LG Darmstadt, Urteil vom 20.07.2011, Aktenzeichen: 7 S 46/11
Die Kläger buchtne bei der beklagten Fluggesellschaft, einen Flug von Teneriffa Süd nach Frankfurt am Main. Vor dem Start wurde an der betreffenden Maschine ein technischer Defekt festgestellt, weshalb der Flug erst am Folgetag nach mehrstündiger Wartezeit am Flughafen und einer Hotelübernachtung durchgeführt wurde. Die Kläger fordern nun von Beklagten Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004.
Das Landgericht Darmstadt hält die Klage für begründet und spricht den Klägern einen Anspruch auf die geforderten Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004 für den über drei Stunden und damit erheblich verspäteten Flug zu. Der technische Defekt, der zu der Verspätung des Fluges geführt hatte, sei nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EG-VO, der die Beklagte von einer Haftung befreit hätte, zu verstehen.
LG Darmstadt (7 S 46/11), Technisches Problem als außergewöhnlicher Umstand für Flugverspätung