneinander zu erbringenden Reiseleistungen darf nicht als bloße Aneinanderreihung in sich selbständiger Leistungsteile angesehen werden. vielmehr ist die Fehlerfreiheit der gesamten Reise der Kern der Erfüllungspflicht des Reiseveranstalters (§651c Abs. 1 BGB). Ob ein Reisemangel behoben werden kann, ist für die Gewährleistung an sich ohne Belang. Die in der Eigenart des Reisevertrags begründete Erfolgshaftung des Reiseveranstalters umfaßt zwangsläufig unmöglich gewordene Leistungen und richtet sich deshalb nach den reisevertraglichen Vorschriften.

25. Schon im Gesetzgebungsverfahren ist der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags davon ausgegangen, daß der Mangel einer einzelnen Reiseleistung grundsätzlich als Mangel der »Reise« anzusehen sei und Leistungsstörungen wie das Ausbleiben von Beförderung oder Verpflegung, die Auslassung wichtiger Reiseziele oder die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel als Reisefehler zu werten seien (vgl. BT-DS 8/2343 S. 9; so auch Larenz aaO; zum Gesetzgebungsverfahren vgl. Teichmann aaO).

26. Dem entspricht, daß in den §§651e und j BGB kein rechtlicher Unterschied gemacht wird zwischen Fällen, die sonst der Unmöglichkeit oder der Mangelhaftigkeit zugerechnet werden. §651 f BGB gilt auch für Mangelfolgeschäden, für welche im allgemeinen Recht des Werkvertrags vielfach nur auf die Anspruchsgrundlage der positiven Vertragsverletzung zurückgegriffen werden kann.

27. Schließlich umfaßt Abs. 2 dieser Bestimmung ausdrücklich die Vereitelung, also den völligen Ausfall der Reise und damit praktisch eine Folge, die sonst unter die Unmöglichkeit einer Leistung fällt. Mag der Gesetzgeber auch, als er in Abweichung von dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-DS 8/786) das Reisevertragsrecht in das Bürgerliche Gesetzbuch aufnahm, die Verschiedenheiten im Bereich der Leistungsstörungen nicht voll erkannt und geregelt haben (vgl. Teichmann aaO), so ist in dem Reisevertragsgesetz vom 4. Mai 1979 doch sein Wille hinreichend deutlich geworden, eine alle nachträglichen Störungen einer Reise umfassende Regelung zu treffen.

28.  Haben somit nach dem im Gesetz zum Ausdruck gekommen Willen des Gesetzgebers die Gewährleistungsbestimmungen der §§651c ff. BGB grundsätzlich Vorrang vor den allgemeinen Regeln der Leistungsstörungen, so kann der von einigen Autoren (z. B. Bartl, Reiserecht Rdn. 155,161,163; ders. NJW 1983,1092,1096; ders. TranspR 1985,205,208; Staudinger/ Schwerdtner aaO Rdn. 11) vertretenen Auffassung nicht zugestimmt werden, bei der zeitlichen Abgrenzung zwischen Unmöglichkeitshaftung und Gewährleistung sei auf den Beginn der Reise abzustellen. Dabei wird übersehen, daß der Reiseveranstalter bereits mit Vertragsschluß die vertragsgemäße Erfolgshaftung übernimmt und daß ein Teil der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen bereits vor Reisebeginn zur Anwendung kommen kann (§§651c Abs. 2, e Abs. 1 Satz 2, f Abs. 1 und 2 BGB), etwa wenn dem Reisenden vor Antritt der Reise Umstände bekannt werden, welche die Teilnahme an der Reise unzumutbar erscheinen lassen (vgl. im einzelnen Wolter aaO S. 63/64; Brender aaO S. 244/245).

29. So hat denn der Senat auch schon nach altem Recht in BGHZ 77,310,318 in dem Unvermögen des Reiseveranstalters, den vereinbarten Reisezweck (Wildabschuß in Afrika) zu erfüllen, einen Reisemangel gesehen, welcher den Reisenden vor Reisebeginn berechtigte, den Vertrag rückgängig zu machen. Dagegen betrifft die Senatsentscheidung NJW 1979,495 einen überbuchten Einzelflug, auf den allein beförderungs-, nicht reiserechtliche Grundsätze und damit auch § 325 BGB anzuwenden waren (vgl. auch Senatsentscheidung BGHZ 93,271,277 zum Anspruch des Reisenden aus dem zu seinen Gunsten in Erfüllung des Reisevertrags geschlossenen Chartervertrag gegen den Vercharterer).

30. Somit haftet der Reiseveranstalter aus seiner Gewährleistungspflicht dem Reisenden vom Abschluß des Reisevertrags an für Ausfall oder Unzumutbarkeit einzelner Reiseleistungen oder der gesamten Reise (ebenso Erman/Seiler aaO Rdn. 5; Wedepohl aaO; Wolter aaO; Brender aaO). Das gilt auch für die Überbuchung des Flugzeugs, mit dem der Reisende vertragsgemäß die Reise beginnen soll. Nimmt der Reisende unter solchen Umständen das nächste Flugzeug, um möglichst noch die Anschlußmaschine zu erreichen, so stellt sich das als Abhilfemaßnahme im Sinne des §651a Abs. 2 und 3 BGB dar. Selbst wenn dieser Abhilfeversuch mißlingt, ändert dies nichts an der ausschließlichen Geltung der Gewährleistungsbestimmungen einschließlich des §651g BGB. Eine Haftung des Reiseveranstalters aus §325 BGB ist dann ausgeschlossen.

31.  Dieses Ergebnis ist auch sach- und interessengerecht. Es schafft umfassende Rechtsklarheit und damit Rechtssicherheit, denn auf diese Weise werden sonst nur schwer überwindbare Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden, wann im Einzelfall ein Reisemangel gegeben ist oder Teilunmöglichkeit, wann Vereitelung einer ganzen Reise im Sinn des Gewährleistungsrechts oder Unmöglichkeit schlechthin. Die rechtliche Einstufung in das eine oder das andere kann – wie gerade die im Schrifttum vertretenen verschiedenen Meinungen zeigen – äußerst schwierig sein und ist für den juristischen Laien weitgehend unverständlich.

32. Der Umfang der jeweils gegebenen Ansprüche ist ohnehin im wesentlichen derselbe; es wäre auch verfehlt, wenn er je nach der gewählten rechtlichen Konstruktion geringer oder größer wäre. Mit der Einbeziehung aller nach Vertragsschluß auftretenden Störungen einer Reise in das Reisemängelrecht, soweit die Gründe dafür nicht allein in der Person des Reisenden liegen, werden die bisher vom Schrifttum aufgezeigten Schwierigkeiten fast durchweg behoben.

33. Auch die umfassende Anwendung des §651g BGB ist sach- und interessengerecht. Schon was das für die Regelung des Abs. 1 maßgebende berechtigte Interesse des Reiseveranstalters angeht, möglichst frühzeitig zu erfahren, welche Ansprüche auf ihn zukommen (vgl. BGHZ 90,363,369/370), macht es keinen Unterschied, woraus diese Ansprüche herzuleiten sind, aus Schlechterfüllung einzelner Leistungen, aus Unmöglichkeit von Teilleistungen oder aus der Vereitelung der ganzen Reise.

34. Dasselbe gilt für die sechsmonatige Verjährungsfrist des §651g Abs. 2 BGB. Sie findet ihre Rechtfertigung im Erfordernis möglichst schneller Abwicklung von Reiseverträgen, bei denen die Aufklärung der einschlägigen Vorgänge später wesentlich erschwert wäre. Das trifft in gleichem Maße auf Ansprüche zu, die im Schrifttum vielfach nicht dem Reisemängelrecht zugeordnet, sondern aus nachträglicher völliger oder teilweiser Unmöglichkeit hergeleitet werden. Andererseits ist aber auch der Reisende ebenso in der Lage, solche Ansprüche unmittelbar nach dem vorgesehenen Ende der Reise geltend zu machen, wie der vorliegende Fall deutlich macht. Es ist schwer vorstellbar, daß es für einen Reisenden weniger überschaubar sein soll, wenn er alle Anprüche wegen nach Vertragsschluß auftretender Störungen der Reise einheitlich aus Gewährleistung herleiten kann, als wenn er sich dafür teilweise in nicht ohne weiteres absehbarem Umfang auf Unmöglichkeit als Anspruchsgrundlage berufen kann. Die umfassende Anwendnung des §651g BGB liegt deshalb im richtig verstandenen beiderseitigen Interesse der Partner eines Reisevertrags.

35.  Auf die Wirksamkeit der von der Klägerin beanstandeten Verjährungsklausel in den RZB der Beklagten kommt es daher nicht mehr an. Solche, sämtliche vertraglichen Ansprüche des Reisenden betreffenden Ausschluß- und Verjährungsklauseln haben infolge der umfassenden Geltung des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts ohnehin nur noch geringe Bedeutung.

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