Schadensersatz wegen durchgängiger Störung der Nachtruhe

AG Köln: Schadensersatz wegen durchgängiger Störung der Nachtruhe

Eine Familie hat einen Urlaub im Hotel Resort in Hurghada in Ägypten gebucht. Die Unterbringung sollte in 2 Doppelzimmern mit Verbindungstür erfolgen.

Im Hotel angekommen wurde die Familie in 2 Doppelzimmern untergebracht, diese lagen getrennt voneinander. Dies rügte die Familie und wurde später in andere Zimmer verlegt. Sowohl die ersten als auch die zweiten bezogenen Zimmer gingen zum Hotelpool hinaus, an diesem fand bis 04:00/05:00 morgens eine Open-Air Discothek statt, was zu erheblichen Schlafschwierigkeiten führte.

Die Familie verlangt vom Reiseveranstalter Schadensersatz sowie eine Reisepreisminderung um 60%. Das AG Köln hat der Familie recht gegeben und sowohl die Preisminderung als auch den Schadenersatz zugesprochen.

AG Köln 133 C 533/06 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 26.02.2008
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 26.02.2008, Az: 133 C 533/06
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 26. Februar 2008

Aktenzeichen 133 C 533/06

Leitsätze:

2. Wird die Nachtruhe durchgehend gestört entwertet dies auch die übrigen Reiseleistungen.

Dies berechtigt sowohl zu Reisepreisminderung als auch Schadenersatzanspruch.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte für sich seine beiden Töchter und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 02.07.2006 bis zum 16.07.2006 nach Ägypten. Die Unterbringung sollte im Hotel Resort in Hurghada stattfinden. Die Familie buchte 2 Doppelzimmer mit Verbindungstür  „alles inklusive“ für 2428,00 €.

Bei der Ankunft am 02.07.2006 wurde die Familie in 2 getrennt voneinander liegenden Doppelzimmern untergebracht. Der Kläger rügte dies am 03.07.2006 sofort. In die neuen Zimmer fand jedoch erst am 06.07.2006 statt. Die Zimmer lagen in beiden Fällen zum Hotelpool gewandt.

Am Hotelpool war vom ersten Abend an ab 22:00 Uhr bis ungefähr 04:00 Uhr morgens jede Nacht eine open-air Diskothek. Der Lärm, der dabei verursacht wurde, war auch bei geschlossenen Fenster laut genug um ein einschlafen lediglich mit zugestopften Ohren zu ermöglichen. Dies zeigte der Kläger ebenfalls beim Reiseleiter an, dieser erklärte jedoch er habe darauf keinen Einfluss und verweigerte eine schriftliche Bestätigung der Rüge.

Der Kläger verklagt den Reiseveranstalter auf 600,00 € Schadenersatz sowie Reisepreisminderung um 60%.

Das AG Köln gibt dem Kläger recht, da eine durchgängig gestörte Nachtruhe auch die übrigen Reiseleistungen entwertet. Es bewertet die Schadensersatzforderung des Klägers sogar als bescheiden. Der Reiseveranstalter hat sowohl die 600,00 € Schadenersatz als auch die Reisepreisminderung um 60% zu zahlen. Es weist lediglich einen Teil der Klage ab, der die Reiserücktrittsversicherung in die Reisekosten einschließt.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.956,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2006 zzgl. 265,99 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine damals zehn und sieben Jahre alten Töchter bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Ägypten. Die Reise begann am 2.7.2006, dauerte bis zum 16.7.2006 und kostete bei Unterbringung im Hotel Resort in Hurghada in zwei Doppelzimmern mit Verbindungstür „alles inklusive“ insgesamt 2.428,- €.

6. Bei Ankunft im Hotel erhielten der Kläger und seine Familie zwei auseinander liegende Doppelzimmer. Trotz sofortiger Rüge am 3.7.2006 konnten sie erst am 6.7.2006 in Zimmer wie gebucht umziehen.

7.Der Kläger behauptet , vom ersten Abend an sei jede Nacht von 22.00 Uhr bis gegen 4:00/5:00 morgens eine open-​air-​Diskothek am Swimmingpool betrieben worden, auf den sowohl ihre ersten als auch die am 6.7. bezogenen Zimmer hinaus gegangen seien. Der dabei veranstaltete Lärm sei auch bei geschlossenen Fenstern so laut gewesen, dass man allenfalls mit zugestopften Ohren habe einschlafen können. Auch dies, so behauptet der Kläger weiter, habe er bereits am 3.7. dem Reiseleiter angezeigt, der aber erklärt habe, dagegen könne er nichts machen und eine schriftliche Bestätigung der Rüge verweigert habe.

8. Der Kläger, der vorgerichtlich einmal 130,- € und dann weitere 100,- € erstattet erhalten hat und erklärt, den Betrag von 130,- € als angemessenen und vollständigen Ausgleich für die vertragswidrige Unterbringung während der ersten Tage anzunehmen, macht mit der Klage Minderung des Reisepreises um insgesamt 60% wegen des Diskothekenlärms sowie Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs geltend, den er mit insgesamt 150,- € je Person ansetzt.

9. Er beantragt,

10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.004,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2006 sowie 265,99 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Klage abzuweisen.

13. Sie bestreitet erhebliche Beeinträchtigungen durch die Diskothek, behauptet, solche habe der Kläger beim Reiseleiter auch nicht gerügt, und meint, etwaige Mängel seien durch die geleistete Erstattung jedenfalls ausgeglichen.

14. Das Gericht hat gem. Beschluss vom 4.5.2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M und B und V T sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen S. Auf diese schriftliche Aussage sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.6. und 16.10.2007 wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen.

15. Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16. Die Klage ist bis auf einen kleinen Teil, der darauf zurückzuführen ist, dass die Prämie der Reiserücktrittskostenversicherung nicht zum Reisepreis zählt, begründet.

17. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 1.956,80 €, nämlich gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises um 60% und Schadensersatz gem. § 651f Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 600,-​€ verlangen.

18. Nach der Beweisaufnahme steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T und M fest, dass der Kläger und seine Familie aufgrund des von der Diskothek ausgehenden Lärms bis gegen 4.00 Uhr oder 5.00 Uhr morgens nicht oder nur sehr eingeschränkt haben schlafen können, wie auch, dass sie dies vom ersten Tag an beim Reiseleiter gerügt haben. Gegenteiliges bekundet im übrigen auch der Zeuge S nicht, dessen vorsichtige Formulierung bezüglich der Rüge vielmehr durchaus den Schluss zulässt, dass der Kläger sich mündlich eben doch wegen des Lärms beschwert hat.

19. Eine durchgängige Störung der Nachtruhe hat eine Entwertung auch der übrigen Reiseleistungen zur Folge, so dass ihre Bewertung mit 60% des Reisepreises nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für den Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs, der mit weniger als 11,- € je Person und Tag eher bescheiden bemessen ist.

20. Die geltend gemachten Zinsen und Anwaltskosten rechtfertigen sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

21. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Berichte und Besprechungen

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Mitteldeutsche Zeitung: Discolärm: Urlauber erhalten Geld zurück
Focus: Ärger im Urlaub- DJ auf dem Zimmer
Forum Fluggastrechte: Störung der Nachtruhe
Passagierrechte.org: nächtliche Ruhestörung durch Diskothek

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