AG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2012, Aktenzeichen: 29 C 655/12 (11)
Die Kläger buchten bei dem Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, zwei aufeinander folgende Flüge. Für diese beiden Flüge erhielten die Kläger am Abflugflughafen eine gemeinsame Bordkarte. Durch die Abflugverspätung des ersten Fluges um 32 Minuten verpassten die Kläger den Anschlussflug, sodass diese erst mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden den Zielflughafen erreichten. Die Kläger begehrten von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der Verspätung gemäß Art. 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.Die Beklagte weigert die Zahlung mit der Aussage, dass für die Anspruchsbegründung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Abflugverspätung von mehr als drei Stunden vorliegen muss, jedoch nicht nur eine Ankunftsverspätung.
Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass für die Anspruchsbegründung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sowohl auf die Abflugs- als auch auf die Ankunftsverspätung abgestellt werden kann, da die Fluggäste einen ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlustes erleiden und sich somit im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden. Deshalb wurde den Klägern die begehrte Zahlung zugesprochen.
AG Frankfurt (29 C 655/12 (11)), Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Ankunfts- und Abflugverspätung anspruchsbegründend