Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Ankunfts- und Abflugverspätung anspruchsbegründend

AG Frankfurt: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Ankunfts- und Abflugverspätung anspruchsbegründend

Die Kläger nahmen eine Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung in Anspruch, weil sie ihr Zielflughafen mehr als 6 Stunden später erreichten.

Das AG Frankfurt hat den Klägern die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung auch bei einer Ankunftsverspätung besteht.

AG Frankfurt 29 C 655/12 (11) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 13.12.2012
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 13.12.2012, Az: 29 C 655/12 (11)
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 13.12.2012

Aktenzeichen: 29 C 655/12 (11)


Leitsatz:

2. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung gemäß Art. 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 begründet sich nicht nur durch eine Abflugverspätung, sondern auch durch eine Ankunftsverspätung.


Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei dem Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, zwei aufeinander folgende Flüge. Für diese beiden Flüge erhielten die Kläger am Abflugflughafen eine gemeinsame Bordkarte. Durch die Abflugverspätung des ersten Fluges um 32 Minuten verpassten die Kläger den Anschlussflug, sodass diese erst mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden den Zielflughafen erreichten. Die Kläger begehrten von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der Verspätung gemäß Art. 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.Die Beklagte weigert die Zahlung mit der Aussage, dass für die Anspruchsbegründung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Abflugverspätung von mehr als drei Stunden vorliegen muss, jedoch nicht nur eine Ankunftsverspätung.

Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass für die Anspruchsbegründung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sowohl auf die Abflugs- als auch auf die Ankunftsverspätung abgestellt werden kann, da die Fluggäste einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlustes erleiden und sich somit im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden. Deshalb wurde den Klägern die begehrte Zahlung zugesprochen.

Tatbestand:

4. Der Kläger begehrt vom beklagten Luftfahrtunternehmen die Leistung einer Ausgleichszahlung aus eigenem und von seiner Ehefrau an ihn abgetretenem Recht i.H.v. 1.200,- EUR (jeweils 600,-EUR) wegen eines verspäteten Fluges gemäß Art. 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: VO).

5. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau einen Flug von Frankfurt a. M. via Singapur nach Yangon. Der Hinflug war mit dem Flug  SQ 25 am 9.11.2011 um 11:50 und der Anschlussflug SQ 5012 von Singapur nach Yangon am 10.11.2011 um 7:55 Uhr mit Ankunft in Yangon am 10.11.2011 um 9:20 Uhr vorgesehen. Der Flug nach Yangon sollte ausweislich der Buchungsbestätigung von der Silkair (MI) durchgeführt werden. Die Entfernung von Frankfurt a.M. nach Yangon beträgt mehr als 3.500 km.

6. Der bereits in Frankfurt a.M. mit Bordkarten für die gesamte Reise versehene Kläger und seine Ehefrau erreichten Singapur wegen verspäteten Abflugs in Frankfurt a. M. von 32 Minuten und verspäteter Ankunft in Singapur von 51 Minuten erst, als das für den Anschlussflug von Singapur nach Yangon vorgesehene Flugzeug bereits abgeflogen war. Der Kläger sowie seine Ehefrau wurden  von  der  Beklagten  auf  den  von  der  Silk  Air  durchgeführten  späteren Flug  MI  518 umgebucht. Der Kläger sowie seine Ehefrau kamen dann am 10.11.2011 um 15:45 Uhr in Yangon an. Die Verspätung gegenüber der ursprünglichen Buchung beträgt mithin mehr als 6 Stunden.

7. Aufgrund dessen forderte der Kläger die Beklagte per Fax vom 5.11., 30.11.2011 und 9.1.2012 zur Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung i.H.v. jeweils 600,- EUR auf. Die Beklagte  lehnte  mit  Schreiben  vom  24.1.2012  eine  Zahlung  ab.  Auf  das  Schreiben  des Prozessbevollmächtigten vom 22.2.2012 wies die Bevollmächtigte der Beklagten die Ansprüche mit Schreiben vom 7.3.2010 zurück.

Gründe:

8. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht aus eigenem sowie abgetretenem Recht wegen der Verspätung des Fluges gegen die Beklagte die begehrte Ausgleichszahlung von 1.200,- EUR aus Art. 5 Abs. 1 lit. c und 7 Abs. 1 lit. c VO, § 398 BGB zu.

9. Vorliegend waren zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Flüge zu einem Endziel umfasst, die auch von der Beklagten gleichzeitig abgefertigt wurden, so dass gemäß der Rechtsprechung der EuGH ein einheitlicher Beförderungsvertrag vorliegt (vgl. Urt. v. 4.10.2012, Rs. C-321/11 – Rodriguez Cachafeiro und Martinez-Reboredo Varela-Villamor, …).  Die  Beklagte  war  auch  für  den Anschlussflug das ausführende Luftfahrtunternehmen i. S. v. Art. 2 lit. b VO.

10. Entsprechend der Entscheidung des EuGH (a.a.O.), dass Fluggästen aufeinander folgender Flüge Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung zu erbringen sind, wenn diese auf eine vom Luftfahrtunternehmen zu vertretende Verspätung des ersten Fluges zurückzuführen ist, gilt dies auch entsprechend, wenn der Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges nicht erreicht werden  konnte.  Der  Europäische  Gerichtshof  (Große  Kammer)  hat  in  seinem  Urteil vom 23.10.2012 (verb. Rs. C-581/10 und C-629/10 – Nelson u.a., …) bestätigt, dass die Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästenannullierter Flüge vergleichbar ist, da sie einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlustes erleiden und sich somit im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden. Sie können daher, wenn sie wegen verspäteter Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen  ursprünglich  geplanten  Ankunftszeit  erreichen,  die  gleichen Ausgleichszahlung verlangen wie Fluggäste annullierter Flüge, nämlich die in Art 5 Abs. 1 lit. C Ziffer iii VO (soweit nicht Art. 5 Abs. 3 VO eingreift).

11. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Ankunft des Fluges in Yangon hat sich um mehr als 6 Stunden verzögert. Außergewöhnliche Umstände, die zu einem Ausschluss von Ausgleichsansprüchen gemäß Art. 5 Abs. 3 VO, der entsprechend auf Fluggäste verspäteter Flüge, die einen Ausgleichanspruch geltend machen, anzuwenden ist (Urteil EuGH, a.a.O.), sind nicht ersichtlich. Entsprechender Vortrag ist seitens der Beklagten für den streitgegenständlichen Flug auch nicht erfolgt.

12. Die Ansicht der Beklagten, zusätzlich für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 VO müsste hinzutreten, dass schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt sei, die die in Art. 6 Abs. 1 VO definierten Grenzen übersteigt, findet in der Entscheidung des EuGH vom 4.10.2012 keine Stütze. …

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