LG Duisburg, Urteil vom 04.11.1994, Aktenzeichen: 4 S 160/94
Der Kläger nahm ein Reiseunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch, weil während der Rückreise von Spanien seine Reisetasche verloren gegangen ist. Der Kläger hat bei Reiseantritt drei schwarze Reisetaschen dem Busfahrer übergeben, welcher diese im Gepäckabteil des Busses verstaute. Nach Beendigung der Reise konnte der Busfahrer eine der Drei Taschen dem Kläger nicht aushändigen.
Das LG Duisburg hat den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verurteilt und entschieden, dass ein Reiseunternehmen dafür zu sorgen hat, dass die Gepäckstücke der Reisenden die in einem Gepäckabteil des Busses verstaut werden, vor Verwechslung und Diebstahl geschützt werden müssen. Der Haftung kann sich der Reiseveranstalter nur dann entlasten, wenn er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat um den Gepäckverlust zu verhindern.
LG Duisburg(4 S 160/94), Verlust von Gepäck