LG Frankfurt, Urteil vom 09.04.1990, Aktenzeichen: 2/24 S 369/89
Ein Reisender nahm ein Reiseunternehmen auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises aus §§ 651 c Abs.1, 651 d Abs.1, 472 BGB in Anspruch, weil die bei der Beklagten gebuchte Reise zahlreiche Mängel aufwies. Die Beklagte trug vor, sie sei lediglich Reisevermittlerin und lehnt deshalb die Ansprüche des Klägers ab.
Das LG Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Das Reiseunternehmen ist Reiseveranstalter i.S.d. § 651 a Abs.1 BGB, weil für die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler entscheidend ist, wie ein Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Im vorliegenden Fall spricht für die Haftung als Reiseveranstalter die Tatsache, dass der Reiseunternehmer einen Reisekatalog herausgab, der denen anderer großer Reiseveranstalter ähnelt und dass die einzelnen Reiseleistungen in geradezu typischer Weise als Leistungsbündel angeboten worden sind.
LG Frankfurt (2/24 S 369/89), Die Abgrenzung Reiseveranstaltung - Reisevermittlung