Unfertige Hotelanlage als erheblicher Reisemangel
LG Frankfurt: Unfertige Hotelanlage als erheblicher Reisemangel
Die Kläger forderten eine Reisepreisminderung, weil es aufgrund von Bauarbeiten auf der gebuchten Ferienanlage in Tunesien zu Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen kam und diverse Freizeitangebote nicht nutzbar waren. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt.
LG Frankfurt | 2-24 O 185/10 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 15.08.2011 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 15.08.2011, Az: 2-24 O 185/10 |
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Leitsatz:
2. Eine nicht fertige Hotelanlage mit nicht nutzbaren Freizeitangeboten begründet einen erheblichen Reisemangel.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise in eine Hotelanlage in Tunesien vom 12. bis 26. Juni 2010 gebucht. Dort angekommen mussten sie feststellen, dass die Hotelanlage noch nicht fertig gestellt war, sodass es zu lärm- und schmutzintensiven Bauarbeiten während des Urlaubs des Beklagten in der Hotelanlage kam. Ebenso waren verschiedene Freizeitangebote der Hotelanlage noch nicht nutzbar. Die Kläger sahen darin einen Reisemangel und forderten eine Reisepreisminderung.
Das Gericht gab der Klage weitgehend statt. Die Hotelanlage war in großen Teilen noch nicht festgestellt, sodass es sich nicht um Restbauarbeiten handelte, die man bei einem neuen Hotel erwarten müsste. Ebenso fällt ins Gewicht, dass die angegebenen Freizeitangebote nicht zur Verfügung standen. Dadurch war die Reise in erheblichem Maße mangelhaft. Die Beklagte hatte außerdem ihre Informationspflichten verletzt. Ingesamt belief sich der Minderungsanspruch der Kläger auf 75%.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 1.116,75 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) zu 17%, der Kläger zu 2) zu 43% und die Beklagte zu 40% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1) zu 46% und die Beklagte zu 54% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) haben der Kläger zu 2) zu 68% und die Beklagte zu 32% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) zu 17%, der Kläger zu 2) zu 43% und die Beklagte zu 40% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zu 1) und 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Die Kläger machen gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin reisevertragliche Gewährleistungsrechte geltend.
6. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Reise in das Hotel … in Tunesien in der Zeit vom 12.06. – 26.06.2010 zu einem Gesamtreisepreis von 1.698,-- Euro.
7. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Buchungsmitteilung (Bl. 6 d. A.) und die Prospektbeschreibung (Bl. 7 bzw. 70 d. A.) Bezug genommen.
8. Als die Kläger in der Hotelanlage ankamen, war das Hotel noch nicht fertig gestellt. Insoweit liefen noch Fertigstellungsarbeiten.
9. Die Kläger wandten sich unter dem 14.06.2010 beschwerdeführend an die Reiseleitung der Beklagten vor Ort und rügten verschiedene Mängel. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Gesprächsnotiz vom 14.06.2010 (Bl. 13 d. A.) Bezug genommen.
10. Nach Urlaubsrückkehr meldeten die Kläger mit Schreiben vom 01.07.2010 (Bl. 17 – 19 d. A.), auf das Bezug genommen wird, Ansprüche gegenüber der Beklagten an.
11. Mit Schreiben vom 18.08.2010 (Bl. 15 / 16 d. A.) nahm die Beklagte dazu Stellung und übersandte einen Scheck von 340,-- Euro, der seitens der Kläger als Teilzahlung eingelöst worden ist. Im Übrigen lehnte die Beklagte weitere Forderungen der Kläger ab, so auch mit weiterem Schreiben vom 31.08.2010 (Bl. 14 d. A.).
12. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.09.2010 (Bl. 22 – 24 d. A.), auf das Bezug genommen wird, erfolgte eine erneute Anspruchsanmeldung.
13. Mit anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 11.10.2010 (Bl. 20 / 21 d. A.), auf das Bezug genommen wird, wies die Beklagte die weiter geltend gemachten Ansprüche nochmals zurück.
14. Die Kläger machen eine Reisepreisminderung von 80% des Gesamtreisepreises und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung geltend.
15. Die Kläger behaupten, die Reise sei mit erheblichen Reisemängeln behaftet gewesen, insbesondere sei die Hotelanlage zu großen Teilen noch fertig gestellt gewesen und es habe erhebliche Bauarbeiten mit entsprechenden erheblichen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den behaupteten Mängeln wird auf die Klageschrift vom 07.12.2010 (Bl. 1 ff. d. A.) und die Schriftsätze vom 11.01.2011 (Bl. 48 ff. d. A.) und vom 09.03.2011 (Bl. 67 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Kläger behaupten, sie hätten aus dem Internet erfahren, dass das gebuchte Hotel noch nicht fertig gestellt gewesen sei. Insoweit hätten sie kurz vor Reiseantritt bei der Beklagten diesbezüglich nachgefragt. Es sei mitgeteilt worden, dass das Hotel fertig gestellt sei.
16. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen an die Kläger 5.218,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.09.2010 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 345,58 Euro zu zahlen.
17. Die Kläger beantragen nunmehr,
18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 3.479,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 und an die Klägerin zu 1) 2.079,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 sowie zur Gesamthand der Kläger die anrechnungsfreie Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG in Höhe von 345,58 Euro zu zahlen.
21. Die Beklagte stellt das Vorliegen von erheblichen Reisemängeln in Abrede.
22. Die Beklagte behauptet, weitere als in der Gesprächsnotiz vom 14.06.2010 aufgeführte Mängel seien seitens der Kläger nicht gerügt worden.
23. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
24. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1.
25. Die Kläger zu 1) und 2) haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von jeweils insgesamt 466,75 Euro.
26. Der Kläger zu 2) ist als Reiseanmelder aktivlegitimiert und die Klägerin zu 1) aus dem Gesichtspunkt des Vertrages zugunsten Dritter.
27. Die Reise der Kläger in das Hotel … in Tunesien in der Zeit vom 12.06.-26.06.2010 war im Sinne von § 651 c I BGB massiv mängelbehaftet.
A.
28. Es stellt einen erheblichen Reisemangel dar, dass die Hotelanlage unstreitig noch nicht fertig gestellt war.
29. Diesbezüglich ist erheblich zu berücksichtigen, dass die Hotelanlage nämlich in großen Teilen noch nicht fertig gestellt war. Es handelte sich mitnichten um unwesentliche Restarbeiten. Wesentliche Einrichtungen waren nicht nutzbar.
30. Von den gemäß Prospektbeschreibung von der Beklagten reisevertraglich geschuldeten Einrichtungen fehlten bzw. waren noch im Bau bzw. wurden nicht angeboten:
– Thalassotherapiezentrum
– Empfangshalle mit Rezeption
– A-la-carte Restaurant
– Maurisches Café
– Piano-Bar
– Sonnenterrasse
– Diskothek
– Pool-Snackbar (ab 18.06.10 geöffnet)
– Hallenbad
– Friseur
– Hamam
– Gesichts- und Körperbehandlungen
– Massagen
– Tagesanimation / Abendveranstaltungen
31. Soweit die Beklagte pauschal behauptet, dass Freizeit-, Fitness- und Wellnessangebote zur Verfügung standen, ist dieser Sachvortrag unsubstanziiert. Angesichts des konkreten Vortrags der Kläger zu den nicht vorhandenen Einrichtungen, hätte es an der Beklagten gelegen konkret darzulegen, welche konkreten Freizeit-, Fitness- und Wellnessangebote im gebuchten Hotel zur Verfügung standen.
32. Darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2011 (Bl. 104 d. A.) hingewiesen. Eine Substanziierung erfolgte nicht.
33. Dass Thalasso und die Diskothek im Nachbarhotel genutzt werden konnten, lässt einen Reisemangel nicht entfallen. Diese Einrichtungen waren nämlich im gebuchten Hotel reisevertraglich geschuldet und nicht im Nachbarhotel. Dies ist lediglich im Rahmen der Bemessung der Minderungsquote zu berücksichtigen.
B.
34. Weiterhin stellt es einen weiteren erheblich Mangel dar, dass eine Vielzahl von Bauarbeiten in der Hotelanlage durchgeführt worden sind.
35. Die Kläger haben im Einzelnen substanziiert dargelegt, dass die Bauarbeiten täglich von 6.00 Uhr Morgens bis in die Nacht (1.30 Uhr), und zwar auch über die Mittagsruhe, durchgeführt wurden und sie insoweit während dieser Zeit erheblichen Baulärm ausgesetzt waren. Dieser war sowohl in den Zimmern, der Hotelanlage und am Strand deutlich wahrnehmbar.
36. Es handelte sich insbesondere auch um lärmintensive Baumaßnahmen. So waren die Kläger bereits in den frühen Morgenstunden Presslufthammer-, Säge-, Flex- und Baggerlärm ausgesetzt. Weiterhin wurden u.a. Fenster ausgestemmt und eingesetzt und Rohre verlegt.
37. Bagger und Baumaschinen fuhren über den Strand und führten dort Arbeiten aus. Am Pool wurde noch das Fliesenmosaik verlegt. Weiterhin lag in der Hotelanlage Bauschutt.
38. Diese erheblichen Bauarbeiten und Beeinträchtigungen ergeben sich auch klar und deutlich aus den von Klägerseite vorgelegten Lichtbildern nebst Beschreibung. Diese sprechen für sich.
39. Dass erhebliche Bauarbeiten durchgeführt worden sind, ist auch plausibel und nachvollziehbar. Denn wenn ein Großteil der Hotelanlage nicht fertig gestellt ist, liegt es auf der Hand, dass es weiterer Bauarbeiten bedarf, um die Fertigstellung herbeizuführen.
40. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass diese Bauarbeiten mit Schmutz- und Staubbeeinträchtigungen einhergingen.
41. Dagegen ist das pauschale Bestreiten der Beklagten bzgl. des Ausmaßes der Emissionsbelastungen und der Bauarbeiten unsubstanziiert und damit unerheblich. Konkreter Gegenvortrag der Beklagten zum Ausmaße der Emissionsbelastungen und der Bauarbeiten liegt nicht vor. Aufgrund des substanziierten Klägervortrags konnte sich die Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten zurückziehen, zumal sie eingeräumt hat, dass die Hotelanlage nicht fertig war. Darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2011 (Bl. 104 d. A.) hingewiesen. Eine Substanziierung erfolgte nicht.
C.
42. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Gericht hinsichtlich der massiven Reisemängel in der Form der unfertigen Hotelanlage und der Bauarbeiten eine Minderungsquote von insgesamt 60% für angemessen und ausreichend.
43. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass massive Reisemängel vorgelegen haben. Große Teile der Hotelanlage waren schon gar nicht fertig gestellt. Damit hat die Beklagte ihre reisevertraglichen Verpflichtungen gemäß Prospektbeschreibung schon grob verletzt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass Thalasso und die Diskothek im Nachbarhotel genutzt werden konnten. Jedoch werden die Ausstattungsmängel des gebuchten Hotels dadurch nicht wesentlich abgemildert.
44. Weiterhin sind die massiven Bauarbeiten mit den entsprechenden Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen zu würdigen. Dadurch wurde der Urlaub der Kläger ganz erheblich beeinträchtigt.
45. Insoweit hat auch das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. in einem Parallelfall für das gleiche Hotel in der gleichen Reisezeit (Juni 2010) für nahezu identische Mängel eine Minderungsquote von 60% für angemessen erachtet (Urteil v. 31.03.2011, Az. 2 C 2553/10).
D.
46. Weiterhin stellt es einen erheblichen und einen eine selbstständige Minderung rechtfertigenden Reisemangel dar, dass die Beklagte ihre reisevertraglichen Informationspflichten schuldhaft verletzt hat.
47. Diesen Reisemangel haben die Kläger auch geltend gemacht, in dem sie vortragen, dass die Beklagte sie über die nicht fertig gestellte Hotelanlage getäuscht. Dies findet sich auch schon in der Anspruchsanmeldung der Kläger vom 01.07.2010.
48. Nach den Klägerausführungen ist im Ergebnis auch davon auszugehen, dass bei einer korrekten Aufklärung über die massiven Mängel durch die Beklagte die Kläger nicht in dieses Hotel gereist wären.
aa.
49. Die Kammer hat in verschiedenen Entscheidungen die Gewährung einer selbstständigen Minderung für die Verletzung von Informationspflichten durch den Reiseveranstalter für möglich und gerechtfertigt gehalten.
50. Insoweit ist aber nochmals weiteren Missverständnissen vorzubeugen. Die Kammer ist nämlich keineswegs der Ansicht und hat dies auch so nicht entschieden, dass für jede Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters eine selbstständige Reisepreisminderung gerechtfertigt ist. Vielmehr bleibt dies immer einer Einzelfallprüfung vorbehalten und stellt die Gewährung einer selbstständigen Minderung regelmäßig den Ausnahmefall dar. Eine selbstständige Minderung kommt nämlich regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich die (vorsätzliche) Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters auf wesentliche negative Abweichungen der vom Reiseveranstalter geschuldeten Hauptleistungen bezieht, also z. B. wenn der Reiseveranstalter wesentliche Reisemängel, wie z. B. Hotelüberbuchung oder halbfertige Hotelanlage, verschweigt oder verharmlost. Von wesentlichen Reisemängeln ist in der Regel dann auszugehen, wenn diese im Ergebnis eine Kündigung des Reisevertrages gem. § 651 e I BGB rechtfertigen würden. Insoweit muss sich die Informationspflichtverletzung in anschließenden wesentlichen Reisemängeln widerspiegeln.
bb.
51. Ihren Informationspflichten ist die Beklagte als Reiseveranstalterin der durchgeführten Reise offensichtlich nicht nachgekommen.
52. Wie bereits oben dargelegt bestanden hinsichtlich des gebuchten Hotels massive Reisemängel. Das Hotel war bei weitem noch nicht fertig gestellt und es liefen noch ganz erhebliche Bauarbeiten.
53. Insoweit ist es vorliegend bei einer anzunehmenden Minderungsquote von insgesamt 60% offensichtlich, dass auch nach der neueren Rechtsprechung der Kammer die Voraussetzungen für die Kündigung des Reisevertrages gem. § 651 e BGB vorgelegen hätten.
54. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände wäre die Beklagte daher verpflichtet gewesen, die Kläger vor Reiseantritt auf diese Umstände (fehlende Fertigstellung und Bauarbeiten) hinzuweisen.
55. Diese Unterlassung hat die Beklagte auch zu vertreten.
56. Die Beklagte kann sich nämlich nicht erfolgreich pauschal darauf berufen, dass ihr diese Umstände nicht bekannt gewesen seien.
57. Nach den Gesamtumständen erscheint dies schon wenig glaubhaft und plausibel. Ausweislich der Prospektbeschreibung sollte das Hotel im Sommer 2010 eröffnet werden. Insoweit ist es naheliegend, dass die Beklagte, die dieses Hotel zur Buchung anbietet, auch überprüft, ob das Hotel tatsächlich fertig ist bzw. den Fertigstellungsgrad überwacht. Jedenfalls wäre sie ihren Kunden gegenüber dazu verpflichtet gewesen. Dies gilt umso mehr als die Beklagte auch Reiseleiter vor Ort hat. Vorliegend erfolgte die Rüge vor Ort am 14.06.2010, also zwei Tage nach Reiseantritt. Insoweit ist es angesichts der massiven Fertigstellungsproblematik nicht nachvollziehbar, dass der Reiseleitung der Beklagten vor Ort dies verborgen geblieben sein soll. Dieser Zustand muss zwangsläufig schon geraume Zeit vor Reiseantritt der Kläger geherrscht haben. Weiterhin ist nach dem unbestrittenen Klägervortrag davon auszugehen, dass entsprechende Berichte über die fehlende Fertigstellung der Hotelanlage im Internet verfügbar waren.
58. Die Beklagte hat jedenfalls keine Erklärung dafür gegeben, warum ihr die Fertigstellungsproblematik trotz der objektiven Umstände nicht bekannt gewesen sein will.
59. Dies kann letztlich aber auch dahinstehen, da die Fertigstellungsproblematik und die massiven Bauarbeiten in der Hotelanlage dem Hotelbetreiber, also dem Leistungsträger der Beklagten, offensichtlich und zweifellos bekannt gewesen sind.
E.
60. Die Kläger haben die oben genannten Reisemängel ausweislich der Gesprächsnotiz vom 14.06.2010 auch gem. § 651 d II BGB gerügt. Der Reisemangel „Verletzung der Informationspflicht“ gem. § 651 d II BGB ist darin inzident enthalten, nämlich in der Rüge der Nichtfertigstellung des Hotels.
61. Insoweit haben die Kläger substanziiert vorgetragen, dass die Reiseleitung der Beklagten keine gleichwertige Ersatzunterkunft anbieten konnte. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
62. Eine Anspruchsanmeldung gem. § 651 g I BGB ist ebenfalls erfolgt, nämlich mit Schreiben vom 01.07.2010.
f.
63. Bei einem Gesamtreisepreis von 1.698,-- Euro für zwei Personen ergibt sich ein Reisepreis pro Person von 849,-- Euro.
64. Bei einem Gesamtreisepreis pro Person von 849,-- Euro ergibt sich bei einer Minderungsquote von insgesamt 75% für die gesamte Reisezeit ein Minderungsbetrag von 636,75 Euro pro Person.
65. Davon ist die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 340,-- Euro in Abzug zu bringen. Diese ist hälftig auf die Kläger aufzuteilen. Danach ergibt sich pro Person ein Abzugsbetrag von 170,-- Euro.
66. Es verbleibt ein Minderungsbetrag von 466,75 Euro pro Person.
II.
67. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 100 I ZPO.
68. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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