Unfall auf dem Flughafen

LG Köln: Unfall auf dem Flughafen

Ein Fluggast lässt sich von einem Airlinemitarbeiter in einem Electro-Caddy zum Gate befördern. Weil der Caddy von einer elektrischen Tür getroffen wurde und der Gast hierdurch am Bein verletzt wurde, verlangt der Kläger eine Schadensersatzzahlung. Als Anspruchsgrundlage nennt er den Beförderungsvertrag und das Montrealer Abkommen.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Während die Regelungen des Montrealer Abkommens vorliegend nicht anwendbar seien, scheide ein vertraglicher Anspruch am mangelhaften Nachweis des Verschuldens des Mitarbeiters aus.

LG Köln 8 O 257/10 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 19.05.2011
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 19.05.2011, Az: 8 O 257/10
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Köln

1. Urteil vom 19. Mai 2011

Aktenzeichen: 8 O 257/10

Leitsatz:

2. Kein Schadensersatz bei Verletzung während Beförderung zum Gate.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender wird von einem Airline-Mitarbeiter in einem Elektro-Caddy zum Gate gefahren. Als sie eine der Schneisen durchfahren, wird der Kläger von einer sich automatisch schließenden Tür getroffen. Er erleidet ein Hämatom unterhalb der Kniescheibe und verlangt in der Folge eine Schadensersatzzahlung nach §280 I BGB und dem Montrealer Übereinkommen.
Die Airline sieht sich selbst nicht in der Leistungspflicht und weigert sich der Zahlung.

Das Landgericht Köln hat dem Luftfahrtunternehmen Recht zugesprochen. Über das Montrealer Abkommen sei ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung, die mittelbar durch einen Angestellten der Airline verursacht wurde, durchaus denkbar. Allerdings beschränke sich der Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar auf die Beförderungsleistung. So seien in der Regel nur luftfahrtspezifische Gefahren abgedeckt.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus §280 I BGB scheitere hingegen am Tatsachenvortrag der Klägerin. So habe die nicht ausreichend darlegen können, dass der Mitarbeiter den Unfall zumindest fahrlässig herbeigeführt hätte.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des von der Beklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Unfalls auf dem Flughafen Brüssel in Anspruch.

6. Am 00.00.00 war die Klägerin am Nachmittag nach einer Veranstaltung der Z auf dem Rückflug Nr. ### der Beklagten vom Flughafen Brüssel National (Zaventem) an ihren Wohnort in Frankfurt Main gebucht.

7. Auf der besagten Tagung hatte sie eine Frau T kennengelernt, die ebenfalls den vorbezeichneten Flug reserviert hatte. Frau T war infolge einer Beinverletzung zum damaligen Zeitpunkt in der Fortbewegung beeinträchtigt. Die Klägerin ging gemeinsam mit Frau T zum Einchecken an den Schalter der Beklagten.

8. Frau T und die Klägerin wurden mit einem Elektrocaddy der Firma B von deren Abholpunkt bis zum Terminal/Gate des Abfluges transportiert.

9. Während der Fahrt mit dem offenen Elektrocaddy schloss sich eine automatische Flügeltür, bevor das Elektrocaddy ganz durchgefahren war. Die Klägerin wurde von der rechten Tür am rechten Unterschenkel getroffen und verletzt.

10. Die Klägerin wurde ausweislich des Arztberichts (Anlage K 1 d, Blatt 33 Anlagenheft, deutsche Übersetzung, Blatt 34 Anlagenheft) noch am Flughafen Brüssel ärztlich behandelt. Als Natur der Verletzung wurde eine Verletzung des rechten Beines mit Druckschmerz/einem Hämatom unter der Kniescheibe festgestellt. Die Möglichkeit der Weiterreise nach Frankfurt wurde bejaht. Nach Ankunft in Frankfurt wurde die Klägerin in die dortige Flughafenklinik verbracht (vgl. Rechnung der Flughafenklinik Frankfurt vom 00.00.00, Anlage K 2, Blatt 6 Anlagenheft). Die Klägerin wurde von dort aus in das Klinikum A verbracht, wo sie in der Zeit vom 00.00.00 bis zum 10.06.2009 stationär aufgenommen wurde (vgl. Entlassungsbrief, Anlage K 4 a, Blatt 8 f. Anlagenheft). Die Klägerin wurde in der Zeit zwischen dem 12.06.2009 bis zum 20.06.2009 erneut im Klinikum A stationär aufgenommen. Ausweislich des Entlassungsbriefes vom 20.06.2009 wurde dort im Rahmen eines operativen Eingriffs das Hämatom am 12.06.2009 ausgeräumt (vgl. Entlassungsbrief, Anlage K 5, Blatt 10 f. Anlagenheft). Ausweislich der klägerseits eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Anlage K 6, Blatt 12 ff. Anlagenheft) war die Klägerin bis zum 10.07.2009 vollständig arbeitsunfähig erkrankt.

11. Ausweislich des Attestes der Fachärztin für Allgemeinmedizin F (Anlage K 7, Blatt 17 Anlagenheft) vom 12.05.2010 leidet die Patientin weiterhin unter Schmerzzuständen im rechten Bein. Es komme unter anderem zu Schwellungen des rechten Unterschenkels sowie Narbenschmerzen.

12. Die Klägerin machte AGlich vergeblich Ansprüche gegenüber dem Flughafen Brüssel und gegenüber der Firma B geltend.

13. Die Klägerin vertritt nunmehr die Ansicht, dass die Beklagte als ihre Vertragspartnerin für die Folgen des Unfalls auf dem Flughafen Brüssel einstehen müsse. Dabei stützt sie sich zum einen auf Ansprüche aus dem Übereinkommen zu Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (Montrealer Abkommen).

14. Zum anderen stützt die Klägerin die Klage auf Schadensersatzansprüchen aus Vertrag nach § 280 Abs. 1 BGB.

15. Dazu behauptet sie, die Beklagte habe den Transport mit dem Elektrocaddy auf dem Flughafen Brüssel organisiert. An dem Schalter der Beklagten hätten die Klägerin und Frau T gefragt, wie Frau T vom Schalter bis zum Flugsteig gelangen könne. Sie seien auf einen Transport mit einem Elektrocaddy verwiesen worden. Es sei erklärt worden, dass die Klägerin als Begleiterin von Frau T bei dem Transport mitfahren könne.

16. Die Klägerin macht zuletzt noch materielle Schäden in Höhe von 666,60 Euro geltend, hinsichtlich derer im einzelnen auf die Aufstellung in der Klageschrift, dort Seite 4, Blatt 4 Gerichtsakte verwiesen wird. Ferner begehrt die Klägerin Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, und zwar ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 Euro sowie eine Erhöhung um 1.050,00 Euro wegen entgangener Urlaubsfreuden. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die Klägerin unfallbedingt einen im Zeitraum vom 10.06.2009 bis zum 24.06.2009 bereits geplanten Urlaub in Griechenland krankheitsbedingt stornieren musste.

17. Die Klägerin beantragt nach Teilklagerücknahme (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2010, Blatt 32 Gerichtsakte) zuletzt noch die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.351,20 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von nicht unter 3.050,00 Euro sowie 439,40 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen;

18. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren aus dem Unfallereignis vom 00.00.00 in Brüssel resultierenden Schäden zu ersetzen.

19. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

20. Sie bestreitet, dass sie den Transport mit dem Elektrocaddy organisiert habe. Sie behauptet vielmehr, dass die Betreuung von Personen mit reduzierter Mobilität (PRM) durch den Flughafen Brüssel veranlasst werde, der diese Betreuungsleistungen an die Firma B vergeben habe.

21. Ferner behauptet die Beklagte, dass der Fahrer des Caddys die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass während der Fahrt Hände und Füße innerhalb des Umfangs des Caddys zu halten sind. Die Verletzung der Klägerin sei allein dadurch zu erklären, dass sie auf der rechten Seite des Caddys sitzend ihr Bein aus dem Fahrzeug heraushängen gelassen habe. Sie vertritt dazu die Ansicht, dass die Klägerin ihre Verletzungen selbst verschuldet habe.

22. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

23. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

24. Die Klägerin kann die Beklagte nicht auf Schadensersatz aus dem Unfall vom 00.00.00 auf dem Flughafen Brüssel in Anspruch nehmen. Die Beklagte haftet für die unfallbedingten Schäden der Klägerin weder nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens noch aus Vertrag.

25. Die Klägerin kann sich hier nicht auf Ansprüche gemäß Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens stützen, da der Anwendungsbereich dieser auch in Deutschland unmittelbar anzuwendenden Vorschrift nicht eröffnet ist. Gemäß Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

26. Hier ist die Klägerin unstreitig auf dem Flughafen Brüssel verletzt worden. Die Klägerin und die Beklagte verband auch ein Luftbeförderungsvertrag. Der Unfall ist jedoch weder an Bord des Luftfahrzeugs noch beim Ein- oder Aussteigen geschehen.

27. In Betracht kommt hier allein eine Verletzung bei dem Einsteigen, da das Elektrocaddy Frau T und die Klägerin zu dem Abflugsteig des Fluges der Beklagten von Brüssel nach Frankfurt am Main bringen sollte.

28. Dabei ist der Begriff des Einsteigens weit auszulegen. Gleichwohl fällt der Unfall der Klägerin nicht in den Haftungsbereich des Artikels 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens, weil sich damit keine typische Gefahr der Luftbeförderung realisiert hat. Die Begrenzung des Haftungszeitraumes hat den Sinn und Zweck, dass der Fluggast vor dem Betreten oder nach dem Verlassen des Flugzeuges vor bestimmten lufttypischen Gefahren geschützt werden. Während der Fluggast in früheren Jahren beim Gang über das Vorfeld noch erheblichen Gefahren ausgesetzt war, hat sich dies zumindest auf großen Verkehrsflughäfen durch Sicherheitsvorkehrungen wie die Beförderung mit Vorfeldbussen oder das einsteigen über Fluggastbrücken erheblich geändert. Luftfahrtypischen Gefahren ist der Passagier vor dem Betreten des Flugzeugs oder nach dem Aussteigen aus dem selben noch dann ausgesetzt, wenn weder eine Fluggastbrücke noch ein Vorfeldbus zur Verfügung steht (vgl. Schmid in Giemulla/Schmid, Montrealer Übereinkommen, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht Band 3, Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens, Randnr. 54).

29. In dem hier zu entscheidenden Fall hat sich jedoch keine luftfahrtypische Gefahr realisiert. Der Unfall erfolgte nicht auf dem Rollfeld, sondern noch auf dem Flughafen, und zwar an Bord eines Elektrocaddys.

30. Hinzu kommt noch, dass eine Verletzung im Zusammenhang mit einer Luftbeförderung allein dann dem Luftfrachtführer zuzurechnen ist, wenn sich der Passagier bereits in der Obhut des Luftfrachtführers befindet hat. Denn nur dann, wenn der Passagier den Anweisungen des Luftfrachtführers Folge zu leisten hat, kann der Luftfrachtführer tatsächlich in die Lage versetzt werden, die typischen mit einer Luftbeförderung zusammenhängenden Schäden zu verhindern (Schmid am angegebenen Ort, Randnr. 55 ff.).

31. Nach diesen Maßstäben befand sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht in der Obhut der Beklagten. Denn diese hatte keinen Einfluss auf die Durchführung des Transport mit dem Elektrocaddy durch die Firma B. Die Beklagte hat zu dem Transport mit dem Elektrocaddy im einzelnen präzise vorgetragen, dass der Transport von Personen mit reduzierter Mobilität im Auftrag des Flughafens Brüssel durch die Firma B wahrgenommen wird. Die Klägerin ist diesem substanziierten Sachvortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht hinreichend qualifiziert entgegengetreten. Vielmehr beschränkt sie sich auf die pauschale Behauptung, dass der Transport durch die Beklagte organisiert worden sei. Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus dem sonstigen Umständen sind jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Transport durch die Beklagte organisiert worden sei.

32. Auch der Hinweis der Klägerin, dass Frau T und sie durch den Schalter der Beklagten auf die Möglichkeit des Behindertentransports hingewiesen worden seien und der Kontakt zu der Firma B durch Mitarbeiter der Beklagten hergestellt worden sei, was die Beklagte bestreitet, ist nicht geeignet, eine Organisation des Transports mit dem Elektrocaddy durch die Beklagte zu belegen. Vielmehr handelt es sich, die Richtigkeit des Klägervortrags unterstellt, nach der Überzeugung des Gerichts, die sich auch auf das Ergebnis der Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung stützt, um eine reine Serviceleistung der Beklagten. Mit der entsprechenden Auskunft und der unterstützenden Kontaktaufnahme zu dem Beförderer B hat die Beklagte jedoch nicht die Obhut über die Klägerin und Frau T erlangt. Vielmehr standen die Klägerin und Frau T während des Transports im Elektrocaddy allein unter der Obhut des Fahrers der Firma B.

33. Die Klägerin kann eine Haftung der Beklagten auch nicht auf den zwischen ihr und der Beklagten unstreitig geschlossenen Luftbeförderungsvertrag stützen. Eine Haftung aus §280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Luftbeförderungsvertrag scheitert daran, dass die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schlüssig dargetan hat. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Mitarbeitern der Beklagten sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein etwaiges Fehlverhalten des Fahrers des Elektrocaddys stützen, da die Beklagte nicht für das Handeln des Mitarbeiters der Firma B einstehen muss. Eine Zurechnung einer schuldhaften Pflichtverletzung eines Dritten, deren Vorliegen unterstellt, setzt nach § 278 BGB voraus, dass sich der in Anspruch genommene zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten eines Dritten bedient. Hier ist es jedoch nicht ersichtlich, dass der Fahrer des Elektrocaddys als Mitarbeiter der Firma B im Pflichtenkreis der Beklagten tätig war.

34. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass die Klägerin den Transport von Frau T und ihr zu dem Flugsteig nach dem Luftbeförderungsvertrag schuldete. Vielmehr meint sie eine Haftung der Beklagten daraus ableiten zu können, dass die Beklagte den Transport organisiert habe. Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin jedoch nicht dem präzisen Vortrag der Beklagten hinreichend qualifiziert entgegen getreten, wonach die Firma B das Elektrocaddy im Auftrage des Flughafens Brüssel betreibt. Von daher kann nicht von einer entsprechenden Haftungsübernahme der Beklagten ausgegangen werden.

35. Auch das weitere Vorbringen der Klägerin ist nicht dazu geeignet, die Übernahme einer Verpflichtung der Beklagten zum Transport von Frau T und ihr zum Flugsteig zu übernehmen. Der etwaige Hinweis der Mitarbeiter der Beklagten am Schalter auf die Möglichkeit eines Behindertentransports sowie die Kontaktaufnahme zu dem Schalter der Firma B sind allein Serviceleistungen, die eine entsprechende Transportverpflichtung nicht begründen können.

36. Die Klägerin kann eine Haftung der Beklagten für ein etwaiges Fehlverhalten des Fahrers des Elektrocaddys auch nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 11.01.2005, Aktenzeichen X ZR 163/02 veröffentlicht in NJW 2005, 1420, stützen. Denn dort überträgt der BGH seine Rechtsprechung zu Herausforderungs- und Verfolgungsfälle auf die Schutzzwecklehre im Vertragsrecht. Die entsprechende Rechtsfigur ist hier jedoch bereits deshalb nicht anwendbar, da es an einem vorwerfbaren Tun der Beklagten fehlt, welches ein selbstgefährdendes Verhalten der Klägerin herausgefordert hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass die etwaige Hilfestellung der Beklagten in rechtlicher Hinsicht vorwerfbar sein könnte.

37. Weitere Anspruchsgrundlagen, die eine Haftung der Beklagten begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Damit scheitert die Klage bereits dem Grunde nach. Auf die von der Klägerin geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadensposten kommt es nicht mehr an.

38. Mit den geltend gemachten Hauptansprüchen scheitern auch die materiellen Nebenansprüche, das heißt die geltend gemachten Zinsen sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

39. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

40. Zunächst 7.769,20 Euro.

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