Zulässigkeit einer Kombiflug-Klausel

Zulässigkeit einer Kombiflug-Klausel

Ein Flugvermittler wies in den AGB darauf hin, dass es möglich sei, dass Teilstreckenflüge nicht erfolgreich gebucht würden obwohl die restlichen Flüge bestätigt wären. Dies liege daran, dass Einzelflüge nicht als Paket sondern separat gebucht würden.

Ein Verbraucherschutzbund klagte auf Unterlassung dieser Klausel. Es sei irreführend für die Kunden, da sie davon ausgingen eine „Paketbuchung“ durchzuführen und keine Einzelbuchungen.

LG Bamberg 2 O 108/17 (Aktenzeichen)
LG Bamberg: LG Bamberg, Urt. vom 18.08.2017
Rechtsweg: LG Bamberg, Urt. v. 18.08.2017, Az: 2 O 108/17
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Landgericht Bamberg

1. Urteil vom 18.08.2017

Aktenzeichen 2 O 108/17

Leitsätze:

2. Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit darauf hingewiesen dass Hin- und Rückflug jeweils als Einzelflug unabhängig voneinander gebucht werden, ist dies ausdrücklich nicht als „Paketangebot“ zu verstehen.

Zusammenfassung:

3. Ein Verbraucherschutzbund klagte gegen einen Flugvermittler, der in seinen AGB eine Klausel verwendet, die darauf hinweist, dass kombinierbare Hin- und Rückflüge nicht als Paket gebucht werden, sondern als einzelne Flüge. Deshalb sei es möglich, dass Teilstrecken nicht erfolgreich gebucht werden könnten, was aber in keinem Zusammenhang mit der erfolgreichen Buchung der restlichen Flüge stünde.

Der Verbraucherschutzbund hielt diese Klausel für nicht zulässig, das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Klausel sei deutlich gekennzeichnet und somit zulässig.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Der klagende Verbraucherschutzverband fordert die Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln.

6. Der Kläger ist ein in der Liste gemäß § 4 UKlaG erfasster Verbraucherschutzverband.

7. Die Beklagte vermittelt gewerblich unterschiedliche touristische Leistungen von anderen Unternehmen, wie Pauschalreisen, last-minute-Reisen und Städtereisen. Die Beklagte hat ihren Sitz in L. und nutzt für ihre Tätigkeit das Reisevermittlungsportal unter der Netzadresse …

8. Das Amtsgericht Leipzig eröffnete am 25.11.2016 unter dem Aktenzeichen 403 IN 1494/16 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten. Zum Insolvenzverwalter wurde … bestellt.

9. Die Beklagte führte die Geschäfte mit Verbrauchern auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls bis Ende März 2017 fort und ist weiterhin für die Abwicklung geschlossener Verträge verantwortlich.

10. Bei ihren Aktivitäten verwendet die Beklagte allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei der Durchführung eines Buchungsvorgangs über das Internetportal der Beklagten verwandte die Beklagte im März 2017 gegenüber einem potentiellen Kunden folgende Klausel, wenn dieser eine Flugverbindung mit Hin- und Rückflug buchen wollte:

„Wichtige Hinweise zum Kombiflug Wir kombinieren Hin- und Rückflug individuell für Sie und achten dabei auf Ihre gewünschten Flugzeiten. Für Ihren Hin- und Rückflug erhalten Sie jeweils ein separates E-Ticket.

Bitte beachten Sie:

Wir haben keinen Einfluss auf die Bestätigung Ihrer Flüge. Durch die freie Kombination von Hin- und Rückflug kann es im Einzelfall dazu kommen, dass eine Teilstrecke von der Fluggesellschaft nicht bestätigt werden kann. Dies beeinflusst nicht die erfolgreich gebuchte weitere Teilstrecke. Gern helfen wir Ihnen, einen Alternativflug zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, kann die erfolgreich gebuchte Strecke jedoch nur zu den Tarifbestimmungen der Fluggesellschaft storniert werden. Wenden Sie sich in einem solchen Fall immer vertrauensvoll an airline-direct.de.“

11. Zu dieser Klausel gelangte man über einen Link im Klammerzusatz zu folgendem Hinweis:

„Hin- und Rückflug werden jeweils unabhängig voneinenander als Einzelflug gebucht (wichtige Hinweise zum Kombiflug).“

12. Wegen des genauen Erscheinungsbildes wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Um die gewählte Flugverbindung zu buchen, musste der Kunde sich unter anderem mit der Geltung dieser Klausel durch Betätigen einer Checkbox einverstanden erklären.

13. Mit Schreiben vom 24.05.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine Reaktion der Beklagten unterblieb.

14. Der Kläger ist der Ansicht,

dass die genannte Klausel den Vertragspartner im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Beklagte biete eine „Paketleistung“ an, jedenfalls müsse dies der Verbraucher durch entsprechende Formulierungen und die Ausweisung des Flugpreises als Gesamtpreis auf diese Weise verstehen.

15. Die angegriffene Bestimmung räume der Beklagten ein einseitiges Recht ein, den Vertrag zu ändern. Dies stehe insbesondere im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 150 Abs. 2 BGB und damit zu einer grundlegenden gesetzlichen Wertung.

16. Eine Wiederholungsgefahr sei durch die tatsächliche Verwendung indiziert und mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht weggefallen.

17. Nach Teilklagerücknahme beantragt der Kläger zuletzt

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Vermittlung von Luftbeförderungsleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:

[Wichtige Hinweise zum Kombiflug

Wir kombinieren Hin- und Rückflug individuell für Sie und achten dabei auf Ihre gewünschten Flugzeiten. Für Ihren Hin- und Rückflug erhalten Sie jeweils ein separates E-Ticket.]

Bitte beachten Sie:

Wir haben keinen Einfluss auf die Bestätigung Ihrer Flüge. Durch die freie Kombination von Hin- und Rückflug kann es im Einzelfall dazu kommen, dass eine Teilstrecke von der Fluggesellschaft nicht bestätigt werden kann. Dies beeinflusst nicht die erfolgreich gebuchte weitere Teilstrecke. Gern helfen wir Ihnen, einen Alternativflug zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, kann die erfolgreich gebuchte Strecke jedoch nur zu den Tarifbestimmungen der Fluggesellschaft storniert werden. Wenden Sie sich in einem solchen Fall immer vertrauensvoll an airline-direct.de

18. Die Beklagte beantragt

Klageabweisung

19. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch habe jedenfalls mittelbaren Bezug zur Insolvenzmasse und könne daher gemäß § 87 InsO ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

20. Die Beklagte sei überdies nicht passivlegitimiert.

21. Zudem sei die verwandte Klausel nicht unwirksam. Der Kunde werde vor Vertragsschluss deutlich auf die Tatsache hingewiesen, dass die Beklagte nur als Vermittlerin tätig werde und auf den Erfolg der Buchung keinen Einfluss habe. Eine Reservierung der Flüge während der Buchungswahl sei nicht möglich. Die Beklagte habe deshalb keine Handlungsalternative.

22. Der Kläger hat den Streit mit Schriftsatz vom 22.05.2017 dem Insolvenzverwalter der Beklagten verkündet. Zustellung an diesen ist am 27.05.2017 erfolgt.

23. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 4 ZPO angeordnet (vgl. Beschluss vom 19.06.2017 = Bl. 37 f. d. A.). Als Zeitpunkt der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde zuletzt der 02.08.2017 bestimmt (vgl. Beschluss vom 30.06.2017 = Bl. 45 f. d. A.).

24. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

25. Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.

26. Die Klage ist zulässig.

27. Insbesondere steht § 87 InsO der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen:

28. Grundsätzlich sind nach Insolvenzeröffnung anhängig gemachte Rechtsstreite, gerichtet auf die Verfolgung einer Insolvenzforderung, auch bei Unkenntnis über die Verfahrenseröffnung unzulässig (MüKoInsO/Breuer InsO § 87 Rn. 1-24, beck-online). Jedoch unterliegen nicht auf einem Vermögensanspruch beruhende Forderungen nicht dem Anwendungsbereich des § 87 InsO, so etwa gegenüber dem Schuldner bestehende höchstpersönliche Ansprüche wie beispielsweise die Erteilung einer Auskunft, einer Provisionsabrechnung, eines Buchauszuges wie auch Unterlassungsansprüche (MüKoInsO/Breuer, § 87, Rn. 1-24, beck-online).

29. Überdies betrifft der mit hiesiger Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aktiv betriebene Geschäftspraxis der Beklagten, mithin ist die Klageforderung in diesem Sinne nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so dass der Kläger als „Neugläubiger“ anzusehen ist, der den Beschränkungen des § 87 InsO nicht unterliegt (vgl. OLG Celle in NZI 2003, 201, beck-online).

30. Die Klage ist jedoch unbegründet.

31. Die Frage der Passivlegitimation der Beklagten kann vorliegend dahinstehen, da der Klageanspruch unabhängig der Frage, gegen wen er richtigerweise zu richten ist, nicht besteht.

32. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG.

33. Die angegriffene Klausel ist weder nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam, noch verstößt sie gegen ein gesetzliches Verbot.

34. Eine Unwirksamkeit der Klausel aufgrund eines Verstoßes gegen §§ 307 Abs. 1 BGB i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, 305 b, 150 Abs. 2 BGB und einer damit einhergehenden unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor.

35. Es ist nicht feststellbar, dass die betreffende Klausel von einem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweichen würde. Die diesbezügliche Argumentation der Klagepartei vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen.

36. Zwar ist der Klagepartei zuzugeben, dass angesichts des Erscheinungsbildes der Auswahlmaske der Eindruck einer „Paketleistung“ entstehen kann. Hierfür spricht insbesondere die Tatsache, dass der endgültige Flugpreis als Gesamtpreis ausgewiesen wird und nicht zwischen den Teilflügen differenziert wird.

37. Gegen diese Sichtweise spricht jedoch die Tatsache, dass vor Abschluss der Buchung in der Maske „Geschäftsbedingungen“ bereits im ersten Punkt ausdrücklich der Hinweis erteilt wird, dass Hin- und Rückflug jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden (vgl. Seite 8 der Anlage K2). Dieser Hinweis, der überdies den weiterführenden Link zu der angegriffenen Klausel enthält, macht nach Ansicht des Gerichts hinreichend deutlich, dass es sich nicht um eine „Paketleistung“ handelt, die angeboten wird. Vielmehr macht die Beklagte durch diesen Hinweis den Inhalt ihres Angebots in ausreichend verständlicher Weise deutlich: Angeboten werden zwei unabhängige Einzelflüge.

38. Unter Zugrundelegung dessen vermag die Argumentation des Klägers, die Klausel enthalte eine Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken des § 150 Abs. 2 BGB, nicht zu überzeugen. Ein „Paketangebot“, das beide Flüge im Sinne der Bedingung der Verfügbarkeit des jeweils anderen miteinander verbindet, wird dem Verbraucher ausdrücklich nicht unterbreitet. Angeboten wird die Buchung zweier Einzelflüge. Eine einseitige Abweichung von diesem Angebot ermöglicht die angegriffene Klausel nicht.

39. Auch aus anderen Gesichtspunkten heraus liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne der §§ 307 f. BGB durch die inkriminierte Klausel nicht vor.

40. Nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag beider Parteien war/ist die Beklagte als Reisevermittlerin tätig. Aus Seite 2 der Anlage K1 ist der Leistungsinhalt und -umfang der Tätigkeit der Beklagten im Hinblick auf die hier infrage stehende Buchung einer Flugreise zu entnehmen. Demnach bietet die Beklagte „einen umfassenden Flugpreisvergleich“ und „analysiert die jeweiligen Angebote und Konditionen der Airlines und bereitet die Recherche in einer transparenten Übersicht freundlich auf.“

41. Aus dem seitens des Klägers vorgelegten Buchungsvorgang ist zudem zu entnehmen, dass es über das Portal der Beklagten möglich ist, Flüge verschiedener Anbieter zu kombinieren, um auf diese Weise einen möglichst günstigen Preis zu erlangen.

42. Hieraus ist zu ersehen, dass der Wert der Leistung der Beklagten für den jeweiligen Kunden darin besteht, sich eine eigene umfassende Recherche auf verschiedenen Angebotsportalen der einzelnen Fluggesellschaften zu ersparen, um auf einfacherem und bequemerem Wege eine günstige Kombination von Flügen buchen zu können.

43. Hierbei wird während eines Buchungsvorgangs auf dem Portal der Beklagten auch deutlich, dass – wie im hiesigen Beispielsfall gemäß Anlage K2 – Flüge verschiedener Gesellschaften angeboten werden (hier und vgl. Seiten 3, 4, 5, 6, 7, 8 der Anlage K2).

44. Die mit vorliegender Klage angegriffene Klausel weist (lediglich) auf die Unabhängigkeit der kombinierten Flüge und die sich daraus ergebenden potentiellen Konsequenzen hin.

45. Dies stellt nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung der unter a) geschilderten Situation keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne des § 307 BGB dar.

46. Der Verbraucher nutzt die beklagtenseits angebotene Vermittlungsleistung um eine frei wählbare Flug-Kombination bei ggf. verschiedenen Fluggesellschaften zu günstigen Konditionen buchen zu können.

47. Würde er selbst die Recherche durchführen und sodann selbstständig bei verschiedenen Fluggesellschaften jeweils einen Flug buchen, wäre die in der hiesigen Klausel enthaltene Regelung eine selbstverständliche Konsequenz der unabhängigen Vertragsschlüsse.

48. Alleine die Tatsache der Inanspruchnahme der Service-Leistung der Beklagten stellt dann jedoch keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Im Vergleich zu einer eigenen Recherche steht er weder besser, noch schlechter.

49. Ob und inwieweit die Klausel aufgrund ihres Standortes, insbesondere in Zusammenschau mit der bereits beschriebenen Gestaltung der Auswahlmasken im Einzelfall als „überraschend“ zu qualifizieren ist, was gemäß § 305 c Abs. 1 BGB zur Folge hätte, dass sie nicht in den jeweiligen Vertrag einbezogen würde, war im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht zu prüfen: Ein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB kann mit der Klage nach § 1 UKlaG nicht geltend gemacht werden (vgl. Palandt, 76. Auflage, UKlaG, § 1, Rnr. 4).

50. Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 ZPO soweit die Klage zurückgenommen worden ist, im Übrigen aus § 91 I ZPO, die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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