Wettbewerbsverstöße eines Flugreisevermittlers

Wettbewerbsverstöße eines Flugreisevermittlers

Eine Kundin ging gerichtlich dagegen vor, dass ein Flugreisevermittler in Buchungsverlauf bei Versicherungsoptionen nur den monatlichen, nicht den kompletten Jahrespreis angab, dass sie die Kundin per E-Mail auf weitere Angebote hinwies obwohl diese nicht in solche Kontaktaufnahmen eingewilligt hatte und dass bei Buchungsabschluss nur zwei Zahlungsoptionen ohne Aufpreis wählbar waren, die beide sehr wenig verbreitet und somit nicht als gängige Zahlungsmethoden zu sehen sind.

Der Flugreisevermittler unterzeichnete in allen Fällen Unterlassungserklärungen.

LG Aschaffenburg 2 HK O 16/15 (Aktenzeichen)
LG Aschaffenburg: LG Aschaffenburg, Urt. vom 24.11.2015
Rechtsweg: LG Aschaffenburg, Urt. v. 24.11.2015, Az: 2 HK O 16/15
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Landgericht Aschaffenburg

1. Urteil vom 24.11.2015

Aktenzeichen 2 HK O 16/15

Leitsätze:

2. Bei einer Online-Buchung von Flügen muss mindestens ein gängiges Zahlungsmittel ohne Aufpreis verfügbar sein.

Die hier genannte eigene MasterCard GOLD der Beklagten oder die Visa Electron können mit einem Benutzungsanteil von 3% nicht als gängige Zahlungsmittel angesehen werden.

Zusammenfassung:

3. Die Kundin einer Online-Flugreisevermittlung klagte gegen die Betreiber des Internetportals. Während der Buchung würde der Kunde auf optionale Versicherungsangebote aufmerksam gemacht, die jeweils ein Jahr Laufzeit hätten, für die jedoch nur ein monatlicher Preis angegeben würde. So sei es dem Kunden kurz vor Abschluss der Buchung nicht unmittelbar ersichtlich wie hoch die Gesamtkosten seiner Transaktion seien. Des Weiteren habe die Kundin keine Möglichkeit gehabt ein gängiges Zahlungsmittel auszuwählen ohne einen Preisaufschlag auf den Gesamtpreis hinnehmen zu müssen und sie erhielt, nachdem sie die Buchung abgebrochen hatte, eine E-Mail mit dem Hinweis die Buchung bitte abzuschließen sowie mit einem Verweis auf andere Angebote der Plattform. Die Kundin hatte dem Erhalt von E-Mails allerdings zuvor nicht zugestimmt.

Die Beklagte reichte eine Unterlassungserklärung ein, laut der sie in Zukunft darauf verzichten werde bei zusätzlichen Kaufoptionen nur die monatlichen Kosten zu nennen und E-Mails an Kunden zu versenden, die nicht zuvor in eine Kontaktaufnahme einwilligten.

Die Kundin nahm die Unterlassungserklärung an, klagte jedoch weiterhin im Punkt des Zahlungsmittels und erhielt recht. Laut Gericht sei es nicht ausreichend Zahlungsmittel aufpreisfrei zu machen die so wenig verbreitet seien wie in diesem Fall, so dass die Beklagte auch in diesem Fall zur Unterlassung verurteilt wurde.

Tenor:

4. Der Beklagten wird untersagt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – im Internet Verbrauchern Flüge unter Angabe eines Flugpreises anzubieten, der nur bei Verwendung einer von der Beklagten herausgegebenen Kreditkarte und/oder der Karte „Visa Electron“ als Zahlungsmittel gilt und der sich um ein Zahlungsmittelentgelt erhöht, wenn sich der Verbraucher für die Bezahlung gängiger Zahlungsmittel (z.B. der Kreditkarten „MasterCard“ und „Visa“) bedienen will, wie nach dem Anlagenkonvolut K 3, Seite 3 und Seite 12, ersichtlich. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und hinsichtlich Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 90.000,00 € bis 21.10.2015 und ab 22.10.2015 auf 30.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht gegen die Beklagte nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung nur noch einen Unterlassungsanspruch geltend.

6. Bei der Klägerin handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Bl. 3).

7. Die Beklagte vermittelt unter der Internetseite www… neben Flugreisen auch Reiseversicherungen (Bl. 3, 61 a).

8. Die Klägerin wurde aufgrund von Verbraucherbeschwerden mit der Sache befasst und tätigte selbst Buchungsvorgänge, die sie aber nicht komplett abschloss, sondern vorher abbrach (Bl. 3, 4).

9. Die Klägerin suchte unter der Angabe „…“ auf der Internetseite der Beklagten nach einem Flug von Stuttgart nach Berlin am 24.03.2015 (Bl. 4; Anlagenkonvolut K 3 Bl. 23 des Anlagenordnders des Klägers). In der Trefferliste, die nach Flugpreisen gestaffelt war, erschien als günstigstes Angebot ein Preis von 114,23 €, wobei die Beklagte in deutlich kleinerer Schrift den Zusatz beigefügt hatte „Bei Zahlung mit f….de MasterCard GOLD oder Visa Electron.“ (Bl. 4; Anlagenkonvolut K 3 Bl. 25 des Anlagenordners des Klägers; Bl. 63 a).

10. Unter den weiteren nach der Höhe des Flugpreises gestaffelten Angeboten findet sich die entsprechende Flugverbindung nochmals mit einem höheren Flugpreis, wobei dieser höhere Flugpreis sich auf eine Zahlung mit American Express, Mastercard oder Visa bezieht (Bl. 64 a-65 a). Insoweit steht in deutlich kleinerer Schrift unter dem Flugpreis der Hinweis: „Bei Zahlung mit American Express, Mastercard oder Visa“.

11. Nach Wahl des günstigsten Angebots und der Überprüfung der Verfügbarkeit und der Preise erschien dann folgender Hinweis:

12. „Leider hat uns die Airline mitgeteilt, dass sich der Flugpreis p.P. von 114,23 € auf 134,23 € erhöht hat“ (Anlagenkonvolut K 3 Bl. 27 des Anlagenordners des Klägers).

13. In der Preisangabe war keine „Service Fee“ enthalten, sondern lediglich neben Flugticket und Steuern eine Zahlungspauschale von 7 €, die zunächst zugerechnet, dann aber bei Zahlung mit der f….de MasterCard GOLD bzw. der Visa Electron zurückerstattet wurde (Anlagenordner K 3 Bl. 27, 38 des Anlagenordners des Klägers).

14. Bei Anklicken der Angebote der Versicherungen „Umbuchungsschutz“ und „Reiseschutz“ wurden lediglich die Monatspreise angegeben, ohne dass diese Preise jedoch in den den Gesamtpreis eingerechnet wurden (Bl. 4, Anlagenkonvolut K 3 Bl. 29-34 des Anlagenordners des Klägers).

15. Aus den Angaben im Übrigen ergab sich, dass es sich jeweils um Jahresversicherungen handelte, die jährlich zu zahlen waren (Bl. 4).

16. Bei der Eingabe der gängigen Mastercard, Visacard oder American Express als Zahlungsmittel verlangte die Beklagte jeweils eine Zahlungspauschale von 7 € zuzüglich einer Service-Fee von 19,99 €, so dass sich der Gesamtpreis – ohne Versicherungen – auf 181,23 € erhöhte (Bl. 4, Anlagenkonvolut K 3 Bl. 36-37, 39 des Anlagenordners des Klägers).

17. Aufgrund einer weiteren Verbraucherbeschwerde von Frau … aus … vollzog die Klägerin den Buchungsvorgang am 10.03.2015 ein weiteres Mal nach und führte testweise eine Buchung bis unmittelbar vor Betätigung des Bestellbuttons durch (Bl. 4). Kurz nach Abbruch des Buchungsvorgangs erhielt der Unterzeichner am 10.03.2015 um 12:38 Uhr eine Erinnerungsmail der Beklagten (Bl. 5). Diese lautet wie folgt:

18. „Sehr geehrter Herr …, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Flugplatzreservierung um 11:33! Ihre Reservierung Stuttgart-Hamburg, Hinflug: 21.05. 06:35, Rückflug: 24.05. 21:00 wurde nicht vollständig beendet, sodass wir Ihr Ticket nicht final ausstellen konnten.

19. Um die Buchung bequem und ohne Neueingabe Ihrer Flugdaten abzuschließen, folgen Sie bitte diesem Link: Jetzt meine Buchungsdaten vervollständigen! Achtung! Flugpreise sind sehr dynamisch.

20. Den durch Sie rerservierten Tarif von 80,00 € p.P. können wir nicht dauerhaft garantieren. Wir empfehlen Ihnen demnach schnell zu buchen.

21. Wenn Sie bezüglich Ihrer Flugzeiten +/- 2 Tage flexibel sind, klicken Sie bei flug.de auf attraktive Alternativangebote.

22. (…) Sie möchten auf den kostenfreien Erinnerungsdienst zu Ihrer genannten Flugplatzreservierung verzichten? Klicken Sie hier. Sie werden damit auf unsere Webseite geleitet und erhalten dort die Bestätigung, dass der Erinnerungsservice eingestellt ist.“

23. (Anlage K 4 Bl. 40 des Anlagenordners des Klägers).

24. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2015 ab und rügte das Anbieten von Flügen ohne Bereitstellung einer gängigen und zumutbaren entgeltfreien Zahlungsmöglichkeit sowie den Verstoß gegen § 1 Abs. 1, Abs. 6 Preisangabenverordnung, weil bei dem Buchungsvorgang bei den Versicherungen lediglich die Monatspreise angegeben wurden, obwohl Jahresverträge geschlossen wurden und damit die Jahresprämie zu zahlen war.

25. Die Klägerin setzte eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis 23.03.2015 (Anlage K 5 des Anlagenordners des Klägers).

26. Mit Schreiben vom 19.03.2015 mahnte die Klägerin die Beklagte erneut ab und rügte das Versenden von Erinnerungsmails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung, wobei sie eine weitere Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis 02.04.2015 setzte (Anlage K 6 Bl. 44-45 des Anlagenordners des Klägers).

27. Mit Schreiben vom 20.03.2015 baten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten um Fristverlängerung bis 27.03.2015 (Anlage K 7 Bl. 46-47 des Anlagenordners des Klägers).

28. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass keine Wettbewerbsverstöße vorlägen (Bl. 5, Anlage K 8 Bl. 48-50 des Anlagenordners des Klägers).

29. Die Klägerin behauptet, der Verbreitungsgrad der Kreditkarten „VISA Electron“ und der eigenen Kreditkarte der Beklagten liege unter 3%, was zwischen den Parteien unstreitig ist (Bl. 161, 198).

30. Sie hat ferner behauptet, die Erinnerungsmail erhalte auch der, der dabei die Checkbox zum Einverständnis mit dem Erhalt einer solchen E-Mail nicht anklicke (Bl. 5-6, 163).

31. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

32. der Beklagten zu untersagen, im Internet Verbrauchern Flüge unter Angabe eines Flugpreises anzubieten, der nur bei Verwendung einer von der Beklagten herausgegebenen Kreditkarte und/oder der Karte „Visa Electron“ als Zahlungsmittel gilt und der sich erhöht, wenn sich der Verbraucher für die Bezahlung gängiger Zahlungsmittel (z.B. der Kreditkarten „MasterCard“ und „Visa“) bedienen will, wie nach Anlagenkonvolut K 3, Seite 3 und Seite 12, ersichtlich.

33.  der Beklagten weiter zu untersagen, im Internet an Verbraucher Versicherungsleistungen mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten bei jährlicher Zahlweise zu vermitteln und im letzten Buchungsschritt unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs die Versicherungsprämien anzugeben, wie aus Anlagenkonvolut K 3, Seite 12, ersichtlich.

34.  der Beklagten weiter zu untersagen, im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugreisen im Internet an Verbraucher, die einen Buchungsvorgang nicht abgeschlossen haben, E-Mails zu versenden, mit denen Verbraucher zum Abschluss des abgebrochenen Buchungsvorgangs aufgefordert werden, wie geschehen mit E-Mails nach Anlagen K 4 und K 10, ohne dass der Verbraucher hierfür eine Einwilligung erteilt hat.

35. .  der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I. bis III. genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, anzudrohen.

36. Die Beklagte gab am 15.10.2015 gegenüber der Klägerin folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab:

37. „Die Beklagte verpflichtet sich, es bei Meldung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugreisen im Internet an Verbraucher Versicherungsleistungen mit einer Mindesvertragslaufzeit von zwölf Monaten bei jährlicher Zahlweise und einer automatischen Verlängerung im Falle einer unterbliebenen Kündigung zu vermitteln und dabei im letzten Buchungsabschnitt nur die mit Abschluss des Versicherungsvertrages einhergehenden monatlichen Kosten anzugeben, wie im Anlagenkonvolut K 3, Seite 12, der Klage vom 16.03.2015 geschehen.

38. Die Beklagte verpflichtet sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugreisen im Internet an Verbraucher, die einen Buchungsvorgangs nicht abgeschlossen haben, ohne deren Einwilligung E-Mails zu versenden, mit denen die Verbraucher aufgefordert werden, die Buchung abzuschließen, wenn in diesen E-Mails zugleich auf „attraktive Alternativangebote“ hingewiesen wird, wie im Anlagenkonvolut K 4 und K 10 der Klage vom 16.03.2015 geschehen.“ (Bl. 202).

39. Die Klägerin nahm die strafbewehrten Unterlassungserklärungen an und beide Parteien erklärten daraufhin die Klageanträge Ziffer 2. und 3. übereinstimmend für erledigt (Bl. 210 a, 214 a), wobei die Beklagtenseite zusätzlich erklärte, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils zu übernehmen (Bl. 214 a).

40. Die Klägerin beantragt,

41.  der Beklagten zu untersagen, im Internet Verbrauchern Flüge unter Angabe eines Flugpreises anzubieten,

der nur bei Verwendung einer von der Beklagten herausgegebenen Kreditkarte und/oder der Karte „Visa Electron“ als Zahlungsmittel gilt und der sich erhöht, wenn sich der Verbraucher für die Bezahlung gängiger Zahlungsmittel (z.B. der Kreditkarten „MasterCard“ und „Visa“) bedienen will, wie nach Anlagenkonvolut K 3, Seite 3 und Seite 12, ersichtlich.

42.  der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1. genannte Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, anzudrohen.

43. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

44. Die Beklagte behauptet, für die Kreditkartenzahlung als auch für die Zahlung mittels Lastschrift würden – was bezüglich der Kreditkartenzahlung unstreitig ist – Zahlungsmittelentgelte ausgewiesen (Bl. 70 a, 161). Aus Gründen der Kundenbindung verzichte sie auf die Geltendmachung, wenn der Kunde mit der f….de MasterCard Gold oder der Visa Electron bezahle (Bl. 70 a). Es gebe aber auch Flüge, insbesondere Langstreckenflüge, bei denen kein Zahlungsentgelt für die Bezahlung mit den gängigen Kreditkarten Visa, American Express oder MasterCard anfalle (Bl. 72 a).

45. Sie ist der Ansicht, der Vorwurf der unzureichenden Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit sei unbegründet, weil sie mit den Kreditkarten f….de MasterCard Gold und Visa Electron zwei unentgeltliche Zahlungsmöglichkeiten bereithalte. Es komme hierbei nicht darauf an, wie viele Nutzer tatsächlich Inhaber der vorgenannten Kreditkarten seien (Bl. 178 a).

46. Die Beklagte behauptet, bei der Bezahlung mit den Kreditkarten Mastercard, Visa und American Express habe sie sowohl eine Service-Fee, also eine Servicegebühr in Höhe von 19,99 € pro Strecke für die von ihr erbrachten Serviceleistungen, als auch eine Zahlungspauschale von 7 € für die Zahlung mit der Kreditkarte in Ansatz gebracht (Bl. 183 a), was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dabei könne überhaupt nur der Betrag von 7 € im Rahmen von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB eine Rolle spielen (Bl. 183 a). Die Service-Fee sei kein Zahlungsmittelentgelt, sondern eine Gegenleistung für ihre Vermittlungsdienstleistungen (Bl. 183 a). Sie erhalte keine Provisionen von den Fluggesellschaften für die von ihr erbrachten Vermittlungsdienstleistungen (Bl. 184 a).

47. Die Beklagte hat gemeint, der Verbraucher könne den Jahrespreis der Versicherung selbst ausrechnen (Bl. 75 a). Isolierte Monatspreise für Jahresversicherungen seien in der Werbung von Versicherungen oder Mobilfunkverträgen üblich (Bl. 75 a-79 a). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin … einer solchen Benachrichtigung per E-Mail zugestimmt habe (Bl. 80 a). Bei den Nutzern der Website flug.de bestehe ein großes Interesse an den Erinnerungsmails der Beklagten (Bl. 80 a). Der prozentuale Anteil der Nutzer, welche die Erinnerungsmails öffneten und den darin enthaltenen Link öffneten und anschließend tatsächlich buchten, läge im Januar 2015 bei rund 28% (Bl. 80 a). Die Beklagte meint, die Erinnerungsmail sei datenschutzrechtlich zulässig, woraus auch deren wettbewerbrechtliche Zulässigkeitfolge (Bl. 87 a).

48. Die Beklagte behauptet, der Kunde zahle den Flugpreis unmittelbar an die Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft erhebe die Zahlungspauschale für die Kreditkartenzahlung direkt und ziehe diese auch ein. Ein Zahlungsfluss über ein Konto der Beklagten finde gerade nicht statt (Bl. 204 a). Sie ist der Ansicht, Vertragspartner des Kunden seien die Fluggesellschaften (Bl. 204 a). Die Beklagte als Vermittler sei bereits kein „Normadressat“ des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB (Bl. 203 a).

49. Die Klägerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass es markt- und branchenüblich sei, Monatspreise für Jahresversicherungen anzugeben (Bl. 161). Sie meint, es könne dahinstehen, ob es sich bei der Service-Fee in Wahrheit nicht ebenfalls um ein verdecktes Zahlungsmittelentgelt handele, da die Beklagte jedenfalls ausdrücklich eine Zahlungspauschale für die Zahlung mit der Kreditkarte anbiete, ohne eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anzubieten (Bl. 194 a). Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Fluggesellschaft airberlin für die Nutzung der Kreditkarte ein Entgelt verlange, das die Beklagte an die Fluggesellschaft abführe (Bl. 219 a). Sie meint, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei es unerheblich, ob die Beklagte die Zahlungsmittelpauschale für sich oder zu Gunsten eines Dritten erhebe (Bl. 219 a). Von der vom Verbraucher zu leistenden Zahlung werde zudem auch die Service-Fee der Beklagten erfasst (Bl. 220 a).

50. Wegen des weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

51. Die Klage ist zulässig und begründet.

52. Zulässigkeit der Klage

53. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aschaffenburg ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO sachlich, örtlich und funktionell zuständig.

54.Begründetheit der Klage

55. Die Klage ist begründet.

56. Lediglich aus Klarstellungsgründen erfolgte eine Einschränkung des Tenors mit dem Zusatz „um ein Zahlungsmittelentgelt“ und „im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

57. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein

Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu, soweit die Beklagte nicht zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmögliochkeit anbietet.

58. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2012, Az. I ZR 230/11, BGHZ 194, 314-339 – Biomineralwasser) ist grundsätzlich von einem weiten Streitgegenstandsbegriff auszugehen (BGH, a.a.O. = juris Rz. 24).

59. Nach wie vor wird der Streitgegenstand aber durch den Klageantrag und den Klagegrund, also dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

60. Die Klägerin rügt nach dem Klageantrag und der Klagebegründung weder eine evtl. Irreführung des Verbrauchers noch die Art und Weise der Preisdarstellung, sondern allein die Erhöhung des Flugpreises für den Fall, dass der Verbraucher gängige Zahlungsmittel verwenden will (vgl. Bl. 161).

61. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1. wird das konkret umschriebene Verhalten (Anlagenkonvolut K 3) gerügt und dabei auf die Forderung eines Zahlungsentgelts sowie der Service-Gebühr abgestellt Bl. 4), wobei die Klägerin es dem Gericht überlässt, auf welchen Aspekt es das Unterlassungebot stützt (Bl. 193 a, 194 a).

62. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG als qualifizierte Einrichtung klagebefugt. Sie ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKIaG (Stand: 1. Juli 2013) unter laufender Nummer 62 eingetragen.

63. Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB Nach § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

64. Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

65. Dabei gibt § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG eine Legaldefinition einer „geschäftlichen Handlung“. Hiernach bedeutet geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

66. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

67. Bei der Regelung des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 UWG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

68. Nach der Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.

69. Mit „unentgeltlich“ ist eine Zahlungsmöglichkeit gemeint, die keinen gesonderten Aufschlag auslöst (Münchener Kommentar zum BGB-Wendehorst, 7. Auflage 2016, § 312 a Rz. 69). Wichtigstes Kriterium für die Gängigkeit der Zahlungsmöglichkeit ist die Verbreitung, Kriterien für die Zumutbarkeit sind vor allem der für den Verbraucher entstehende Mehraufwand, die eintretende Verzögerung und ihre Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks (MüKo BGB, a.a.O., § 312 a Rz. 69).

70. Vorliegend bot die Beklagte in dem Anlagenkonvolut K 3 die Möglichkeit einer unentgeltlichen Zahlung nur für die f….de MasterCard Gold und die Visa Electron an. Hierbei handelt es sich jedoch bereits nicht um gängige Zahlungsmöglichkeiten. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass der Verbreitungsgrad der f….de MasterCard Gold und der Visa Electron Kreditkarte unter bzw. gleich drei Prozent liegt (Bl. 198).

71. Die darüber hinaus in dem Anlagenkonvolut K 3 allein angebotenen Zahlungen mit den Kreditkarten Mastercard, Visa und American Express, die als gängige Zahlungsmittel hätten angesehen werden können, waren dagegen entgeltpflichtig und wurden jeweils mit einer Zahlungspauschale von 7 € in Rechnung gestellt (vgl. Anlagenkonvolut K 3 Bl. 36, 37 und 38 des Anlagenordners des Klägers).

72. Auf die Servicegebühr, die zusätzlich bei der Zahlung mit den gängigen Kreditkarten Mastercard, Visa und American Express im Rahmen der konkreten Buchung (Anlagenkonvolut K 3) anfiel, kann dagegen nicht abgestellt werden. Allein die allgemein vorgetragene Ansicht der Klägerin, bei der Servicegebühr könnte es sich um ein verdecktes Zahlungsmittelentgelt handeln (Bl. 194 a), reicht nicht aus.

73. Die Beklagtenseite hat nämlich insoweit vorgetragen, dass sie den Kunden für ihre Vermittlungsätigkeit eine Servicegebühr in Rechnung stelle, nur Stammkunden erlasse sie eine solche (Bl. 198). Die Klägerin hat dies auch nicht bestritten. Damit liegt jedoch – auch aus Sicht des Kunden – kein Zahlungsmittelentgelt, sondern eine Vergütung für die Vermittlungstätigkeit vor (vgl. zur ausdrücklich ausgewiesenen Servicegebühr auch OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2016, Az. 14 U 441/15 = Anlage B 24 Bl. 188 a-192 a des Anlagenordners der Beklagten).

74. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite ist sie auch Normadressat der Vorschrift.

75. Die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist gemäß § 312 Abs. 1 BGB auf alle Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anwendbar, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

76. Nach der Vorschrift des § 310 Abs. 3 BGB ist ein Verbrauchervertrag ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.

77. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, da sie eine juristische Person ist, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts (hier: Vermittlung von Flugreisen) in Ausübung ihrer gewerblichen beruflichen Tätigkeit handelte.

78. Die Vermittlung der Flugreisen im Internet wiederum richtete sich an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

79. Bei den Vermittlungsverträgen handelte es sich zudem um entgeltliche Verträge im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB, da die Beklagte gegenüber Kunden eine Vermittlungsgebühr (Service-Fee) in Rechnung stellte.

80. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite ist die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB auch nicht europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nicht auf Vermittler Anwendung fände.

81. Die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB selbst geht anders als § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB nicht auf die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) zurück, sondern auf die Judikatur des BGH zur Klauselkontrolle gemäß § 307 BGB (MüKo BGB-Wendehorst, a.a.O., § 312 a Rz. 68; LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015 – 327 O 166/15 – beck-online S. 3). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung der Rechtsprechung des BGH entspreche, wonach es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können, insbesondere wenn es darum gehe, lediglich die geschuldete Leistung des Vertragspartners entgegen zu nehmen (vgl. Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, damals noch als § 312 c Abs. 4 BGB geführt, BT-Drucksache 17/12637, S. 51).

82. Zum Teil wird bereits verneint, dass eine richtlinienkonforme Auslegung erforderlich sei, da Art. 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie dem § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht entgegenstehe, da Art. 19 der Verbraucherrechte-Richtlinie den Mitgliedsstaaten nur vorgebe, ein Verbot hinsichtlich der Höhe von Preisaufschlägen umzusetzen. Darüber hinausgehende Einschränkungen wie die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB seien dadurch nicht ausgeschlossen (MüKo BGB-Wendehorst, a.a.O., § 312 a Rz. 68 wohl auch OLG Dresden MDR 2015, 602-603 = juris Rz. 19).

83. Nach anderer Ansicht bezweckt die Verbraucherrechte-Richtlinie ausweislich des Erwägungsgrundes 2 und ihres Art. 4 im Grundsatz eine Maximalharmonisierung der mitgliedschaftlichen Vorschriften. Hiernach lässt die Verbraucherrechte-Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich auch keine strengeren Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus zu (Art. 4 Verbraucherrechte-Richtlinie). Danach ist eine richtlinienkonforme Auslegung von § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB erforderlich, die unter Berücksichtigung der Regelungsabsicht des deutschen Gesetzgebers allerdings nur dazu führt, dass § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB sich lediglich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehe. Das AGB-Recht unterfalle nämlich gerade nicht dem Regelungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie, wie sich aus den Erwägungsgründen 14 und 62 ergebe. Die Vorschrift des § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB sei daher als AGB-Regelung auszulegen (Omlor, Zahlungsentgelte unter dem Einfluss von Verbraucherrechte- und Zahlungsdienste-Richtlinie, NJW 2014, 1703, 1706-1707).

84. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, welcher Meinung zu folgen ist, da es sich bei der Entgeltregelung der Beklagten für die Zahlungsmöglichkeiten jedenfalls um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

85. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

86. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1. liegt ein Obsiegen der Klägerseite vor. Soweit im Tenor der Zusatz „um ein Zahlungsmittelentgelt“ einschränkend hinzugefügt wurde sowie eine Klageabweisung im Übrigen erfolgte, handelte es sich lediglich um eine Klarstellung, die sich wertmäßig nicht auswirkte.

87. Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 2. und 3. haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 212 a, 214 a). Hinsichtlich der Beklagtenseite ergibt sich dies aus der Auslegung des Schriftsatzes vom 21.10.2015, wonach sie die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits übernehme, ohne dass es einer Kostenentscheidung bedürfe.

88. Aufgrund dieser Erklärung der Beklagten bedarf es im Rahmen der Prüfung der Vorschrift des § 91 a ZPO keiner weiteren Sachprüfung mehr (vgl. zur Kostenübernahmeerklärung nach übereinstimmder Erledigungserklärung BGH MDR 2004, 698; BAG NJW 2004, 533).

89. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

90. Der Gebührenstreitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO festgesetzt.

 

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