Anwendung der EG-Verordnung 261/2004

AG Frankfurt: Anwendung der EG-Verordnung 261/2004

Vorliegend buchte die Klägerin bei der Beklagten einen Flug von K nach J. Sie verlangt von dieser nun Ausgleichszahlungen nach Artikeln 5, 6 und 7 der EG-Verordnung Nr. 261/04 in Höhe von 600 Euro, da es zu einer Abflugverspätung kam.

Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass die Klage unbegründet ist, da der Anwendungsbereich der EG-Verordnung 261/04 nicht eröffnet ist. Dies liegt zum einen daran, dass das Flugunternehmen ein Sitz außerhalb der EG hat und zum anderen, der Abflugs- sowie der Zielort nicht im Gemeinschaftsgebiet liegt.

AG Frankfurt 30 C 175/11 (47) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 04.05.2011
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 04.05.2011, Az: 30 C 175/11 (47)
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 04. Mai 2011

Aktenzeichen 30 C 175/11 (47)

Leitsätze:

2. Tritt die Verzögerung während des Fluges ein, so fällt dieser Fall nicht unter die EG-Verordnung 261/04.

Der Anwendungsbereich der EG-Verordnung 261/04 ist nicht eröffnet, wenn der Abflugsort bzw der Zielort nicht im Gemeinschaftsgebiet liegt.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten einen Flug von K nach J. Hierbei kam es zu einer Abflugverspätung, sodass die Klägerin nun Ansprüche auf Ausgleichszahlung gemäß Artikeln 5, 6 und 7 der EG-Verordnung Nr. 261/04 in Höhe von 600 Euro geltend macht. Die Klägerin behauptet, der Abflugsort sei B und nicht K gewesen.

Das Amtsgericht Frankfurt sprach der Klägerin einen solchen Anspruch nicht zu. Zum einen kann dahinstehen, ob der Abflugort wirklich B war, da sodann eine Abflugverspätung, als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch, nicht gegeben ist. Die Ankunftsverspätung des Fluges wäre dann während des Fluges verursacht worden und ist damit kein Fall der EG-Verordnung 261/04.

War der Abflugort jedoch K findet die EG-Verordnung 261/04 keine Anwendung, da der betroffene Flug  weder vom Startort noch vom Zielort her im Gemeinschaftsgebiet liegt. Weiterhin ist der Anwendungsbereich der EG-Verordnung 261/04 nicht eröffnet, weil es sich bei der Beklagten zum einen um ein Flugunternehmen mit Sitz außerhalb der EG handelt. Die Klage ist folglich unbegründet.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. (Auf seine Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.)

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist unbegründet.

7. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600,– Euro gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der EG-Verordnung Nr. 261/04 nicht zu. Unstreitig lag eine Abflugverspätung hinsichtlich des Fluges von K. nach J. vor. Diese Abflugverspätung als solche kann einen Anspruch nach der EG-Verordnung Nr. 261/04 für sich genommen nicht begründen, da es sich bei der Beklagten zum einen um ein Flugunternehmen mit Sitz außerhalb der EG handelt, der betroffene Flug weiterhin weder vom Startort noch vom Zielort her im Gemeinschaftsgebiet liegt, so dass gemäß Art. 3 Abs. 1 der EG-Verordnung 261/04 deren Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.

8. Ob der Ansicht des Klägers dahingehend, als Startort sei nicht von K., sondern von Berlin auszugehen, da K. insoweit nur ein von der Beklagten vorgegebener Zwischenstopp gewesen sei, zu folgen ist, mag dahinstehen. Legt man die Ansicht des Klägers zugrunde und sieht man B. als Abflugort an, so wäre zwar der Anwendungsbereich der EG-Verordnung 261/04 eröffnet, indes würde es dann aber an der anspruchsbegründenden Voraussetzung einer Abflugverspätung fehlen. Unstreitig ist nämlich der Flug von B. nach K. planmäßig gestartet. Auch nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 führt aber nicht allein die Tatsache einer über dreistündigen Ankunftsverspätung zum Ausgleichsanspruch, vielmehr gilt dies nur dann, wenn es eine Annullierung oder eine Abflugverspätung gewesen ist, die sodann zur Ankunftsverspätung geführt hat. Tritt die Verzögerung während des Fluges ein, so fällt dieser Fall nicht unter die EG-Verordnung 261/04.

9. Dies entspricht auch der derzeit ständigen Rechtsprechung des LGs Frankfurt am Main. So hat das LG Frankfurt am Main (Az.: 2/24 S 28/10) in seinem Urteil vom 23.9.2010 ausgeführt: „Verspätet im Sinne des Art. 6 der EG-Verordnung 261/04 sind nur Flüge, bei denen sich die Abflugzeit verzögert. Auf verspätete Ankunft stellt der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ab. … Eine weitergehende Auslegung dahingehend, dass jeder Zeitverlust über drei Stunden entschädigt werden sollte, auch wenn er nicht abflugbedingt ist, verbietet sich.“ Dementsprechend würde dem Kläger auch seine Gesamtflugbetrachtung vorliegend nicht zum Erfolg verhelfen können. Dementsprechend musste die Klage abgewiesen werden.

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

11. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.

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