OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2003, Aktenzeichen 18 U 97/03
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise aus einem Reisekatalog gebucht. Am Urlaubsort angekommen wies diese jedoch seiner Meinung nach diverse Mängel auf: So empfand er sein gebuchtes Doppelzimmer, das im Reisekatalog als "geräumig" bezeichnet wurde als zu klein. Eine im Katalog versprochene Diskothek fehlte ganz. Aufgrund dieser Mängel fordert der Kläger von der Beklagten eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hält die Klage zum überwiegenden Teil für unbegründet. Dies liegt vor allem daran, dass der Kläger die streitgegenständlichen Mängel am Urlaubsort bei der Beklagten nicht angezeigt hatte. Die Beschreibung des gebuchten Zimmers ("geräumig") definiere außerdem keine genaue Eigenschaft des Raumes, weil das Raumempfinden subjektiv sei. Nur das Fehlen der Diskothek auf der Hotelanlage sei ein Reisemangel i. D. d. § 651 d Abs. 1 BGB und berechtige den Kläger zu einer Reisepreiminderung von 5 %, obwohl er auch diesen Mangel nicht angezeigt hatte.
OLG Düsseldorf (18 U 97/03), Reisemängel bei Fehlen einer Disco und einem zu kleinem Doppelzimmer