Verlust von Gepäck
LG Duisburg: Verlust von Gepäck
Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Anspruch, weil eine Reisetasche des Klägers auf der Rückreise von Spanien verlorengegangen ist.
Das LG Duisburg hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1093,85 DM zugesprochen und entschieden, dass der Reiseveranstalter für das im Gepäckabteil des Reisebusses verstaute Gepäck haftet.
LG Duisburg | 4 S 160/94 (Aktenzeichen) |
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LG Duisburg: | LG Duisburg, Urt. vom 04.11.1994 |
Rechtsweg: | LG Duisburg, Urt. v. 04.11.1994, Az: 4 S 160/94 |
AG Duisburg-Hamborn, Urt. v. 21.04.1994, Az: 9 C 747/93 | |
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Leitsätze:
2. Der Reiseveranstalter haftet für das im Gepäckabteil verstaute Gepäck des Reisenden.
Der Reiseveranstalter muss alles erforderliche Sicherheitsmaßnahmen unternehmen um den Verlust oder Diebstahl des Gepäcks zu verhindern.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger nahm ein Reiseunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch, weil während der Rückreise von Spanien seine Reisetasche verloren gegangen ist. Der Kläger hat bei Reiseantritt drei schwarze Reisetaschen dem Busfahrer übergeben, welcher diese im Gepäckabteil des Busses verstaute. Nach Beendigung der Reise konnte der Busfahrer eine der Drei Taschen dem Kläger nicht aushändigen.
Das LG Duisburg hat den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verurteilt und entschieden, dass ein Reiseunternehmen dafür zu sorgen hat, dass die Gepäckstücke der Reisenden die in einem Gepäckabteil des Busses verstaut werden, vor Verwechslung und Diebstahl geschützt werden müssen. Der Haftung kann sich der Reiseveranstalter nur dann entlasten, wenn er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat um den Gepäckverlust zu verhindern.
Tenor:
4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 21. April 1994 – 9 C 747/93 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.093,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. November 1993 zu zahlen.
Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Beklagte und der Kläger jeweils zur Hälfte.
Gründe:
5.Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.
6. I. Die Beklagte ist gemäß § 651 f Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den durch das Abhandenkommen einer Reisetasche auf der Rückreise von Spanien entstandenen Schaden in Höhe von 1.093,85 DM zu ersetzen.
7. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß während der von der Beklagten organisierten Reise ein Gepäckstück des Klägers verlorengegangen ist, daß mithin ein Mangel der Reise im Sinne der §§ 651 c, 651 f BGB bejaht werden muß (vgl. Tonner/Münchener Kommentar, 2. Auflage, § 651 f Rd.-Nr. 14, 20 m.w.N.). Sowohl die Zeugen und als auch die Ehefrau des Klägers, die Zeugin, haben insofern glaubhaft bekundet, daß der Kläger bei Antritt der Rückreise dem Busfahrer insgesamt drei Gepäckstücke, nämlich drei schwarze Reisetaschen, übergeben hat, die der Busfahrer sodann in dem Gepäckabteil des Busses verstaut hat. Ausweislich der weiteren Bekundung der Zeugin ist erweisen, daß eine der drei in den Bus verbrachten Gepäckstücke dem Kläger nach Beendigung der Reise nicht mehr ausgehändigt werden konnte. Für die Richtigkeit der letztgenannten Tatsache spricht, daß der Kläger versehentlich am Ankunftsort in eine ihm nicht gehörende schwarze Reisetasche an sich genommen und diese nach Feststellung der Verwechslung an die Eigentümer, die Zeugen, zurückgegeben hat.
8. Steht aber unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte fest, daß während des Transportes seitens der Klägerin ein Gepäckstück verlorengegangen ist, so muß ein Mangel der Reise im Sinne der oben genannten Bestimmungen auch dann angenommen werden, wenn der Kläger seine Tasche möglicherweise selbst in den Bus geladen hat. Auch in diesem Fall hat er das Gepäckstück dem Busunternehmer zur Beförderung übergeben.
9. Die Beklagte hat diesen Mangel zu vertreten. Denn sie hat nicht dargelegt, daß sie oder ihre Leistungsträger, für deren Verschulden sie ebenfalls haftet (vgl. Ermann/Seiler, BGB, 9. Auflage, § 651 f Rd.-Nr. 3 m. w. N.), alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt haben, um ein versehentliches Abhandenkommen oder einen Diebstahl bei einem der mehreren Haltepunkte (Köln, Düsseldorf, Duisburg, Moers, Essen, Dortmund etc.) zu verhindern (vgl. zum Erfordernis einer Diebstahlssicherung: Tonner/Münchener Kommentar a.a.O., § 651 f Rd.-Nr. 25). Steht – wie hier – der Mangel der Reise fest, folgt daraus hinsichtlich des Verschuldens des Veranstalters oder seiner Leistungsträger eine Beweislastumkehr (BGH NJW 1987, 1938, 1939). Danach hat der Unternehmer, der mangelhaft geleistet oder sonstwie pflichtwidrig gehandelt und dadurch aus seinem Gefahrenbereich heraus dem Kunden Schaden zugefügt hat, zu seiner Entlastung nachzuweisen, daß er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat. Es ist sach- und interessengerecht, dieses für das Werkvertragsrecht entwickelten Grundsätze auf den Reisevertrag als besondere Art des Werkvertrages entsprechend anzuwenden (vgl. BGH a. a. O.).
10. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist der Beklagten ein Organisationsverschulden vorzuwerfen. Hält ein Reisebus – wie hier – an mehreren Stationen, an denen Reisende aussteigen und Gepäck mitnehmen, so muß sichergestellt werden, daß nicht fremdes Gepäck versehentlich oder vorsätzlich mitgenommen wird. Sollte dies durch eine bloße Überwachung des Busfahrer nicht möglich sein, so können auch statt der hier ausgehändigten Aufkleber Gepäckscheine ausgehändigt werden, deren eine Hälfte an den Gepäckstücken befestigt wird und deren andere Hälfte der Reisende erhält und bei Rücknahme des Gepäcks vorweist. Auch sonstige Sicherungsmaßnahmen, etwa getrennte Aufbewahrung und Bereitstellung des Gepäcks nach Haltestationen, sind denkbar. Die Einhaltung derartiger oder vergleichbarer Sicherheitsmaßnahmen, die dem Veranstalter durchaus zugemutet werden können, hat die Beklagte nicht dargetan. Gerade weil bei der Anfahrt mehrerer stark frequentierter Stationen in Großstädten, wie Köln, Düsseldorf, Duisburg und Dortmund durch das jeweilige Bereitstellen von Gepäck ohne jegliche Sicherungsmaßnahme die Gefahr der Verwechslung oder des Diebstahls durch unbeteiligte Dritte als ganz erheblich bewertet werden muß, darf ein Reiseveranstalter auf Sicherungsmaßnahmen nicht verzichten. Die Argumentation der Beklagten, die Kunden seien grundsätzlich nicht bereit, nach einer langen Reise zusätzliche Verzögerungen durch Kontrollmechanismen zu akzeptieren, ist nicht stichhaltig. Denn zum einen können die Verzögerungen je nach Organisation der Sicherungsmaßnahmen lediglich geringe Zeit in Anspruch nehmen. Zum anderen erfolgen sie, worauf die Kunden hingewiesen werden können, im Interesse der Reiseteilnehmer.
11. Ein dem Kläger nach § 254 BGB anzulastendes Mitverschulden kann nicht bejaht werden. Zwar ist zu berücksichtigen, daß er insofern fahrlässig gehandelt hat, als er eine fremde Tasche am Ankunftsort in mitgenommen hat. Indes steht nicht fest, daß er durch dieses Fehlverhalten eine wesentliche Mitursache für den Verlust seiner Tasche geschaffen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß seine Tasche schon vor der Station in verschwunden ist. Diesen – bezogen auf das Mitverschulden des Klägers – der Beklagten obliegenden Beweis, kann die Beklagte nicht dadurch führen, daß sie die insgesamt 11 Gäste, die vor dem Kläger an anderen Haltepunkten ausgestiegen sind und kein fremdes Gepäckstück entgegengenommen haben, als Zeugen benennt. Denn im Hinblick darauf, daß der Busfahrer an den einzelnen Haltestellen Gepäckstücke unkontrolliert vor den Bus stellt und diese dann ohne weitere Sicherungsmaßnahmen entgegengenommen werden können, kann nicht ausgeschlossen werden, daß unbefugte Dritte sich das Gepäckstück des Klägers angeeignet haben. Es kann die Beklagte insofern auch nicht entlasten, daß auch bei umfangreichen Sicherungsmaßnahmen Diebstähle oder Verwechslungen generell nicht ausgeschlossen werden können. Denn zumindest könnten durch oben angesprochene Sicherungsmaßnahmen die Gefahren des Verlustes minimiert werden.
12. Der von der Beklagten mithin dem Kläger zu erstattende Schaden beläuft sich auf insgesamt 1.093,85 DM.
13. Einen höhere Schaden hat der Kläger nicht beweisen können.
14. Es handelt sich um folgende Positionen:
15. 1. ein am 22. März 1993 angeschaffter Anorak = 79,00 DM
16. 2. ein Pullover = 45,00 DM
17. 3. ein Pullover = 129,00 DM
19. allesamt im Oktober 1992 angeschafft.
20 5. ein Paar am 1. Juni 1993 erworbene Herrensandalen = 49,90 DM
21. 6. eine am 13. März 1993 gekaufte Herrenhose = 65,95 DM
22. 7. eine am 4. Februar 1993 erworbene Damenhose = 75,00 DM.
23. Die vorgenannten Gegenstände befanden sich nach der insofern glaubhaften Aussage der Zeugin in der verloren gegangenen Reisetasche. Die Kaufpreise und Anschaffungsdaten hat der Kläger zudem durch Vorlage von Kaufbelegen bewiesen. Da diese Kleidungsstücke allesamt verhältnismäßig neuwertig waren, kommt ein Abzug neu für alt nicht in Betracht.
24. Was die in der Klageschrift unter den Positionen 9 bis 12 genannten Kosmetikartikel anbelangt, die zu Preisen von 32 DM, 60 DM und 28,00 DM angeschafft worden sein sollen, kann lediglich ein Betrag von 60,00 DM, das ist die Hälfte der vorgenannten Anschaffungskosten, in Ansatz gebracht werden. Mangels genauer Angaben über den Zeitpunkt des Erwerbs erscheint es gerechtfertigt, hier einen Abzug in Höhe von 50 % für evtl. bereits erfolgten Teilverbrauch vorzunehmen.
25. Die im Dezember 1992 ausweislich der Bekundung der Zeugin zu einem Preis von 30,00 DM erworbene Kosmetiktasche kann mit dem vollen Betrag berücksichtigt werden, weil insofern ein Verschleiß noch nicht unterstellt werden kann.
26. Was die unter den Positionen 13, 14, 16, 17 und 21 in der Klageschrift genannten Kleidungsstücke, nämlich zwei Jogginganzüge, sieben Kinder T-Shirts, ein paar Herrenfreizeitschuhe und ein Paar Damenfreizeitschuhe anbelangt, die allesamt im Frühjahr 1993 angeschafft worden sein sollen, sieht die Kammer zwar den Verlust durch die Bekundung der Zeugin als erwiesen an. Indes konnte der Kläger die von ihm angegebene Höhe der hierdurch entstandenen Schäden nicht beweisen. So konnte der Kläger die in der Klageschrift genannten Neupreise nicht durch Übergabe von Kaufquittungen oder ähnlichem belegen, obwohl die Zeugin bekundet hat, daß sie grundsätzlich für das Finanzamt Anschaffungsbelege für Kleidungsstücke aufbewahre. Da sich die vorgenannte Zeugin auch nicht im einzelnen an die Anschaffungsdaten und die Preise erinnern konnte, kann die Kammer die insofern entstandenen Schäden lediglich gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der von dem Kläger mitgeteilten Werte schätzen. Mangels genauerer Anhaltspunkte spricht die Kammer dem Kläger lediglich die Hälfte der von ihm angegebenen Beträge zu, das sind 293,00 DM.
27. Was den unter Position 15 der Klageschrift genannten Fotoapparat und den unter Position 18 erwähnten Rasierapparat anbelangt, ist die Kammer nicht davon überzeugt, daß diese Gegenstände tatsächlich bei der von der Beklagten veranstalteten Reise verlorengegangen sind. Die Bekundungen der Zeugen und waren ungenau und widersprüchlich bzw. wenig glaubhaft. So hat die Zeugin zwar bekundet, daß sie einen Fotoapparat in die letztlich verschwunden Tasche gepackt habe. Die Zeugin konnte indes keine verläßlichen Angaben machen, die eine genaue Identifizierung bezüglich Marke, Anschaffungszeit und -preis hätten ermöglichen können. Unverständlich bleibt ferner, weshalb die Zeugin und der Kläger den angeblich so teuren Fotoapparat nicht in das Innere des Reisebusses mitgenommen haben.
28. Die Aussage des Zeugen, er habe beobachtet, daß die Ehefrau des Klägers einen Fotoapparat der Marke Cannon Trimar 105 in die später verlorene Tasche gepackt habe, ist wenig glaubhaft. Denn der Zeuge konnte auf näheres Nachfragen nicht konkretisieren, in welche der drei insgesamt von dem Kläger und seiner Familie verwendeten Gepäckstücke der Apparat verstaut worden sein soll.
29. Das gleiche gilt für den unter Ziffer 18 in der Klageschrift genannten Rasierapparat der Marke Braun. Die Kammer hat trotz entsprechender Bekundungen der Zeugen und wesentliche Zweifel daran, daß die Kläger überhaupt einen entsprechenden Apparat besessen und auf der von der Beklagten veranstalteten Reise verloren hat. Es fällt auf, daß der Kläger für dieses Gerät, daß er im März 1990 von seiner Schwester erhalten haben soll, keinen Kaufbeleg vorlegen konnte. Die Behauptung des Klägers, seine Schwester habe ihm einen entsprechenden Beleg nicht aushändigen können, ist wenig glaubhaft. Denn bekanntermaßen werden entsprechende „Kassenzettel“ benötigt, um evtl. Garantieansprüche geltend machen zu können. Sie werden deshalb üblicherweise zumindest das erste halbe Jahr nach Anschaffung sorgfältig verwahrt. Erstaunlich ist ferner, daß der Kläger auf Nachfragen einräumen mußte, daß er sich kein Ersatzgerät angeschafft hat, sich vielmehr nunmehr „kalt“ rasiere. Die Zeugin hat einen entsprechende Nachfrage ausweichend dahingehend beantwortet, daß der Kläger sich ein „einfacheres Gerät“ gekauft habe.
30. Die Bekundung des Zeugen, nach der gemeinsam unternommenen Reise habe er den ansonsten immer im Badezimmer des Klägers aufbewahrten Apparat nicht mehr gesehen, ist zu vage, um irgendwelche zuverlässigen Rückschlüsse zu ziehen.
31. Den Verlust der von der Zeugin genau beschriebenen schwarzen Faltentasche, die im Dezember 1992 bei zum Preis von 40,00 DM erworben worden ist und der anläßlich des streitgegenständlichen Ferienaufenthaltes als Erinnerungsstück zum Preis von 50,00 DM angeschafften Dekorationswaffe sieht die Kammer hingegen als erwiesen an und berücksichtigt die vorgenannten Preise in Höhe von insgesamt 90,00 DM in vollem Umfange zu Gunsten des Klägers.
32. Der unter Ziffer 20 der Klageschrift schließlich genannte „Nintendo Game-Boy“, dessen Abhandenkommen die Zeugin gleichfalls glaubhaft geschildert hat, kann nur mit der Hälfte des behaupteten Kaufpreises von 150,00 DM, mithin 75,00 DM berücksichtigt werden, da mangels genauerer Angaben über den Anschaffungszeitpunkt ein Abzug „Neu für Alt“ in Höhe von 50 % erfolgen muß. Der von dem Kläger bewiesene Gesamtschaden beläuft sich folglich auf 1.093,85 DM.
33. II. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
34. Die Kostenentscheidung findet in den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO ihre Rechtsgrundlage.
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