Richtlinie 79/1072/EWG
ACHTE RICHTLINIE DES RATES
vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige
(79/1072/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission (2),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG erlässt der Rat gemeinschaftliche Durchführungsbestimmungen über die in Absatz 3 des bezeichneten Artikels vorgesehene Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige.
Es gilt zu vermeiden, daß ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Steuer, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat für die Lieferung von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Rechnung gestellt oder für die Einfuhr in diesem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, endgültig tragen muß und damit einer Doppelbesteuerung unterliegt.
Die Unterschiede zwischen den gegenwärtig in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen, die mitunter Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen verursachen, sind zu beseitigen.
Eine einschlägige gemeinschaftliche Regelung bildet einen Fortschritt auf dem Wege zur tatsächlichen Liberalisierung des Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs und ergänzt damit den wirtschaftlichen Integrationsprozeß.
Eine solche Regelung darf nicht dazu führen, daß die Steuerpflichtigen, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, unterschiedlich behandelt werden.
Bestimmte Formen der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung müssen vermieden werden.
Nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen die Erstattung auszuschließen oder von zusätzlichen Bedingungen abhängig zu machen. Es gilt jedoch zu vermeiden, daß diese Steuerpflichtigen unter günstigeren Bedingungen, als sie für die in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen gelten, in den Genuß von Steuererstattungen kommen.
Es ist angezeigt, sich in einer ersten Phase auf die Einführung der in dieser Richtlinie enthaltenen gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen zu beschränken. Diese Durchführungsbestimmungen sehen insbesondere vor, daß die Bescheide über die Erstattungsanträge binnen sechs Monaten nach Einreichung dieser Anträge zuzustellen und die Erstattungen innerhalb derselben Frist vorzunehmen sind. Jedoch ist es angezeigt, während eines Jahres, gerechnet vom letzten für den Beginn der Anwendung dieser Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt, die Italienische Republik zu ermächtigen, die Bescheide auf Anträge von nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen und die diesbezueglichen Erstattungen durch ihre zuständigen Behörden binnen neun Monaten vornehmen zu lassen, um es diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, sein derzeitiges System im Hinblick auf die Anwendung einer Gemeinschaftsregelung umzugestalten.
Weitere Bestimmungen sollten vom Rat zur Ergänzung dieser Gemeinschaftsregelung erlassen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser letztgenannten Bestimmungen erstatten die Mitgliedstaaten die Steuer auf die Vorumsätze, die nicht unter diese Richtlinie fallen, nach den (1)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. (2)ABl. Nr. C 26 vom 1.2.1978, S. 5. (3)ABl. Nr. C 39 vom 12.2.1979, S. 14. (4)ABl. Nr. C 269 vom 13.11.1978, S. 51. Einzelheiten, die sie gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG festlegen –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Für die Anwendung dieser Richtlinie gilt als nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger derjenige Steuerpflichtige nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, der in dem Zeitraum nach Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz Sätze 1 und 2 in diesem Land weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch – in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festen Niederlassung – seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat und der in dem gleichen Zeitraum im Inland keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat mit Ausnahme von: a) Beförderungsumsätzen und den damit verbundenen Nebentätigkeiten, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i), Artikel 15 oder Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C und D der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sind, oder
b) Dienstleistungen, bei denen die Steuer gemäß Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG lediglich vom Empfänger geschuldet wird.
Jeder Mitgliedstaat erstattet einem Steuerpflichtigen, der nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unter den nachstehend festgelegten Bedingungen die Mehrwertsteuer, mit der die ihm von anderen Steuerpflichtigen im Inland erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten beweglichen Gegenstände belastet wurden oder mit der die Einfuhr von Gegenständen ins Inland belastet wurde, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 77/388/EWG bezeichneten Umsätze oder der in Artikel 1 Buchstabe b) bezeichneten Dienstleistungen verwendet werden.
- Urteile
Um die Erstattung zu erhalten, muß ein in Artikel 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland keine Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, a) bei der in Artikel 9 bezeichneten zuständigen Behörde nach dem in Anhang A aufgeführten Muster einen Antrag stellen, dem die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen sind. Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern eine Erläuterung zur Verfügung, die auf jeden Fall die Mindestinformationen laut Anhang C enthalten muß;
b) durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbringen, daß er Mehrwertsteuerpflichtiger dieses Staates ist. Ist die zuständige Behörde nach Artikel 9 Absatz 1 jedoch bereits im Besitz dieses Nachweises, so braucht der Steuerpflichtige während eines Jahres nach dem Zeitpunkt der ersten Ausstellung der Bescheinigung keine neue Bescheinigung mehr vorzulegen. Für Steuerpflichtige, die eine Steuerbefreiung nach Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG erhalten, stellen die Mitgliedstaaten keine Bescheinigung aus;
c) schriftlich erklären, daß er während des in Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz Sätze 1 und 2 bezeichneten Zeitraums im Inland keine Gegenstände geliefert und keine Dienstleistungen erbracht hat;
d) sich verpflichten, jeden unrechtmässig empfangenen Betrag zurückzuzahlen.
- Urteile
Um die Erstattung zu erhalten, muß ein in Artikel 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland nur die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) bezeichneten Umsätze bewirkt und sonst keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, a) die in Artikel 3 Buchstaben a), b) und d) bezeichneten Pflichten erfuellen;
b) schriftlich erklären, daß er während des in Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz Sätze 1 und 2 genannten Zeitraums im Inland nur die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) bezeichneten Dienstleistungen erbracht hat.
Für die Anwendung dieser Richtlinie wird der Anspruch auf Vorsteuererstattung nach Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG, wie dieser im Lande der Erstattung angewendet wird, bestimmt.
Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für die Lieferungen von Gegenständen, die steuerfrei sind oder nach Artikel 15 Nummer 2 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit werden können.
Die Mitgliedstaaten dürfen den in Artikel 2 genannten Steuerpflichtigen ausser den Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 keine anderen Pflichten auferlegen als die, in Sonderfällen die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob der Erstattungsantrag begründet ist.
- Urteile
(1) Der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehene Erstattungsantrag hat sich auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten oder höchstens einem Kalenderjahr in Rechnung gestellt worden sind, oder auf Einfuhren, die in diesem Zeitraum getätigt worden sind, zu beziehen. Der Antrag kann sich allerdings auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten beziehen, wenn es sich dabei um den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres handelt. Die Anträge können auch Rechnungen oder Einfuhrdokumente betreffen, für die zuvor noch keine Anträge gestellt worden sind und die sich auf Vorumsätze beziehen, die während des betreffenden Kalenderjahres getätigt wurden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, an die in Artikel 9 Absatz 1 bezeichnete zuständige Behörde zu stellen.
Bezieht sich der Antrag auf einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, jedoch von drei Monaten oder mehr, so darf der Betrag, um den es in dem Antrag geht, nicht unter einem Betrag liegen, der in Landeswährung 200 Europäischen Rechnungseinheiten entspricht ; bei Anträgen für ein Kalenderjahr oder für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres darf der Betrag nicht niedriger sein als der 25 Europäischen Rechnungseinheiten entsprechende Betrag in Landeswährung.
(2) Zugrunde gelegt wird die durch die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (1) festgelegte Europäische Rechnungseinheit, bestimmt zum 1. Januar des Jahres des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums. Die Mitgliedstaaten können die Beträge, die sich aus der Umrechnung in Landeswährung ergeben, um höchstens 10 v.H. auf- oder abrunden.
(3) Die in Artikel 9 Absatz 1 genannte zuständige Behörde versieht jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument mit ihrem Sichtvermerk, damit diese nicht für einen weiteren Antrag dienen können, und gibt sie dem Steuerpflichtigen binnen einem Monat zurück.
(4) Der Bescheid über die Erstattungsanträge muß binnen sechs Monaten zugestellt werden, nachdem diese mit allen in dieser Richtlinie zur Stützung des Antrags vorgeschriebenen Dokumenten der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörde eingereicht worden sind. Die Steuererstattung muß vor Ablauf dieser Frist auf Antrag des Antragstellers entweder in dem Mitgliedstaat der Erstattung oder dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erfolgen. Im letzteren Falle gehen die Bankkosten für die Überweisung zu Lasten des Antragstellers.
Abschlägige Bescheide sind zu begründen. Gegen sie ist Einspruch vor den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats zulässig, und zwar in den Formen und binnen der Fristen, die für Einsprüche bei Erstattungsanträgen der in diesem Staat ansässigen Mehrwertsteuerpflichtigen vorgesehen sind.
(5) Wurde eine Erstattung auf betrügerische oder andere unrechtmässige Art und Weise erhalten, so nimmt die in Absatz 3 genannte zuständige Behörde – unbeschadet der Bestimmungen über den gegenseitigen Beistand bei der Beitreibung der Mehrwertsteuer – nach dem in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht erhaltenen Beträge sowie etwaiger Geldbussen vor.
Im Falle betrügerischer Anträge, bei denen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften keine Geldbussen verhängt werden können, kann der betreffende Mitgliedstaat während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vom Zeitpunkt der Einreichung des betrügerischen Antrags an jede weitere Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen ablehnen. Ist eine Geldbusse verhängt, aber nicht entrichtet worden, so können die Mitgliedstaaten jede weitere Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen, bis die Geldbusse entrichtet ist.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, bei nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen die Erstattung auszuschließen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen.
Die Erstattung darf nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für die in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen.
Die Mitgliedstaaten machen auf geeignete Weise bekannt, welche Behörde für die Entgegennahme der in Artikel 3 Buchstabe a) und Artikel 4 Buchstabe a) bezeichneten Anträge zuständig ist.
Die in Artikel 3 Buchstabe b) und Artikel 4 Buchstabe a) bezeichneten Bescheinigungen über die Steuerpflichtigeneigenschaft müssen dem in Anhang B aufgeführten Muster entsprechen. (1)ABl. Nr. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.
- Urteile
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1981 nachzukommen. Diese Richtlinie betrifft nur die Erstattungsanträge für die Mehrwertsteuer auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die von diesem Zeitpunkt an in Rechnung gestellt werden, oder auf Einfuhren, die von diesem Zeitpunkt an getätigt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 kann die Italienische Republik bis zum 1. Januar 1982 die in diesem Absatz genannte Frist von sechs auf neun Monate verlängern.
Die Kommission legt dem Rat nach Konsultation der Mitgliedstaaten binnen einer Frist von drei Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Zeitpunkt einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 3, 4 und 7, vor.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1979
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. PRETI
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ANHANG B MUSTER NACHWEIS DER EINTRAGUNG ALS STEUERPFLICHTIGER
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ANHANG C Verzeichnis der Mindestinformationen, die in die Erläuterung aufzunehmen sind
A. Der Antrag ist auf einem in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften gedruckten Formular einzureichen ; das Formular ist jedoch in einer der Sprachen des Vergütungslandes auszufuellen.
B. Der Antrag ist in Druckschrift auszufuellen und spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates einzureichen, an den der Antrag gerichtet ist (siehe Hinweis D).
C. Sofern dem Antragsteller bekannt, ist die Steuernummer im Vergütungsland anzugeben.
D. Der Antrag ist bei den zuständigen Behörden einzureichen, und zwar für – Belgien …,
– Dänemark …,
– Deutschland …,
– Frankreich …,
– Irland …,
– Italien …,
– Luxemburg …,
– Niederlande …,
– Vereinigtes Königreich …,
E. Der Antrag hat sich auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten oder höchstens einem Kalenderjahr in Rechnung gestellt worden sind, oder auf Einfuhren, die in diesem Zeitraum getätigt worden sind, zu beziehen. Der Antrag kann sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten beziehen, wenn es sich dabei um den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres handelt. Die Anträge können auch Rechnungen oder Einfuhrdokumente betreffen, für die zuvor noch keine Anträge gestellt worden sind und die sich auf Vorumsätze beziehen, die während des betreffenden Kalenderjahres getätigt wurden.
F. Der Antragsteller hat unter Nr. 9 Buchstabe a) des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben, für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht (z.B. Beteiligung an der internationalen Ausstellung von … in … vom … bis zum …, Stand Nr., oder grenzueberschreitende Güterbeförderung von … nach … am …).
G. Dem Antragsteller ist eine von der Behörde des Staates, in dem der Antragsteller ansässig ist, ausgefertigte Bescheinigung über die Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger dieses Staates beizufügen. Liegt der unter Buchstabe D genannten Behörde jedoch bereits eine Bescheinigung vor, so braucht der Antragsteller während eines Zeitraums von einem Jahr vom Zeitpunkt der Einreichung der ersten Bescheinigung an gerechnet keine neue Bescheinigung vorzulegen.
H. Dem Antrag sind die Originale der Rechnungen bzw. Einfuhrdokumente beizufügen, auf denen die Beträge der Mehrwertsteuerbelastung des Antragstellers aufgeführt sind.
I. Der Antrag kann mehrere Rechnungen bzw. Einfuhrdokumente umfassen. Er muß jedoch für 19 .. einen Steuerbetrag von insgesamt mindestens >PIC FILE= „T0015644“>
betreffen, wenn der Vergütungszeitraum weniger als ein Kalenderjahr, jedoch mindestens drei Monate beträgt;
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betreffen, wenn der Vergütungszeitraum ein Kalenderjahr oder weniger als drei Monate beträgt.
J. Steuerbefreit sind die Güterbeförderung im grenzueberschreitenden Verkehr und insbesondere – bestimmten Voraussetzungen entsprechende – Beförderungsleistungen bei der Durchfuhr, Ausfuhr oder Einfuhr von Gegenständen.
K. Bei unrechtmässig erlangter Steuervergütung können Geldbussen oder Strafen entsprechend den Rechtsvorschriften des Vergütungslandes verhängt werden.
L. Die Behörde des Vergütungslandes behält sich die Möglichkeit einer Zahlung in Form eines Schecks oder einer Anweisung an den Antragsteller vor.
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