Flugverspätung wegen Vogelschlag

AG Bremen: Flugverspätung wegen Vogelschlag

Vorliegend buchten die Kläger beim Beklagten einen Flug. Dieser hatte insgesamt sieben Stunden Verspätung, aufgrund eines Vogelschlags, welcher behoben werden musste. Die Kläger verlangen nun eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, von dem Luftfahrtunternehmen.

Das Amtsgericht Bremen sprach ihnen keinen Ausgleichsanspruch zu, da ein Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt und somit nicht von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vertreten ist.

AG Bremen 9 C 91/11 (Aktenzeichen)
AG Bremen: AG Bremen, Urt. vom 29.12.2011
Rechtsweg: AG Bremen, Urt. v. 29.12.2011, Az: 9 C 91/11
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Bremen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Bremen
1. Urteil vom 29. Dezember 2011
Aktenzeichen 9 C 91/11

Leitsatz:

2. Ein Vogelschlag stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchten die Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug, welcher im schließlich eine Verspätung von sieben Stunden hatte. Dies lag daran, dass das Flugzeug, aufgrund eines unmittelbar zuvor erlittenen Vogelschlags vor dem Abflug, technisch überprüft werden musste. Die Kläger verlangen nun einen Ausgleichszahlung von dem Beklagten.

Das Amtsgericht Bremen lehnte einen Ausgleichsanspruch ab, da ein Vogelschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellt. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn ein Vorkommnis gegeben ist, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Ein Vogelschlag ist unvermeidbar und der dadurch verursachte technische Defekt, kann nicht als Teil der normalen Ausübung einer Luftfahrttätigkeit gesehen werden. Es unterfällt damit auch nicht der Zurechnungsphäre und dem Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens. Folglich wurde die Klage als unbegründet abgewiesen und der Beklagte muss keine Ausgleichszahlung leisten.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Die Kläger verlangen Ausgleichszahlung nach einer Flugverspätung.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten unter der Buchungsnummer U5CS8AL für den 29.07.2010 den planmäßig um 13:20 Uhr von Memmingen nach Bremen abgehenden Flug FR3202 für drei Personen. Die Kläger erreichten den Zielflughafen mit einer Verspätung von über 7 Stunden.

7. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung Ausgleichszahlung von jeweils 250 € schulde.

8. Die Kläger beantragen,

an die Kläger jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen,
die Kläger gegenüber Rechtsanwalt W., von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe v. 170,77 Euro freizustellen.

9. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10. Sie behauptet, dass die Verspätung auf einen durch Vogelschlag verursachten Schaden an der eingeplanten Maschine zurückzuführen sei und ist der Ansicht, dass ein solches Vorkommnis als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu bewerten sei.

11. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O´ S… und Einholung der schriftlichen Stellungnahmen der Zeugen W… und H…

Entscheidungsgründe:

12. Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Flugastrechteverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) zu.

13. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Flug nur deshalb um über 7 Stunden verspätete, weil die eingeplante Maschine der Beklagten – Boing 737-800, Kennziffer: EI-DHC – aufgrund eines unmittelbar zuvor erlittenen Vogelschlags vor dem Abflug technisch überprüft werden musste.

14. Der bei der Beklagten als operativer Flugmanager tätige Zeuge O´ S… sagte im Termin vom 25.08.2011 aus, dass er vom Ingenieur, dem diensthabenden Controler und dem Ground Operation Manager seinerzeit die Information erhalten habe, dass es wegen eines Vogelschlags zu Verzögerungen hinsichtlich der eingeplante Maschine gekommen sei.

15. Der Zeuge W…, Pilot der betroffenen Maschine, ließ sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.09.2011 dahingehend ein, dass beim Endanflug von Bremen nach Memmingen am 29.07.2010 in einer Höhe von 30-40 Metern mehrere Vögel seitlich der Landebahn aufgestiegen seien, denen man nicht habe ausweichen können. Nach der Landung habe der Zeuge im Rahmen der „Walk-Around“-Inspektion an der Spitze der hinteren linken Landeklappe eine große Delle (20cmx10cm) nebst Teilen eines Vogels festgestellt. Anschließend habe er u.a. die Beklagte informiert, dass das Flugzeug nicht sogleich weiterfliegen könne; ein am Flughafen ansässiger Techniker sei sodann mit der Inspektion beauftragt worden. Bevor die Entscheidung der Firma Boing hinsichtlich der Vertretbarkeit des Weiterflugs vorgelegen habe, seien die zulässigen Dienstzeiten der Crewmitglieder überschritten gewesen.

16. Der (sachverständige) Zeuge H…, Flugzeugtechniker und Luftfahrtgerätprüfer, ließ sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.09.2011 dahingehend ein, dass die betroffene Maschine bis zum Zeitpunkt der Wiederfreigabe durch den Hersteller Boing fluguntauglich gewesen sei. Der hinzu gerufene Zeuge habe an der Maschine EI-DHC eine starke Beschädigung an der linken Landeklappe festgestellt. Der Schaden sei vermessen und dokumentiert worden. Nach dem Wartungshandbuch des Herstellers Boing (SRM) habe sich der Schaden als außerhalb des Toleranzbereichs liegend erwiesen. Erst nach Rückmeldung von Boing sei die Maschine um 21.30 Uhr Ortszeit wieder freigegeben worden.

17. Die Aussagen der Zeugen H… und W… sind auch ohne vorangehende Anordnung nach § 377 III ZPO verwertbar (Zöller, 26. A., § 377, Rn. 11); denn die Kläger haben der vom Gericht angeregten Einholung einer schriftlichen Aussage nicht widersprochen, sondern vielmehr der nachträglichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Der Vogelschlag wurde zuletzt auch nicht mehr dezidiert bestritten.

18. Die detailreichen Aussagen der nicht im Lager der Beklagten stehenden Zeugen H… und W…, die den Schaden aus eigener Wahrnehmung schriftlich bestätigen konnten, sind uneingeschränkt glaubhaft und werden durch die Aussage des persönlich vernommenen (mittelbaren) Zeugen O´ S… indirekt bestätigt.

19. Der Vogelschlag stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung dar.

20. Zwar soll Vogelschlag keine höhere Gewalt im Sinne des 651j BGB sein (KG Berlin, VersR 2009, 1375). Das Tatbestandsmerkmal der höheren Gewalt ist mit dem der außergewöhnlichen Umstände jedoch nicht deckungsgleich. Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung zum Pauschalreiserecht die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ausdrücklich nicht herangezogen.

21. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn ein Vorkommnis gegeben ist, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. (BGH MDR 2010, 258; EuGH NJW 2009, 347).
22. Zwar ist die Möglichkeit eines Vogelschlags als ein typisches und nicht ganz fern liegendes Risiko im Rahmen des Betriebs eines Flugzeugs zu bewerten; gleichwohl stellt sich der durch einen Vogelschlag verursachte technische Defekt bei wertender Betrachtung nicht als Teil der normalen Ausübung der Luftfahrttätigkeit dar. Vogelschlag lässt sich de facto nicht vermeiden.

23. Vorbeugende Sicherungsvorkehrungen können allenfalls von Seiten der Flughafenbetreiber, nicht aber von den Fluglinien selbst, getroffen werden. Ein Unterlassen des Flughafenbetreibers (z.B. Vergrämen von Vögeln im Bereich der Piste) wäre dem Luftfahrtunternehmen nicht nach § 278 BGB zuzurechnen.

24. Das Risiko des Vogelschlags unterfällt daher nicht (mehr) der Zurechnungssphäre des Luftfahrtunternehmens. Denn der Flug von Vögeln liegt außerhalb des Einflussbereichs eines Luftfahrtunternehmens. Insofern kann nicht darauf abgestellt werden, dass technische Defekte grundsätzlich der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens unterfallen. Denn den aufgrund Vogelschlags verursachten Defekten lässt sich durch intensivere Wartungsarbeiten oder anderen organisatorischen Mehrleistungen gerade nicht begegnen.

25. Bei dieser Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausgleichszahlungsverpflichtung neben der Wiedergutmachungsfunktion der Disziplinierung der Luftfahrtunternehmen dient; Ausfall- und Verspätungsrisiken sollen durch Optimierung der organisatorischen Abläufe soweit als möglich vermieden werden. Es würde nach Auffassung des Gerichts jedoch zu weit führen, die verschuldensunabhängige Haftung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung auch auf konkret nicht vorhersehbare Naturereignisse zu erstrecken; Art. 5 Abs. 3 der Verordnung würde andernfalls weitestgehend leer laufen.

26. Schließlich ist anerkannt, dass extreme Witterungsbedingungen, oftmals außergewöhnliche Umstände darstellen, obgleich schlechtes Wetter unproblematisch „Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens“ sein dürfte. Es kann insofern auch nicht maßgeblich darauf ankommen, dass schlechtes Wetter in der Regel nicht nur eine einzige Maschine betrifft.

27. Schließlich ist auch der durch Blitzschlag verursachte technische Defekt einem Luftfahrtunternehmen nicht zuzurechnen und begründet einen außergewöhnlichen Umstand.

28. So führt beispielsweise das LG Darmstadt, RRa 2008, 88, zutreffend aus: „Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).“

29. Da Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung stellt nach seinem Wortlaut lediglich darauf ab, ob das zur Annullierung, bzw. erheblichen Verspätung, führende Ereignis einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Somit kommt es bei der Anspruchsprüfung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (anders: Schadensersatz nach § 280 BGB i.V.m. Art. 12 VO) nicht darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Passagiere des betroffenen Flugs frühestmöglich (mit Ersatzmaschinen) zum Zielort zu befördern (im Ergebnis zutreffend: OLG Koblenz, NJW 2008, 1232, 1233; a.A. Sendmeyer, NJW 2011, 808, 811). Auch der BGH, NJW-RR 2011, 355, postuliert wohl keine generelle Obliegenheit zur Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen; vielmehr war in der Entscheidung vom 14.10.2010 zu beurteilen, ob die vorhergesagten und tatsächlichen Witterungsbedingungen einem Start und einer rechtzeitigen Landung zu den dafür geplanten Zeitpunkten entgegengestanden oder nicht; in dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um den durch Nebel bedingten Ausfall des Vorflugs und damit einhergehenden Verzögerungen im Betriebsablauf, mithin um organisatorische Probleme. Bei der Beurteilung von Wetterereignissen ist zudem denklogisch zu fragen, ob das – auch durch Vorbeugemaßnahmen als solches niemals beeinflussbare – Wetter bei Einsatz aller wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zwangsläufig zur Nichteinhaltung des Flugplans führen musste oder nicht; ob also der Grad der gegebenen Schlechtwetterlage bei objektiver – und nicht nur subjektiver – Betrachtung, die Verspätung/Annullierung gerechtfertigt erscheinen lässt oder nicht.

30. Der Vogelschlag löst dagegen einen technischen Defekt aus, der wiederum zu einer Verspätung/Annullierung führen kann. Konkrete Vorbeugemaßnahmen sind hier denkbar. Zu fragen wäre also, ob der Eintritt des Defekts bzw. Schlag an sich durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen vermeidbar gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall (s.o.); Flugzeuge, deren Landeklappen aus vogelschlagresistentem Stahl gefertigt werden, sind auf dem Markt nicht verfügbar. Nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ist nicht zu fragen, ob die Annullierung/Verspätung zu zumutbare Maßnahmen hätte verhindert werden können. Andernfalls müsste es im Gesetzestext hätte statt „hätten“ heißen. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit wird im Gesetzestext jedoch zweifelsfrei auf die „außergewöhnlichen Umstände“ abgestellt. Dies erscheint auch nach dem Schutzzweck der Verordnung sinnvoll: Schließlich soll die verschuldensunabhängige Haftung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung die Luftfahrtunternehmen insbesondere auch dahingehend motivieren, ihre Organisationsabläufe im Interesse eines reibungslosen Flugverkehrs zu optimieren.

31. Wäre ein Luftfahrtunternehmen jedoch gehalten, wegen eines außerhalb ihrer Einflusssphäre liegenden Vogelschlagrisikos stets und überall Ersatzmaschinen vorrätig zu halten, wäre es ersichtlich wirtschaftlich überfordert. Auch der Verbraucher kann im Interesse der Preisstabilität schwerlich ein Interesse an einer derartigen Auslegung des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung haben.

32. Mangels Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

33. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 711 Nr. 11 Alt. 2 ZPO.

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