FG Baden-Württemberg: , Urteil vom 15.04.2005, Aktenzeichen 10 K 222/02
Veranstaltet eine Bank kontinuierlich seit vielen Jahren Reisen in eigener Verantwortung, die sie als Marketinginstrument einsetzt, den Kunden als Banksonderreisen ausschließlich in ihren Geschäftsräumen anbietet und die nur über sie gebucht und bezahlt werden können, erfolgt die jeweils kostenlose Teilnahme des die Reise betreuenden Bankmitarbeiters -wobei die überwiegend durch dieselben Mitarbeiter erfolgende Begleitung der Hervorhebung der Sonderstellung der Reise dient- im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Bank, so dass kein als geldwerter Vorteil zu versteuernder Arbeitslohn vorliegt.
FG Baden-Württemberg: (10 K 222/02), Ersparte Reisekosten von Bankmitarbeitern an Banksonderreisen kein Arbeitslohn