Vertrag über eine Reise zu den Olympischen Sommerspielen in Peking

LG Frankfurt: Vertrag über eine Reise zu den Olympischen Sommerspielen in Peking

Ein Reiseveranstalter bietet Reisen zu den olympischen Sommerspielen in Peking an.In seinem Reiseprospekt hat er Klauseln zu eben diesen Reisen angegeben, die die Zahlungs- und Stornierungsbedingungen regeln sollen.

Ein Verbraucherschutzverein forderte die Entfernung der Klauseln vom Reiseveranstalter, da sie seiner Ansicht nach eine unfaire Benachteiligung des Kunden darstellen. Der Reiseveranstalter ignorierte das Schreiben des Vereins. Der Verbraucherschutzverein klagt deswegen vor dem Landgericht (kurz: LG) Frankfurt gegen den Reiseveranstalter und fordert die Klauseln für ungültig zu erklären, sowie bei Nichtunterlassung der Anwendung der Klauseln ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € gegen den Reiseveranstalter zu verhängen oder für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht gezahlt werden kann, bis zu 6 Monate Ordnungshaft.

Das LG Frankfurt hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

LG Frankfurt 2-2 O 438/07 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 02.05.2008
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 02.05.2008, Az: 2-2 O 438/07
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 02. Mai 2008

Aktenzeichen 2-2 O 438/07

Leitsätze:

2. Klauseln, die den Kunden zu einer Zahlung ohne vorherige Übergabe eines Sicherungsscheins verpflichten, stellen eine unfaire Benachteiligung des Kunden dar und verstoßen gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Eine Stornoklausel, die dem Kunden nicht das Recht gewährt nachzuweisen, dass der angemessene Betrag für Stornoaufwendungen wesentlich niedriger ist als der von der Reiseveranstaltung geltend gemachte pauschalisierte Betrag, ist ein Verstoß gegen § 308 Nr. 7 BGB.

Gibt eine Klausel an, dass bei Stornierung der Reise die Abrechnung hinsichtlich der Eintrittskarten erst zu einem unbekannten Zeitpunkt nach den Olympischen Sommersielen vorgenommen werden kann, so verstößt sie gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1.

Zusammenfassung:

3. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Reiseveranstalter, der Reisen zu den Olympischen Sommerspielen in Peking anbietet. In den Prospekten zu seinen Reisen gibt er Klauseln an, die die Stornierungskosten pauschalieren und dem Kunden das Recht verwehren nachzuweisen, dass diese vom angemessenen Betrag für die Stornoaufwendungungen zu stark abweichen, die die Abrechnung der Stornierung hinsichtlich der Eintrittskarten erst auf einen Zeitpunkt nach den Olympischen Winterspielen setzt und die den Kunden zu Zahlungen ohne vorherige Übergabe eines Sicherungsscheins verpflichten.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein und klagt gegen diese Klauseln. Aus Sicht des Klägers verstoßen diese Klauseln gegen § 307 ff. Eine vorgerichtlichen Aufforderungen durch den Kläger wurde von der Beklagten ignoriert.

Der Kläger klagt deshalb vor dem LG Frankfurt und fordert, dass der Beklagten untersagt wird die genannten Klauseln zu verwenden und ihr bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis 250.000,00 €  bzw. 6 Monate Ordnungshaft für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht gezahlt werden kann, droht. Das LG Frankfurt gab dem Kläger recht, da nach der gesetzlich vorgeschriebenen kundenfeindlichsten Auslegung die Klauseln den Kunden unangemessen benachteiligen. Auch der Verweis auf ihre Allgemeinen Reisebedingungen durch die Beklagte ändert nichts an diesem Umstand, da im Katalog angegeben wird, dass diese Klauseln den AGB gegenüber vorgezogen werden.

Der Beklagten wurde untersagt ihren Verbrauchern gegenüber die beanstandeten Klauseln zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Es ist der Beklagten ebenfalls untersagt inhaltsgleiche Klauseln im Zusammenhang mit Reiseverträgen zu den Olympischen Spielen in Peking 2008 in ihren AGB zu verwenden. Bei Zuwiderhandlungen drohen der Beklagten 250.000,00 € Ordnungsgeld oder ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft.

Tenor

4. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gemäß § 651 lit. a) ff. BGB zu den Olympischen Spielen in Peking 2008 zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

Zahlungsbedingungen … Eintrittskarten müssen nach Bestätigung sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen, voll bezahlt werden.

Zahlungsbedingungen … Bei Bestätigung der Reise ist eine Anzahlung zu leisten: 50 % des Reisepreises.

Zahlungsbedingungen … Restzahlung bis 1. Februar 2008

Stornokosten Reisen … Bis 31.1.2008 60 % des Reisepreises, ab dem 01.02.2008 80 % des Reisepreises.

Stornokosten Reisen … Bei Weiterverkauf der Reise (Ersatzteilnehmer) wird nur eine Bearbeitungsgebühr von Euro 500,-​- erhoben.

Stornokosten … Eintrittskarten 100 % des Eintrittskartenwertes.

Stornokosten … Eintrittskarten … Bei Weiterverkauf berechnen wir lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 30 %.

Stornokosten … Eintrittskarten … Eine Abrechnung kann erst nach Beendigung der Spiele vorgenommen werden.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von bis zu 6 Monaten Ordnungshaft angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 Euro.

Tatbestand

5. Die Klägerin ist ein Verein zum Schutz von Verbrauchern. Im Rahmen der vorliegenden Klage verlangt sie von der Beklagten, es zu unterlassen, bestimmte Klauseln in deren Reiseprospekt betreffend Reiseangeboten zu den Olympischen Sommerspielen in Peking 2008, Zahlungsbedingungen und Stornokosten betreffend, zu verwenden. Hinsichtlich des genauen Wortlauts dieser Entgeltklauseln zu den Zahlungsbedingungen bzw. den Stornokosten für Reiseverträge zu den Olympischen Spielen in Peking wird auf Bl. 2 d. A. sowie den als Anlage K2 zur Klageschrift vorgelegten Katalog der Beklagten – dort S. 29 – verwiesen. In dem Katalog der Beklagten sind darüber hinaus auf S. 51 auszugsweise die allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten abgedruckt. Dort heißt es unter anderem „Abweichungen in der jeweiligen Reisebeschreibung und Kataloghinweise haben Vorrang“. Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 06.11.2007 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2007 aufgefordert, strafbewehrte Unterlassungserklärungen bezüglich der angegriffenen Klauseln abzugeben. Die Beklagte hat hierauf nicht reagiert.

6. Die Klägerin hält die beanstandeten Klauseln der Beklagten als allgemeine Geschäftsbedingungen für unwirksam. Sie ist der Auffassung, dass die beanstandeten Klauseln die Kunden der Beklagten in ihrer Verbrauchereigenschaft gegen §§ 307ff. BGB verstoßen.

7. Die Klägerin beantragt:

I.

8. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gemäß § 651 lit. a) ff. BGB zu den Olympischen Spielen in Peking 2008 zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

9. Zahlungsbedingungen … Eintrittskarten müssen nach Bestätigung sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen, voll bezahlt werden.

10. Zahlungsbedingungen … Bei Bestätigung der Reise ist eine Anzahlung zu leisten: 50 % des Reisepreises.

11. Zahlungsbedingungen … Restzahlung bis 1. Februar 2008

12. Stornokosten Reisen … Bis 31.1.2008 60 % des Reisepreises, ab dem 01.02.2008 80 % des Reisepreises.

13. Stornokosten Reisen … Bei Weiterverkauf der Reise (Ersatzteilnehmer) wird nur eine Bearbeitungsgebühr von Euro 500,-​- erhoben.

14. Stornokosten … Eintrittskarten 100 % des Eintrittskartenwertes.

15. Stornokosten … Eintrittskarten … Bei Weiterverkauf berechnen wir lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 30 %.

16.. Stornokosten … Eintrittskarten … Eine Abrechnung kann erst nach Beendigung der Spiele vorgenommen werden.

17. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise die Verhängung von bis zu 6 Monaten Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, angedroht.

18. Die Beklagte beantragt,

19. die Klage abzuweisen.

20. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die von der Klägerin beanstandeten Klausel nicht rechtswidrig seien, insbesondere sei ein Verstoß gegen §§ 307ff. BGB nicht gegeben.

21. Die Vertriebspraktiken der Beklagten seien handelsüblich und es habe zudem in der Vergangenheit keinerlei Einwände von Kunden oder sonstige Probleme gegeben.

22. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien bis zur mündlichen Verhandlungen vom 09.04.2008 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23. Die Klage ist zulässig und begründet.

24. Bei der Klägerin handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des UKlaG. Die Klagebefugnis der Klägerin aus §§ 3, 4 UKlaG ist daher gegeben.

25. Die Klägerin kann gemäß § 1 UKlaG verlangen, dass die Beklagte die Verwendung der angegriffenen Klauseln unterlässt. Die von der Klägerin beanstandeten Klauseln sind gemäß § 307 I, II Nr. 1, 308 Nr. 7 a), 7 b) BGB unwirksam.

26. Bei den vorliegend beanstandeten Klauseln im Reisekatalog der Beklagten handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen und somit um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Inhalt anhand der §§ 307 ff. BGB überprüft werden kann.

27. Die Klauseln, nach denen Eintrittskarten nach Bestätigung sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen voll bezahlt werden müssen, bei der Bestätigung der Reise eine Anzahlung von 50 Prozent des Reisepreises zu leisten ist und die Restzahlung bis 01. Februar 2008 zu erfolgen hat (Klauseln Nr. 1 bis 3 des Klageantrags), verstoßen gegen § 307 II Nr. 1 BGB. Dabei ist als Prüfungsmaßstab im Verbandsverfahren nach §§ 3, 4 UKlaG die jeweils kundenfeindlichste Auslegung heranzuziehen, ob die Handhabung der Klausel im tatsächlichen Einzelfall anders erfolgt, ist insoweit unerheblich. Nach diesem Maßstab verstoßen die Klauseln gegen einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Sie benachteiligen den Kunden der Beklagten unangemessen nach Treu und Glauben. Insbesondere tragen die Klauseln der gesetzlichen Regelung des § 651k BGB nicht Rechnung. Gemäß § 651k IV BGB darf ein Reiseveranstalter Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern, wenn zuvor ein Sicherungsschein an den Reisenden übergeben worden ist. Von dieser Regelung darf gemäß § 651m BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die mit Nr. 1 bis 3 des Klageantrags von der Klägerin beanstandeten Klauseln sehen ihrem Wortlaut nach jedoch lediglich eine Anzahlung von 50 Prozent des Reisepreises bei Bestätigung sowie die Bezahlung des restlichen Reisepreises bis zum 01. Februar 2008 sowie die vollständige Bezahlung von Preisen für Eintrittskarten sofort bzw. binnen 14 Tagen nach Bestätigung vor. Nach dem Wortlaut der Klauseln kommt es vorher nicht zwangsläufig zur Übersendung eines Sicherungsscheins im Sinne des § 651k IV BGB. Im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung ist davon auszugehen, dass nach dem Wortlaut der Klausel seitens der Beklagten von ihren Kunden Zahlungen auf Reisen ohne vorherige Übergabe eines Sicherungsscheins ermöglicht werden sollen.

28. An dieser Bewertung ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, dem zufolge es sich beim Erwerb von Eintrittskarten nicht erzwungenermaßen um ein Pauschalreisepaket handeln muss, sondern auch einzelne Karten an Kunden verkauft werden, ohne dass es zu einer Reisebuchung kommen muss. Denn allein die – im Sinne der kundenfeindlichsten Klauselauslegung maßgebliche – Möglichkeit, dass es zu einem kombinierten Erwerb einer Reise inklusive Eintrittskarten kommen kann und wohl auch in aller Regel kommen dürfte, führt zur Annahme der Rechtswidrigkeit der genannten Klauseln. Ob sich die Beklagte, wie von ihr vorgetragen, vertraglich gegenüber dem Organisationskomitee der Olympischen Spiele Peking 2008 dazu verpflichtet hat bzw. sich verpflichten musste, in bestimmten zeitlichen Intervallen vor Beginn der olympischen Spiele anteilig den Verkaufserlös für vertriebene Eintrittskarten auf ein Konto der Bank of China weiterzuleiten, ist insoweit unerheblich, da diese Vereinbarung zum einen nicht unmittelbar zu Lasten der Kunden der Beklagten wirken kann und zum anderen nichts daran ändert, dass für Zahlungen auf einen Reisepreis die Voraussetzung der vorherigen Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651k IV BGB erfüllt sein muss. Soweit sich die Beklagte auf die allgemeinen Reisebedingungen, die auszugsweise auf S. 51 des Reisekataloges der Beklagten abgedruckt sind, bezieht, in denen die Übersendung eines Sicherungsscheins geregelt wird, vermag auch dies keine abweichende rechtliche Wertung zu begründen. Denn ausweislich der einleitenden Formulierung, die die Beklagte dem auszugsweisen Abdruck ihrer allgemeinen Reisebedingungen vorangestellt hat, sollen Kataloghinweise den allgemeinen Reisebedingungen vorgehen. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung muss daher davon ausgegangen werden, dass die Klauseln, die als Kataloghinweise von der Beklagten in ihr Programm aufgenommen wurden, jeweils eine abschließende Regelung für die entsprechenden Angebote enthalten sollen.

29. Die von der Klägerin beanstandeten Klauseln, nach denen Stornokosten für Reisen bis zum 31.01.2008 bei 60% des Reisepreises und ab dem 01.02.2008 bei 80% des Reisepreises liegen, bei Weiterverkauf der stornierten Reise eine Bearbeitungsgebühr von 500,00 Euro erhoben wird, dass die Stornokosten für Eintrittskarten 100 % des Preises betragen und bei einem Weiterverkauf von stornierten Eintrittskarten eine Bearbeitungsgebühr von 30% des Preises erhoben wird (Klauseln Nr. 4 bis 7 des Klageantrags), verstoßen gegen § 308 Nr. 7 a), b) BGB. Unabhängig davon, ob nach Maßgabe der kundenfeindlichsten Klauselauslegung die Höhe der pauschalierten Stornokosten angesichts der erheblichen Zeitablaufes, der zwischen Stornierung und ursprünglichem Reiseantrittsdatum liegt, schon für sich allein eine unangemessen hohe Vergütung im Sinne des § 308 Nr. 7 BGB annehmen lassen, liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 7 a), b) BGB bereits darin, dass den Kunden durch die gewählte Klauselformulierung bei kundenfeindlichster Auslegung nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der tatsächlich angemessene Betrag wesentlich niedriger als der pauschaliert von der Beklagten geltend gemachte Betrag an Stornokosten ist. Diese Verpflichtung zur ausdrücklichen Ermöglichung dieses Nachweises ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 309 Nr. 5 b) BGB und ist aufgrund ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt (vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage, § 308, Rdn. 38 mit Rechtsprechungsnachweisen). Gerade diese Möglichkeit der Erbringung des Nachweises, dass die tatsächlichen Stornoaufwendungen wesentlich niedriger ausgefallen sind als die pauschaliert festgesetzten, ermöglicht die Beklagte ihren Kunden aufgrund der Klauseln Nr. 4 bis 7 des Klageantrags nicht. Dass die allgemeinen Reisebedingungen entsprechende Regelungen vorsehen, ändert aus den bereits oben genannten Erwägungen nichts an dieser Beurteilung, da ausdrücklich die Katalogklauseln den allgemeinen Klauseln vorgehen sollen, was unter Berücksichtigung der kundenfeindlichsten Auslegung keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zulässt. Zudem lässt der Klauselwortlaut hinsichtlich stornierter Eintrittskarten zumindest theoretisch die Möglichkeit zu, dass die Beklagte derartige Eintrittskarten an das Organisationskomitee zurückgeben könnte, was keinen Weiterverkauf darstellt, so dass in solchen Fällen sowohl vom Kunden als auch vom Organisationskomitee der volle Kartenpreis eingenommen werden könnte, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf zumindest teilweise Rückerstattung seines Kaufpreises hätte. Auch dies stellt unter den vorgenannten Aspekten einen Verstoß gegen § 308 Nr. 7 a), b) BGB dar.

30. Die von der Klägerin schließlich beanstandete Klausel, nach der hinsichtlich der Eintrittskarten bei Stornierung eine Abrechnung erst nach Beendigung der olympischen Spiele vorgenommen werden kann bzw. wird (Klausel Nr. 8 des Klageantrages), verstößt gegen § 307 I, II Nr. 1 BGB, da sie den Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligt. Bei der anzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung dieser Klausel besteht die Möglichkeit, dass deutlich vor dem Ende der olympischen Spiele eine aufgrund Stornierung von einem Kunden der Beklagten zurückgegebene Eintrittskarte erneut weiterverkauft wird. In diesem Falle wäre eine unverzügliche Abrechnung dem Kunden gegenüber ohne weiteres möglich. Zudem enthält die Klausel keinerlei Aussage darüber, wann nach Beendigung der olympischen Spiele eine Abrechnung dem Kunden gegenüber erfolgen soll. Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die Beklagte und die von ihr verwendete Klausel dar.

31. Die Androhung der Verhängung eines Ordnungsgeldes sowie dessen Höhe im Einzelfall und die Dauer der angedrohten ersatzweise zu verhängenden Ordnungshaft ergeben sich aus § 890 I, II ZPO.

32. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten zu tragen, da sie vollumfänglich unterlegen ist.

33. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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