Ablehnung von Aufklärungspflichten des Reisebüros bei einer Visumspflicht
LG Baden-Baden: Ablehnung von Aufklärungspflichten des Reisebüros bei einer Visumspflicht
Ein Reisender buchte bei einem Reisebüro einen Pauschalurlaub für sich und seine Ehefrau. Weil diese nicht deutsche Staatsbürgerin war, wurde ihr am Abreisetag der Zutritt zum Flugzeug, wegen fehlender Visaunterlagen, verwehrt. Der Ehemann verlangt nun Schadensersatz vom Reisebüro, das ihn nicht auf die entsprechenden Erfordernisse hingewiesen hatte.
Das Landgericht Baden-Baden hat die Klage abgewiesen. Es liege nicht im Verantwortungsbereich eines Reisebüros, seine Kunden auf etwaige Einreisebestimmungen im Urlaubsland hinzuweisen.
LG Baden-Baden | 2 S 104/02 (Aktenzeichen) |
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LG Baden-Baden: | LG Baden-Baden, Urt. vom 07.03.2003 |
Rechtsweg: | LG Baden-Baden, Urt. v. 07.03.2003, Az: 2 S 104/02 |
AG Baden-Baden, Urt. v. 20.09.2002, Az: 16 C 196/01 | |
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Leitsatz:
2. Keine Aufklärungspflichten des Reisebüros hinsichtlich einer Visumspflicht für den ausländischen Ehegatten des Reisenden
Zusammenfassung:
3. Ein Urlauber buchte für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise bei einem Reisebüro. Am Tag des Reiseantritts wurde seiner Gattin der Zutritt zum Flugzeug verwehrt, weil sie keine gültigen Visaunterlagen vorweisen konnte. Weil das Reisebüro den Kläger bei Reisebuchung nicht auf die entsprechenden Einreisebestimmungen hingewiesen hatte, verlangt dieser nun eine Schadensersatzzahlung. Das Reisebüro lehnt dies mit der Begründung ab, dass es nicht seine Pflicht sei, Kunden über Visabestimmungen aufzuklären.
Das Landgericht Baden-Baden hat die Klage abgewiesen. Ein Reisevermittler sei nicht verpflichtet, den Reisenden auf die Erforderlichkeit eines Visums für seinen Ehegatten als ausländischen Staatsangehörigen hinzuweisen.
Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem Reisevermittler und einem Reisekunden begründe, auch unter Berücksichtigung des Vertrauens des Reisenden in die Sachkunde des Reisebüros, keine Pflicht des Reisebüros, ungefragt über die Einreisebestimmungen des Ziellandes aufzuklären.
Den Reisevermittler treffe auch keine Pflicht, Nachforschungen über die Staatsangehörigkeit des Reisenden und seines Ehegatten anzustellen, um sodann über die Einreisebestimmungen für den speziellen Einzelfall aufzuklären.
Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe für den Kläger mithin nicht.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
5. Die Berufung ist zulässig und begründet.
6. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin vor Buchung der betreffenden Reise nach ihrer Staatsangehörigkeit gefragt und auf das Erfordernis eines deutschen Reisepasses hingewiesen wurde.
7. Die Beklagte rügt mit der Berufung, dass die vom Amtsgericht bejahten Informationspflichten von Reisevermittlern in diesem Umfang nicht bestünden. Das Buchungspersonal der Beklagten habe sich mit der Erklärung der Klägerin, sie sei deutsche Staatsangehörige und verfüge über einen deutschen Reisepass, zufrieden geben dürfen und nicht auch noch explizit Fragen betreffend den Ehemann der Klägerin stellen müssen. Vielmehr habe es der Klägerin oblegen, das Personal der Beklagten auf die ausländische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes hinzuweisen. Ohnehin sei der Reisevermittler bei ausländischen Kunden nicht verpflichtet, auf ein eventuell erforderliches Visum hinzuweisen. Ohne Nachfrage des Reisenden bestehe für das vermittelnde Reisebüro keine Verpflichtung, über die Einreisebestimmungen des Ziellandes aufzuklären.
8. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Beklagte habe auf die Erforderlichkeit eines Visums für ausländische Staatsangehörige hinweisen müssen, insbesondere nachdem durch die Prospektgestaltung der Eindruck erweckt worden sei, dass Visa vor Ort erteilt würden.
9. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen Informationspflichten nicht zu. Die Beklagte war als Reisevermittler nicht verpflichtet, die Klägerin auf die Erforderlichkeit eines Visums für den Ehemann der Klägerin als ausländischen Staatsangehörigen hinzuweisen.
10. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob das Buchungspersonal der Beklagten vor Buchung der Reise die Klägerin nach ihrer Staatsangehörigkeit gefragt und über das Erfordernis eines deutschen Reisepasses aufgeklärt hat. Darauf kommt es aber nicht maßgeblich an. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen einem Reisevermittler und einem Reisekunden begründet nämlich auch unter Berücksichtigung des Vertrauens des Reisenden in die Sachkunde des Reisebüros und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung keine Pflicht des Reisebüros, ungefragt über die Einreisebestimmungen des Ziellandes aufzuklären. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie bei der Beklagten nachgefragt habe, ob für die in Aussicht genommene Reise nach Ägypten eine Visumspflicht bestehe bzw. welche Einreisebestimmungen zu beachten seien. Unaufgefordert aber war die Beklagte zu einer diesbezüglichen Aufklärung nicht verpflichtet.
11. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten lässt sich auch nicht damit begründen, dass in dem Reiseprospekt der Beklagten der Hinweis „zzgl. ca. DM 45,– DM Visakosten pro Person vor Ort“ enthalten war. Denn die Klägerin durfte nicht davon ausgehen, dass dieser pauschale Kurzhinweis für Reisende unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gelte. Trotz dieses Hinweises lag es weiter im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich danach zu erkundigen, ob auch für ihren ausländischen Ehemann ein Visum vor Ort ausreiche oder für diesen andere Einreisebestimmungen gelten. Es kann nicht erwartet werden, dass ein Reisevermittler über die Einreisebestimmungen für Reisende der verschiedensten Staatsangehörigkeiten im Reiseprospekt aufklärt. Deshalb war auch der Prospekthinweis nicht so zu verstehen, als habe er allgemeine Gültigkeit auch für ausländische Reisende. In diesem Rahmen ist zu beachten, dass ein Reisebüro keine Hinweispflicht hinsichtlich des Erfordernisses eines Visums trifft, soweit ihm die Nationalität des Reisenden nicht bekannt ist. Die Beklagte als Reisevermittler traf auch keine Pflicht, Nachforschungen über die Staatsangehörigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes anzustellen, um sodann über die Einreisebestimmungen für den speziellen Einzelfall aufzuklären. Vielmehr oblag es der Klägerin, wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes Erkundungen einzuholen, welche Reisedokumente dieser vor Reiseantritt besorgen musste.
12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
13. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713.
14. Gründe, aus denen die Revision zuzulassen wäre, sind weder dargetan noch ersichtlich.
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