Incentiv-Reise als zusätzliches Entgelt für eine Vermittlungsleistung
OLG Celle: Incentiv-Reise als zusätzliches Entgelt für eine Vermittlungsleistung
Eine Mineralölgesellschaft verlost unter ihren Pächtern, also den jeweiligen Markentankstellen eine Incentive-Reise als Belohnung für Vermittlungsleistungen. Der Wert dieser gewonnenen Reise muss laut dem OLG Celle dabei rechtlich als zusätzliches Entgeld für die Vermittlungsleistungen des Tankstellenpächters gewertet werden.
OLG Celle | V R 125/92 (Aktenzeichen) |
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OLG Celle: | OLG Celle, Urt. vom 24.08.1995 |
Rechtsweg: | OLG Celle, Urt. v. 24.08.1995, Az: V R 125/92 |
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Leitsatz:
2. Eine Incentiv-Reise muss als zusätzliches Entgelt für eine Vermittlungsleistung gewertet werden.
Zusammenfassung:
3. Eine Mineralölgesellschaft führte unter den Pächtern ihrer Markentankstellen einen Verkaufswettbewerb als Anreiz zur Steigerung der Umsätze durch. Die Mineralölgesellschaft, die Leistungsempfängerin der Vermittlungsleistungen des Klägers, eines Tankstellenpächters, wendet diesem als Gewinner des Verkaufswettbewerbes Reise (Incentive-Reise) zu. Das Finanzamt besteuerte den Wert dieser Reise als Eigenverbrauch, wogegen der Tankstellenpächter klagt.
Das OLG Celle entscheidet, dass der Wert der Reise als zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsumsätze des Pächters zu sehen ist. Dabei hängt die Beurteilung einer Zuwendung als Entgelt für eine Vermittlungsleistung nicht davon ab, ob eine Sachleistung dem Unternehmen des Empfängers auch zugeordnet werden kann.
Tatbestand:
4. I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Pächter einer Markentankstelle. Er nahm freiwillig an einem Verkaufswettbewerb des Verpächters –einer Mineralölgesellschaft– teil, der damit zu Umsatzsteigerungen anreizen wollte. Aufgrund der von ihm erzielten Umsätze gewann der Kläger im Streitjahr 1985 eine Erlebnisreise.
5. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) besteuerte die Reise in dem angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid (§ 164 Abs.2 der Abgabenordnung –AO 1977–) als Eigenverbrauch (§ 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b des Umsatzsteuergesetzes –UStG– 1980) mit den Kosten als Bemessungsgrundlage.
6. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Zuwendung der Reise nicht als Eigenverbrauch, sondern als Entgelt für Vermittlungsleistungen des Klägers.
7. Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung von § 1 Abs.1 Nr.1 UStG: Die Mineralölgesellschaft habe die Reise nicht zugewendet, um die Vermittlungsleistungen zu erhalten; denn diese erhalte sie bereits aufgrund des Tankstellenvertrags gegen Provisionszahlungen. Die Reise sei vielmehr als Belohnung für die Absatzsteigerung eines bestimmten Produkts ausgelobt worden.
8. Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid für 1985 zu ändern und den Wert der Reise nicht der Besteuerung zu unterwerfen.
9. Das FA ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe:
10. II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger die Reise als Entgelt für steuerbare Leistungen empfangen hat.
11. Die Reise ist Entgelt (§ 10 Abs.1 UStG 1980) für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen (§ 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980) des Klägers. Der Senat hat in dem Urteil vom 28. Juli 1994 V R 16/92 (BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274) für einen vergleichbaren Fall entschieden, daß der Wert einer ausgelobten Erlebnisreise, die der Pächter einer Markentankstelle bei einem Verkaufswettbewerb der von ihm vertretenen Mineralölgesellschaft gewinnt, als zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsumsätze des Pächters zu beurteilen ist. Der Senat hält an dieser Auffassung fest.
12. a) Den steuerbaren Vermittlungsleistungen (§ 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980) des Klägers für die Mineralölgesellschaft ist auch die Reise als weiteres Entgelt (§ 10 Abs.1 UStG 1980) zuzurechnen. Der Umfang des Entgelts für eine steuerbare Leistung wird nach § 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 durch den (gesamten) Aufwand des Leistungsempfängers bestimmt. Wenn der Kläger für die Mineralölgesellschaft Lieferungen vermittelt hat, ist die Reise zusätzlicher Aufwand dieses Leistungsempfängers für die Vermittlungsleistungen und für den Kläger zusätzliches Entgelt. Eine als zusätzliches Entgelt gewährte Sachzuwendung setzt insoweit keinen Leistungsaustausch, sondern nur einen ursächlichen Zusammenhang mit einer Leistung des Unternehmers voraus (vgl. Bundesfinanzhof –BFH– in BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274; Husmann, UmsatzsteuerRundschau 1995, 60). Daß die Mineralölgesellschaft als Leistungsempfänger die Reise für die Vermittlungsleistungen nicht geschuldet hat, ist unerheblich, sofern sie diese wegen der Vermittlungsleistungen aufgewendet hat. Der Leistungsempfänger bestimmt, ob er das „Entgelt für die Leistung“ erhöht (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Februar 1972 V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405 – Trinkgeld). Davon ist nach den Feststellungen des FG auszugehen, weil die Reise im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs zur Umsatzsteigerung ausgelobt worden war. Ohne die Vermittlung von Mineralöllieferungen hätte die Mineralölgesellschaft dem Kläger die Reise nicht zugewendet.
13. b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Kläger keine zusätzliche Leistung erbracht und daß die Mineralölgesellschaft die Vermittlungsleistungen bereits gegen Provisionszahlungen von dem Kläger erhalten hat. Rechtlich ohne Bedeutung ist, daß die Mineralölgesellschaft den Umfang ihrer Gegenleistung nachträglich und freiwillig erweitert hat. Maßgebend ist, daß die Leistungen des Klägers nach der Sicht des Leistungsempfängers kausal für die ihm zugewendete Reise waren.
14. Die Beurteilung einer Zuwendung als Entgelt für eine Leistung hängt schließlich nicht davon ab, ob eine Sachleistung dem Unternehmen des Empfängers zugeordnet werden kann. Auch wenn die Gegenleistung für die Leistung des Unternehmers nur im nichtunternehmerischen Bereich verwendbar ist, kann sie Entgelt sein; denn § 10 Abs.1 UStG 1980 stellt nur auf eine bemeßbare Gegenleistung, nicht aber auf ihre Eignung ab, der Unternehmertätigkeit zu dienen.
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