Ersparte Reisekosten von Bankmitarbeitern an Banksonderreisen kein Arbeitslohn

FG Baden-Württemberg: Ersparte Reisekosten von Bankmitarbeitern sind kein Arbeitslohn

Veranstaltet eine Bank kontinuierlich seit vielen Jahren Reisen in eigener Verantwortung, die sie als Marketinginstrument einsetzt, den Kunden als Banksonderreisen ausschließlich in ihren Geschäftsräumen anbietet und die nur über sie gebucht und bezahlt werden können, erfolgt die jeweils kostenlose Teilnahme des die Reise betreuenden Bankmitarbeiters -wobei die überwiegend durch dieselben Mitarbeiter erfolgende Begleitung der Hervorhebung der Sonderstellung der Reise dient- im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Bank, so dass kein als geldwerter Vorteil zu versteuernder Arbeitslohn vorliegt.

FG Baden-Württemberg 10 K 222/02 (Aktenzeichen)
FG Baden-Württemberg: FG Baden-Württemberg, Urt. vom 15.04.2005
Rechtsweg: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.04.2005, Az: 10 K 222/02
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Baden-Württemberg-Gerichtsurteile

Finanzgericht Baden-Württemberg

1. Urteil vom 15.04.2005
Aktenzeichen 10 K 222/02

Leitsatz
2. Ersparte Reisekosten bei einer Betriebsreise sind kein Arbeitslohn.

Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen eine Lohnsteuernachforderung. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Kreditgenossenschaft, die ein eigenes Reisevermittlungsgeschäft betreibt. Im Jahr 2002 wurde für die Jahre 1997 – 2001 eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin durchgeführt. Dort wurden die Lohnsteuernachweise für die durchgeführten Reisen gefordert. Der Prüfungsbericht ergab, dass die kostenlosen Teilnahmen einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellten und daher als Arbeitslohn nach zu versteuern seien. Die Klägerin hätte somit  für das Jahr 1997 auf € 1.762,65, für 1998 auf € 3.142,16, für 1999 auf € 383,50 und für 2000 auf € 468,25 zahlen müssen. Dagegen klagte die Klägerin. Sie befand, dass es sich um eine überwiegend eigenbetriebliche Reise handelte und somit keine Dienstbarkeit gegeben sei.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Die vom Beklagten zu fordernden verletzen die Rechte der Klägerin aus § 100 Abs. 1 Satz 1 1. HS. FGO. Sie muss demnach keinen Lohnsteuer für die Jahre 1997 – 2001 entrichten.

Tatbestand

3. Die Klägerin wendet sich gegen eine Lohnsteuernachforderung.

4. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Kreditgenossenschaft. Die Klägerin betreibt des Weiteren durch ein eigenes Reisebüro ein Reisevermittlungsgeschäft. Daneben führte sie seit 1981 insgesamt 37 sog. Banksonderreisen durchgeführt.

5. In den Streitjahren 1997 bis 2000 fanden folgende sechs Sonderreisen statt:4
West-Kanada 05.05.-16.05.1997
Veranstalter:
Teilnehmer: 17

Lanzarote 05.10.-12.10.1997
Veranstalter:
Teilnehmer: 44

Toskana 21.05.-27.05.1998
Veranstalter:
Teilnehmer: 26

Südafrika 30.09.-14.10.1998
Veranstalter:
Teilnehmer: 38

Rhodos 23.09.-02.10.1999
Veranstalter:
Teilnehmer: 36

Portugal 20.09.-30.09.2000
Veranstalter:
Teilnehmer: 31

6. Die Auswahl des Reiseziels sowie die Ausarbeitung des Reiseverlaufs erfolgten jeweils nach den eigenen Vorstellungen und Wünschen der mit dieser Aufgabe vom Vorstand und Aufsichtsrat der Klägerin ständig betrauten Arbeitnehmer, namentlich die Herren … und … . Ein entsprechender Vertrag wurde dann mit dem jeweils kostengünstigsten Reiseveranstalter abgeschlossen und von der Klägerin selbständig in ihrem Kundenkreis beworben. Der jeweilige Reiseprospekt, der bei drei Reisen ausdrücklich den Zusatz „Banksonderreise“ enthielt, lag nur in den Räumen der Klägerin aus. Die Reise konnte nur bei der Klägerin, nicht auch in den Reisebüros der Region, gebucht werden. Ausweislich der Teilnehmerlisten nahmen einige Personen wiederholt an Reisen teil. Zudem erfolgte die Zahlung des Reisepreises ausschließlich an die Klägerin.

7. Bei der Vermittlung einer größeren Anzahl von Teilnehmern je Reise erhielt die Klägerin einen Freiplatz. Bei den Reisen nach West-Kanada, in die Toskana, nach Südafrika und Rhodos wurde dieser Platz von dem Vorstandsmitglied der Klägerin, …, bei den Reisen nach Lanzarote und Portugal von dem Firmenkundenbetreuer und Prokurist der Klägerin, …, eingenommen. Die Arbeitnehmer mussten die Reisen nicht bezahlen. Auch wurde die Reisezeit nicht auf die Urlaubszeit angerechnet. Herr .. nahm an den Banksonderreisen bereits seit 1981 teil, Herr … seit 1987.

8. Zur Vorbereitung der Reisen wurde jeweils ein Informationsabend zur Vorstellung des geplanten Reiseverlaufs sowie ein Abschlussabend nach Beendigung der Reise durchgeführt, an dem Resümee der Reisen gezogen sowie Reisedokumentationen und Erfahrungen ausgetauscht wurden. Diese Veranstaltungen erfolgten unter der Leitung des jeweils teilnehmenden Arbeitnehmers ohne Mitwirkung der jeweiligen Reiseveranstalter.

9. Die Tätigkeit der Arbeitnehmer bezüglich der Reisen bestand wesentlich aus der Durchführung der jeweiligen Reiseorganisation, die die Auswahl der Zielgebiete mit Planung der entsprechenden Routen und Sehenswürdigkeiten in Abweichung zu angebotenen Standardprogrammen einschloss. Zudem oblag den Arbeitnehmern alle während der Reise anfallenden Aufgaben, insbesondere die Begleitung der Teilnehmer zum Flughafen, die Aushändigung der Tickets, das Überwachen des Eincheckens, die Zimmerverteilung in den Hotels, die Meldung festgestellter Qualitätsmängel an den Veranstalter und die Abstimmung mit den örtlichen Besichtigungsführern. Ein wesentlicher Teil bestand zudem in der Planung, Organisation und Durchführung von zusätzlichen Unternehmungen und Abendveranstaltungen. Letztlich standen die Arbeitnehmer den Reiseteilnehmern bei sonstigen Anliegen und Beschwerden jeder Art als Ansprechpartner rund um die Uhr zur Verfügung. Ein Reisebegleiter des Veranstalters nahm an den Reisen nicht teil. Die Arbeitnehmer waren gehalten, Tagesberichte zu erstellen und Protokolle zu führen. Eine Mitnahme des jeweiligen Ehegatten der Arbeitnehmer ist in keinem Fall erfolgt.

10. Im Rahmen der aufgrund der Prüfungsanordnung vom 20. Oktober 2001 bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 vertrat der Prüfer des Beklagten im Prüfungsbericht vom 1. Februar 2002 die Auffassung, dass die Reisen für die betreffenden Arbeitnehmer wegen der kostenlosen Teilnahme einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellten und daher als Arbeitslohn nach zu versteuern seien. Der Beklagte folgte dem und setzte mit Nachforderungsbescheid vom 15. Februar 2002 die Lohnsteuerschuld aufgrund dieses Sachverhalts für das Jahr 1997 auf € 1.762,65, für 1998 auf € 3.142,16, für 1999 auf € 383,50 und für 2000 auf € 468,25 fest.

11. Gegen diesen Bescheid vom 15.02.2002 legte die Klägerin am 13.03.2002 Einspruch ein mit der Begründung, an der Zuwendung der Reisen an ihre Arbeitnehmer habe ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse bestanden. Deshalb sei keine Veranlassung durch das Dienstverhältnis gegeben. Die Teilnahme der Arbeitnehmer an den Reisen sei erforderlich gewesen, um den Kontakt zu den Mitgliedern und anderen Kunden als potentielle Mitglieder zu verstärken und deren Bindung an die Klägerin zu festigen. Zudem sollte die Abwanderung an andere Institute verhindert werden.

12. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20.09.2002 zurück. Er führte aus, dass die subjektiven Vorstellungen des Vertragspartners bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Einnahme vorliege, keine Bedeutung hätten. Entscheidend sei, ob ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers bei diesem einen vermögenswerten Vorteil als Gegenleistung für eine Leistung bejahen würde. Zum Arbeitslohn gehörten unter anderem auch Vorteile, die für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt werden, wozu auch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Entlohnung zugewendete Pauschalreise zähle.

13. Die Klägerin hat auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2002. Zudem treffe die Darlegungslast für die Steuerfreiheit die Klägerin. Die Auffassung, bei der Reisebetreuung handele es sich um eine Art Bereitschaftsdienst für den Notfall, sei nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt.

22. Die Lohnsteuerprüfungs- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

23. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 79 a Abs. 3 und 4 FGO).

24. Die zulässige Klage ist begründet.

25. Der Nachforderungsbescheid vom 15. Februar 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. September 2002 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als darin die Teilnahme von Bankmitarbeitern an den sechs von der Lohnsteuer Außenprüfung festgestellten Banksonderreisen nachträglich der Lohnsteuer unterworfen wurde (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. HS. FGO).

26. Die ersparten Reisekosten aufgrund der Zuwendung von Freiplätzen an Mitarbeiter der Klägerin stellen keinen Arbeitslohn dar, den diese als Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen hat (§§ 38 Abs. 3, 38 a und 41 a Abs. 1 EStG).

27. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LStDVO sind alle Einnahmen (vgl. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) Arbeitslohn, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDVO). Voraussetzung ist somit zum einen, dass bei dem Arbeitnehmer eine Einnahme zu verzeichnen ist, die zum anderen für eine Beschäftigung gewährt worden ist, also im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis steht (Drenseck, in Schmidt, EStG, 23. Auflage 2004, § 19 Rdnr. 17).

28. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Wertzugänge in Geldeswert sind alle Vorteile, die nach objektiven Merkmalen in Geld ausgedrückt werden können, einen wirtschaftlichen – nicht nur ideellen – Wert besitzen und damit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zur Folge haben. Wesensmerkmal einer Einnahme ist, dass es zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers kommt. Eine solche ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer über den erlangten Vorteil nicht weiter verfügen, ihn also nicht in Geld umsetzen kann. Die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist dadurch gesteigert, dass entsprechende eigene Ausgaben erspart worden sind. Hierbei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Ausgaben auch mit einiger Wahrscheinlichkeit getätigt hätte, wenn er die Vorteile nicht kostenlos oder verbilligt hätte in Anspruch nehmen können; entscheidend ist, dass er den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat.

29. Für eine Beschäftigung wird ein Vorteil gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Ausschlaggebend ist der objektive Zusammenhang zwischen Einnahme und Dienstverhältnis. Dieser wird durch die subjektiven Vorstellungen von Arbeitnehmer und insbesondere Arbeitgeber erhellt, insbesondere durch den Zweck der Zuwendung, wobei äußere Umstände, wie Anlass, Zuwendungsgegenstand und Begleitumstände eingehend zu würdigen sind (BFH, Urteil vom 22. März 1985 VI R 170/82, BStBl II 1985, 529; Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 21/84, BFHE 146, 87, BStBl II 1986, 406 mit weiteren Nachweisen).

30. Trotz objektiver Bereicherung des Arbeitnehmers liegt – bei wertender Betrachtung – auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn es sich um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenen Interesse des Zuwendenden handelt. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Vorteil sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist. Die Annahme eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses scheidet aus, wenn der Empfänger mit der Zuwendung auch belohnt werden soll.

31. Nach Maßgabe dieser Grundsätze und nach Würdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Reisen (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 18. Februar 1994 VI R 53/93, BFH/NV 1994, 708) ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin an der Teilnahme ihrer Mitarbeiter an den von ihr veranstalteten Sonderreisen zu bejahen ist. Zwar kann im Streitfall ein privates Eigeninteresse der Arbeitnehmer an der Begleitung der Reisen nicht gänzlich verneint werden; dieses tritt jedoch gegenüber dem hier vorliegenden ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin eindeutig zurück. Die den Arbeitnehmern gewährten Vorteile stellen bei Gesamtwürdigung aller Umstände vielmehr eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung dar (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687; Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00, DStR 2005, 417). Die Zuwendung ist zwar durch die Klägerin, nicht aber durch das Dienstverhältnis veranlasst und deshalb im vorliegenden Fall keine Gegenleistung „für“ Dienste des Arbeitnehmers.

32. Das prägend ganz überwiegend im Vordergrund stehende eigenbetriebliche Interesse der Klägerin sieht das Gericht darin, dass sie die von ihr veranstalteten Bankreisen kontinuierlich seit vielen Jahren als Marketinginstrument einsetzt. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die durchgeführten Reisen grundsätzlich auch bei reinen Touristikunternehmen angeboten würden. Die Werbestrategie der Klägerin besteht darin, diesen Reisen dadurch eine Besonderheit zu verleihen und sie gegenüber den üblichen Pauschalreisen abzugrenzen, dass sie – jedenfalls den Reisenden gegenüber – gerade von ihr veranstaltet werden und sie als Bank die Verantwortung übernimmt. Dieses Ziel wird zunächst durch die Bezeichnung der Reise als „Banksonderreise“ angestrebt. Des weiteren werden diese Banksonderreisen ausschließlich in den Geschäftsräumen der Klägerin angeboten und beworben. Sowohl die Buchung als auch die Zahlung des Reisepreises durch die Kunden erfolgt ausschließlich über die Klägerin.

33. Zu dieser seit mehr als 20 Jahren verfolgten Marketingstrategie der Klägerin gehört untrennbar, die Sonderstellung der von ihr angebotenen Reisen weiterhin dadurch zu unterstreichen und gegenüber vergleichbaren Angeboten reiner Touristikunternehmen hervorzuheben, dass ein Mitarbeiter der Klägerin diese Reise jeweils begleitet und umfassend betreut. Damit will die Klägerin nach außen gegenüber den Reisenden und Kunden der Bank ihre persönliche Verantwortung für den Ablauf der Reise dokumentieren und im Ergebnis auch gewährleisten. Eine umfassende Betreuung durch einen Mitarbeiter der Klägerin während der Reise soll – unter Werbungsgesichtspunkten – den Eindruck vermitteln, dass die Klägerin auch bei ihren banküblichen Geschäften diese Betreuungsfunktion wahrnimmt und sich die Bankkunden gewissermaßen „in guten Händen“ befinden.

34. Zu diesem Werbekonzept passt folgerichtig, dass die Reisen gerade von Bankmitarbeitern begleitet und betreut werden, die – wie im vorliegenden Fall als Vorstandsvorsitzender oder als Prokurist – innerhalb der Klägerin eine herausgehobene Position mit weit reichender Entscheidungskompetenz innehaben. Diese Personen können die Klägerin angemessen und kompetent repräsentieren. Die Klägerin hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass auch und gerade damit die Besonderheit der Reise und – in gewissem Maße – die Verantwortung der Klägerin für das Gelingen der Reise herausgestellt wird.

35. Das Begleiten der Reise und die Übernahme der Betreuungsfunktionen durch im wesentlichen dieselben Arbeitnehmer über eine Vielzahl von Jahren – insbesondere für die hier streitigen – fügt sich in dieses Konzept der Klägerin ein. Durch die wiederholte Auswahl derselben Personen durch die Klägerin für die Reisebetreuung und die dargelegte kontinuierliche Nachfrage nach den Banksonderreisen seitens der Bankkunden zeigt sich, dass sich diese beiden Arbeitnehmer auch als geeignete Reisebetreuer bewährt haben (zur Auswahl der Reisebegleiter vgl. FG Köln, Urteil vom 3. Dezember 1996 7 K 2800/93, EFG 1997, 859). Die Teilnahme ständig wechselnder Mitarbeiter der Klägerin wäre wohl im Gegenteil – worauf diese zu Recht verwiesen hat – eher als ein Indiz für einen Belohnungscharakter der Reiseteilnahme zu werten.

36. Der vorherrschende Charakter des eigenbetrieblichen Interesses der Klägerin an der Teilnahme ihrer Mitarbeiter an den Reisen zeigt sich weiterhin darin, dass sie dieses Marketingkonzept – wie schon erwähnt – seit vielen Jahren kontinuierlich und konsequent umsetzt. Mit der Begleitung der Reiseteilnehmer durch die Arbeitnehmer bezweckt die Klägerin zum einen, durch eine ganztägige Präsenz von Bankangehörigen für einen reibungslosen organisatorischen Ablauf der Reisen zu sorgen. Zwar mögen – insoweit ist dem Beklagten zuzustimmen – die Betreuungsleistungen, wie sie den von den Reisebetreuern gefertigten Reiseprotokollen zu entnehmen sind, einzeln betrachtet nicht einen bedeutenden Umfang haben. Die Bedeutung der Reisebetreuung zeigt sich aber in ihrer Vielfältigkeit. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang der von der Klägerin oben näher beschriebene Zweck der Banksonderreisen, als übergreifende Reisebetreuung gerade einen Bankmitarbeiter bereit zu stellen. Dieser hat den Auftrag, insgesamt für einen reibungslosen organisatorischen Ablauf der Reise zu sorgen. Deshalb widerstreitet das Vorhandensein von Reisebegleitern vor Ort im Sinne von Fremdenführern nicht der vom Gericht vorgenommenen Wertung. Auch beschränkt sich die Betreuungsfunktion der Bankmitarbeiter nicht auf die Zeit während der Reise. Vielmehr werden von den Arbeitnehmern der Klägerin im Rahmen ihrer Betreuungsaufgaben Informationsveranstaltungen vor sowie Abschlusstreffen nach der Reise organisiert und veranstaltet.

37. Dass die Betreuungsfunktionen von den Bankmitarbeitern ernst genommen werden, zeigen ihre vorgelegten Protokolle. Sie lassen erkennen, dass – wie von der Klägerin auch bezweckt – sie als übergreifende organisatorische Reisebetreuer unabhängig von einem örtlichen Reiseführer fungieren; dies dokumentiert sich insbesondere auch in einer unmittelbaren Erreichbarkeit – gewissermaßen rund um die Uhr – für die Reiseteilnehmer. Außerdem hängt der Erfolg des Marketingkonzepts „Banksonderreise“ sicherlich nicht unwesentlich von der Fähigkeit der Bankmitarbeiter ab, durch seine Betreuungsarbeit zum Gelingen der Reise beizutragen, was insbesondere einen organisatorisch reibungslosen Ablauf erfordert. Damit steht der Bankmitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber in einer besonderen Verpflichtung. Denn Reisemängel, die auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung seiner Betreuungsaufgaben zurückzuführen sind, schaden unmittelbar dem Image der Klägerin. Insoweit kommt den Reiseprotokollen durchaus auch der Charakter eines Rechenschaftsberichts zu.

38. Der Klägerin geht es nicht nur um Erhaltung und Festigung von Kundenbeziehungen sondern auch – wie aus dem Umstand deutlich wird, dass die Teilnahme an den Banksonderreisen jedem offen steht – um Neugewinnung von Kunden über diese Reisen. Dies unterstreicht den Werbecharakter der Banksonderreisen in der durch die Klägerin konzipierten Ausgestaltung.

39. Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, dass die Tätigkeit während der Reise einem gewöhnlichen Arbeitstag in der Bank nicht vergleichbar ist und die Reisebetreuung unter angenehmen Bedingungen zu erbringen war. Letzterer Umstand rechtfertigt indessen nicht, allein deshalb die Teilnahme der Bankmitarbeiter an den Reisen als Arbeitslohn zu qualifizieren. Dieser Umstand tritt vielmehr vor dem Hintergrund des von der Klägerin glaubhaft dargelegten und sich in den Reiseprotokollen wieder spiegelnden, in ihrer Gesamtheit dem Arbeitstag eines hauptberuflichen Reisebegleiters vergleichbaren Tätigkeitsfeldes der Bankmitarbeiter zurück. Die Bankmitarbeiter waren auf den Reisen die alleinigen Reisebegleiter. Ein Reisebegleiter der jeweiligen Veranstalter nahm an den Reisen nicht teil. Flüge, Hotels und die vor Ort geplanten Ausflüge waren zwar durch die Veranstalter organisiert, nachdem die Auswahl des Reiseziels sowie die Ausarbeitung des Reiseverlaufs durch die Bankmitarbeiter erfolgt waren. Alle während der Reise anfallenden Aufgaben oblagen jedoch dem jeweiligen begleitenden Bankmitarbeiter. Da jeweils nur ein Arbeitnehmer der Klägerin die Reisen begleitete, erforderte dies insbesondere im Hinblick auf die durchschnittlich nicht unbeachtliche Anzahl der Teilnehmer (hier: in vier Fällen mehr als 30 Reiseteilnehmer) einen erheblichen Zeitaufwand. Der Arbeitnehmer hatte die Reiseteilnehmer bereits zum Flughafen zu begleiten, dort die Tickets auszuhändigen und das Einchecken zu überwachen. Am Ort oblag ihm u.a. die Zimmerverteilung, Meldung festgestellter Qualitätsmängel an den Veranstalter, Abstimmung mit dem jeweiligen örtlichen Reisebegleiter und insbesondere die Planung von weiteren Unternehmungen und Abendveranstaltungen. Zudem war er ständiger Ansprechpartner für die Reiseteilnehmer bei Beschwerden verschiedenster Art. Als Beispiel sei auf die Hilfe bei der Suche nach einem Arzt verwiesen. Dass eine zusätzliche ortskundige Reiseführung bei speziellen Unternehmungen hinzugezogen wurde, widerspricht nicht der Funktion eines Reisebegleiters und Betreuers, den Reiseteilnehmern rund um die Uhr zur Verfügung zu stehen. Auch bei hauptberuflichen Reisebegleitern werden regelmäßig weitere, besonders spezialisierte Fremdenführer vor Ort eingesetzt.

40. Unter Würdigung all dessen wertet das Gericht die Tätigkeit der Reisebegleiter in ihrer Gesamtheit als normalen Arbeitstagen vergleichbar (vgl. insoweit BFH, Beschluss vom 8. Februar 2001 VI B 292/99, BFH/NV 2001, 903; wie hier auch FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 6 K 306/00 -). Diese Wertung wird auch dadurch getragen, dass das die Reisezeit nicht auf die Urlaubszeit der Bankmitarbeiter angerechnet wird. Des weiteren spricht auch die Nicht-Teilnahme der jeweiligen Ehegatten der Bankmitarbeiter maßgeblich für den eindeutig betrieblichen Charakter der Reisebegleitung.

41. Zwar liegt für die Reisebetreuung kein schriftlich fixierter, detaillierter Pflichtenkatalog vor (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1999, EFG 2003, 312). Es kann hier jedoch unerörtert bleiben, ob dies für sich genommen bereits eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Denn im vorliegenden Fall jedenfalls wird das Fehlen eines schriftlich niedergelegten Betreuungskonzepts dadurch ersetzt, dass die Klägerin seit über 20 Jahren das Gesamtkonzept Banksonderreisen mit Reisebegleitung und – Betreuung durch einen Bankmitarbeiter offenkundig erfolgreich durchführt. Auch hat sie in den hier zu beurteilenden Reisen die ausgewählten Bankmitarbeiter gesondert mit der Reisebetreuung – wenn auch sehr allgemein – beauftragt.

42. Nach alledem war der Klage stattzugeben.

43. Die Lohnsteuernachforderung ist für die Jahre 1997 bis 2000 in dem im Tenor aufgeführten Umfang zu ändern; die jeweils festgesetzten Solidaritätszuschläge und die jeweils festgesetzte Kirchensteuer sind entsprechend herabzusetzen.

44. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

45. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 708 u. § 711 ZPO.

46. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

47. Das Gericht hält die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn dem Verfahren liegt ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Ersparte Reisekosten von Bankmitarbeitern an Banksonderreisen kein Arbeitslohn

Verwandte Entscheidungen

BFH, Urt. v. 04.08.1994, Az: VI R 24/94
FG Münster, Urt. v. 30.09.1993, Az: 3 K 1441/89 L

Berichte und Besprechungen

Forum FluggastrechteKein Arbeitslohn für ersparte Aufwendungen bei Betriebsreise
Passagierrechte.org: Für ersparte Aufwendungen bei einer Betriebsreise ist kein Arbeitslohn zu entrichten

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.