OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.1998, Aktenzeichen 1 U 15/98
Der Kläger und seine Frau übernahmen gesamtschuldnerisch eine Bürgschaft für eine Ferienhaus-Agentur, die Ferienhäuser kaufte oder selbst baute und anschließend vermietete. Als die Frau sich vom Kläger trennte, kam der Gläubiger wegen ausbleibenden Darlehensrückzahlungen auf den Kläger zu. Dieser wand ein, dass seine Frau ihn zum Abschluss des Bürgschaftsvertrages überredet habe und der Gläubiger sich an diese wenden solle.
Die vorinstanzlichen Gerichte wendeten das Reiserecht auf die Ferienhausverträge an. Zudem verurteilten sie den Kläger auf Zahlung. Dagegen wandte sich der Kläger dem Rechtsmittel der Berufung zu.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah zwar die Berufung als zulässig an. Sie war jedoch nicht begründet, da die vorinstanzlichen Urteile keine Rechts- oder Bewertungsfehler aufwiesen. Daher verblieb es bei dem Kläger auf der Verurteilung zur Zahlung der restlichen Darlehensschuld in Höhe von 20.000 DM.
OLG Karlsruhe (1 U 15/98), Anwendbarkeit von Reisevertragsrecht hinsichtlich der Pflicht zur Ausgabe eines Sicherungsscheins