Schadensersatz bei Flugverspätung

OLG Frankfurt: Schadensersatz bei Flugverspätung

Vorliegend buchte das klagende Land bei der Beklagten einen Flug, wodurch die Parteien einen Luftbeförderungsvertrag schlossen. Dieser Flug konnte aufgrund eines technischen Defekts nicht durchgeführt werden. Das klagende Land verlangt nun von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Das Oberlandesgericht entschied, dass dem Land ein solcher Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da es sich bei dem Linienflug um ein Fixgeschäft handelte und der Flug nicht zur vorgesehenen Zeit stattfinden konnte.

OLG Frankfurt 1 U 126/95 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 20.02.1997
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 20.02.1997, Az: 1 U 126/95
LG Frankfurt, Urt. v. 18.08.1995, Az: 2-4 O 56/95
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Oberlandesgericht Frankfurt

1.Urteil vom 20. Februar 1997

Aktenzeichen 1 U 126/95

Leitsätze:

2. Von einem Fixgeschäft ist auszugehen, wenn eine Fluggesellschaft, deren Flüge planmäßig stattfinden, verpflichtet ist, Passagiere, die einen Flug gebucht haben, mit diesem Flug zu befördern.

Kann dieser bestimmte Flug zur vorgesehenen Zeit nicht stattfinden, so liegt ein Fall verschuldeter Unmöglichkeit vor, der die Fluggesellschaft schadensersatzpflichtig macht.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte das klagende Land für neun Abgeordnete bei der Beklagten einen Flug von Hamburg bis Kaliningrad über Kopenhagen. Dieser Flug konnte allerdings wegen eines technischen Defekts nicht durchgeführt werden. Das klagende Land verlangt nun Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach dem BGB.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Land einen solchen Anspruch zugesprochen. Die Beklagte ging gegen dieses Urteil in Berufung. Sodann entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wird und stimmte den Entscheidungsgründen des Landgerichts zu.

Die Parteien schlossen vorliegend einen Beförderungsvertrag. Bei dem Linienflug handelte es sich um ein Fixgeschäft, bei welchem eine Fluggesellschaft, deren Flüge planmäßig stattfinden, verpflichtet ist, Passagiere, die einen Flug gebucht haben, mit diesem Flug zu befördern. Kann dieser bestimmte Flug zur vorgesehenen Zeit nicht stattfinden, so liegt ein Fall verschuldeter Unmöglichkeit vor, der die Fluggesellschaft schadensersatzpflichtig macht. Da dies hier der Fall ist, muss die beklagte Fluggesellschaft Schadensersatz leisten.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.8.1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer — Einzelrichter — des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/4 O 56/95) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 10.272,-​- DM.

Gründe:

5. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

6. Die Entscheidung des Landgerichts, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ist — im Ergebnis — nicht zu beanstanden.

7. Dem klagenden Land steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Nichterfüllung des mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrages zu (§ 325 Abs. 1 BGB).

8. Das Land war Vertragspartner des Beförderungsvertrages, nach dessen Inhalt die 9 Abgeordneten mit einem planmäßigen Flugzeug der Beklagten am 25.3.1994 zunächst von Hamburg nach Kopenhagen und von dort mit einem planmäßigen Flugzeug der Fluggesellschaft … noch am selben Tage nach Kaliningrad befördert werden sollten.

9. Unstreitig hat das Land die Flugreise bei dem als Vermittler anzusehenden Reisebüro Reise-​Welt gebucht und die Flugkosten bezahlt. Es ist daher als Vertragspartner anzusehen, der zur Geltendmachung des Schadensersatzbegehrens berechtigt ist. Der bloße Umstand, dass die ausgestellten Flugscheine auf die jeweiligen Namen der Reiseteilnehmer lauteten, ändert entgegen der Auffassung der Beklagten daran nichts. Deren wiederholter Einwand, das Land sei nicht aktivlegitimiert, geht somit ins Leere.

10. Ebenso ist von der Passivlegitimation der Beklagten auszugehen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Flugscheine einheitlich für den gesamten Flug von Hamburg bis Kaliningrad von der Fluggesellschaft … ausgestellt worden sind. Denn unstreitig schuldete die Beklagte in eigenständiger Verantwortlichkeit die Beförderung von Hamburg bis Kopenhagen, wofür sei auch den von dem klagenden Land entrichteten Reisepreis vereinnahmt hatte. Unter diesen Umständen ist ungeachtet des einheitlichen Flugscheines von einem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Land bezüglich des ersten Beförderungsabschnitts auszugehen. Daraus folgt, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden dem Land haftbar ist.

11. Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dagegen im Senatstermin lediglich eingewandt hat, die … käme als Passivlegitimierte in Betracht, vermochte er nicht näher darzutun, woraus sich dies ergeben soll. Dem ist im übrigen das vorliegende an den Vertreter des Landes gerichtete Schreiben der Beklagten vom 8.8.1994 entgegenzuhalten (Abl. Bl. 11 d.A.), in dem diese sich als verantwortliche Vertragspartnerin geriert hat. Entsprechendes folgt aus dem Umstand, dass die von der Beklagten erwähnte Bedienstete der …, die Zeugin …, nach ihrem eigenen Vorbringen für sie die Ansprechperson auf dem Flughafen Hamburg war und als solche um eine anderweitige Lösung der wegen des aufgetretenen Flugzeugdefekts entstandenen Schwierigkeiten bemüht gewesen sei.

12. Unter all diesen Umständen kann der nicht näher belegte Einwand der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten nicht als durchgreifend angesehen werden.

13. Die Beklagte hat somit gemäß § 325 Abs. 1 BGB für den geltend gemachten Schaden einzustehen. Diese Haftungsgrundlage sieht der Senat entsprechend der Rechtsprechung des BGH (NJW 1949, 495) vorliegend als einschlägig an. Da es wegen des an dem Flugzeug der Beklagten vor dem geplanten Abflug in Hamburg aufgetretenen Defekts überhaupt nicht zu der als Fixgeschäft geschuldeten Ausführung der Luftbeförderung der Abgeordneten des Landes gekommen ist und somit auch nicht ein für die Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens (Art. 19) maßgeblicher, typischerweise bei der Luftbeförderung auftretender Verspätungsschaden anzunehmen ist, beurteilt sich der Rechtsstreit nach dem inländischen BGB. Der am Treibstoffverschluß des Flugzeugs entstandene, den planmäßigen Abflug ab Hamburg verhindernde Defekt hätte entsprechend auch bei anderen Beförderungsmitteln auftreten können.

14. Von einem Fixgeschäft ist auszugehen, wenn eine Fluggesellschaft, deren Flüge planmäßig stattfinden, verpflichtet ist, Passagiere, die einen Flug gebucht haben, mit diesem Flug zu befördern. Kann dieser bestimmte Flug zur vorgesehenen Zeit nicht stattfinden, so liegt ein Fall verschuldeter Unmöglichkeit vor, der die Fluggesellschaft schadensersatzpflichtig macht (BGH, aaO).

15. Der Senat sieht diese für eine Nichtbeförderung wegen Überbuchung geltenden Grundsätze wegen des weitestgehend vergleichbaren Sachverhalts für den vorliegenden Rechtsstreit als anwendbar an. Die Beklagte schuldete nach dem festliegenden Flugplan die Beförderung der Abgeordneten am 25.3.1994 ab Hamburg mit dem planmäßig für 8.50 Uhr zum Start vorgesehenen Flugzeug, das planmäßig um 9.35 Uhr in Kopenhagen landen sollte, von wo aus um 10.25 Uhr der Weiterflug mit einem planmäßigen Flugzeug der … nach Kaliningrad vorgesehen war. Aus der von der Beklagten eingegangenen Verpflichtung, die Abgeordneten ab Hamburg mit dem für 8.50 Uhr planmäßig vorgesehenen Flug ihrer Maschine zu befördern, folgt in Verbindung mit dem vorgesehenen Weiterflug ab Kopenhagen, dass es sich um ein Fixgeschäft gehandelt hat. Die durch den Defekt bedingte Nichteinhaltung der Abflugzeit — tatsächlich fand der Flug erst nach 14 Uhr statt als ein Anschlußflug nach Kaliningrad nicht mehr möglich war — ist somit als eine von der Beklagten zu vertretende, zum Schadensersatz führende Unmöglichkeit anzusehen.

16. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht damit entlasten (§§ 282, 285 BGB), das Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden und noch am Vorabend sei der Defekt trotz Überprüfung nicht festzustellen gewesen. Auf das insoweit streitige Vorbringen kommt es nicht an, weil allein der Umstand der Nichteinhaltung der Abflugzeit den Vorwurf der zu vertretenden Unmöglichkeit begründet.

17. Die Beklagte hat daher dem Land den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

18. Dieser besteht in den durch die ersatzweise Inanspruchnahme des von den Abgeordneten gecharterten Flugzeugs für den Flug von Hamburg nach Kaliningrad aufgewandten Kosten, die abzüglich der von der Beklagten gewährten Rückerstattung klageweise geltend gemacht sind. Dieser Schaden war auch durch die von der Beklagten zu vertretende Unmöglichkeit herausgefordert, denn bei planmäßiger Ausführung des Beförderungsvertrages hätte der beabsichtigte entsprechende Gesamtflug von Hamburg nach Kaliningrad am selben Tage stattgefunden, was wegen der Verspätung mit einem Linienflug nicht mehr möglich war.

19. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem klagenden Land kein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegengehalten werden.

20. Soweit die Beklagte eingewandt hat, die für den Flug der Abgeordneten vorgesehenen Anschlußzeiten seien viel zu knapp bemessen gewesen, da im Flugverkehr erfahrungsgemäß öfter mit Verzögerungen zu rechnen sei, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil der entsprechende Flugplan der als Flug von Hamburg nach Kaliningrad gerade den Weg über Kopenhagen mit den bei der Beklagten und der … gebuchten Teilstrecken vorsah (Abl. Bl. 40 d.A.), offenbar von ihr selbst herrührte, zumindest ihr aber bei Eingehung des Beförderungsvertrages bekannt war. Wenn sich Bedenken gegen die Einhaltung der vorgesehenen Flugzeiten hätten erheben müssen, so wäre es in erster Linie Sache der Beklagten gewesen, das Land darauf hinzuweisen und gegebenenfalls Alternativen anzubieten, so dass insoweit dem Land ein Mitverschulden nicht angelastet werden kann.

21. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich des Vorwurfs der Beklagten, die Zeugin … habe sich angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten darum bemüht, den Abgeordneten eine Ersatzflugmöglichkeit zu beschaffen, wozu es nicht habe kommen können, weil sich der Sprecher der Abgeordneten sogleich von dem Schalter entfernt gehabt habe. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten, die Zeugin … habe nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen der … dem Sprecher der Abgeordneten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines privaten Charterflugzeugs verwiesen, zugleich aber weisungsgemäß geäußert, dass die Kosten dafür nicht getragen würden.

22. Außerdem ist unstreitig, dass eine anderweitige Möglichkeit einer Flugverbindung nach Kaliningrad am 25.3.1994 durch planmäßig verkehrende Flugzeuge selbst über andere Flugrouten nicht bestanden hatte, auf die die Abgeordneten von der Zeugin … hätten verwiesen werden können.

23. Ferner kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Dringlichkeit der Flugreise sei am 25.3.1994 nicht gegeben gewesen, so dass den Abgeordneten zuzumuten gewesen sei, den nächsten Tag abzuwarten und den Flug dann mit planmäßig startenden Maschinen anzutreten. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob am nächsten Tag überhaupt 9 Plätze in der gebuchten Klasse in einer Linienmaschine zur Verfügung gestanden hätten, kann die Beklagte damit ein anrechenbares Mitverschulden angesichts des unwiderlegten Vorbringens des Prozeßbevollmächtigten des Landes im Senatstermin nicht rechtfertigen. Danach war mit den politischen Gesprächspartnern in Kaliningrad ein fester und enger Terminplan verabredet, der unabdingbar eingehalten werden mußte. Demzufolge war bereits für den 25.3.1994 um 17 Uhr ein Treffen mit dem maßgeblichen Gebietsgouverneur festgelegt, der wegen der am 27.3.1994 in Kaliningrad stattfindenden Wahlen für einen späteren Termin nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. Die dabei zu führenden politischen Gespräche und Verhandlungen sollten an bereits bestehende Handelsbeziehungen anknüpfen und ferner insbesondere der Behandlung von beide Seiten berührenden Problemen der Umwelt, der Umweltverschmutzung und der Hochseefischerei in der Ostsee dienen.

24. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Abgeordneten des Landes es als dringlich erachten durften, dass sie noch am 25.3.1994 rechtzeitig in Kaliningrad eintrafen. Anders als in dem der vorstehenden BGH-​Entscheidung zu Grunde liegenden Fall kann somit nicht angenommen werden, dass die Reise vornehmlich den persönlichen Interessen der Reiseteilnehmer gedient hat und ein verständig handelnder Fluggast von der Inanspruchnahme eines Charterflugzeugs Abstand genommen hätte.

25. Hierzu mußte auch in Anbetracht des vorliegend für den Charterflug aufzuwendenden Preises keine Veranlassung gesehen werden, so dass auch insofern ein anrechenbares Mitverschulden außer Betracht zu bleiben hat. Im Hinblick auf den unstreitig für einen planmäßigen Linienflug von Hamburg nach Kaliningrad seinerzeit aufzuwendenden Preis von 7.128,-​- DM für die 9 Abgeordneten kann der in Höhe von 13.791,-​- DM für den Charterflug aufgewandte Preis nicht als völlig unangemessen und völlig außer Verhältnis liegend erachtet werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass in Fällen, in denen wesentlich größere Entfernungen in Rede stehen, die Frage der Angemessenheit anders zu bewerten sein kann und dass auch im übrigen Verzögerungen im Luftreiseverkehr keineswegs ohne weiteres die Inanspruchnahme eines Charterflugzeugs rechtfertigen.

26. Da im vorliegenden Fall, wie dargelegt, eine hinreichend begründete Ausnahme anzunehmen ist, war die Beklagte in vollem Umfang als schadensersatzpflichtig anzusehen und entsprechend zu verurteilen.

27. Ihre Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.

28. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

29. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

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