AG Duisburg, Urteil vom 05.10.2005, Aktenzeichen 53 C 3719/03
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten einen Aufenthalt in einem Hotel in der Türkei. Bereits am ersten Tag des Aufenthalts rutschte der Kläger beim Einstieg in den hoteleigenen Swimming Pool aus und brach sich zwei Zehen. Er fordert nun von der Beklagten eine Reisepreisminderung, Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei.
Das Amtsgericht in Duisburg hält Klage für begründet und spricht dem Kläger gemäß §§ 346 Abs. 1, 638 Abs. 4, 651 d Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf die geforderte Rückzahlung des Reisepreises, sowie auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Die Reise sei mit Mängeln i. S. d. § 651 c Abs. 1 BGB behaftet gewesen, weil die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht gebührend nachgekommen.
AG Duisburg (53 C 3719/03), Haftung des Reiseveranstalters für eine Fußverletzung beim Ausrutschen auf einer Treppe zum Hotel-Swimmingpool