Fäkaliengeruch im Hotelzimmer

AG Köln: Fäkaliengeruch im Hotelzimmer

Eine Frau buchte für ihre Familie mit 2 Kindern, sowie ihrer Schwester und deren Sohn eine Reise nach Menorca. Die Unterbringung im Hotel sollte all inclusive sein.

Im Hotelzimmer bemerkte die Familie einen starken Fäkaliengeruch und bemängelte dies. Daraufhin erfolgte der Umzug in ein neues Zimmer, dieses war jedoch stark von Ameisen befallen und befand sich direkt gegenüber der Showbühne am Hotelpool. Aufgrund der Lage war es bis spät in die Nacht hinein sehr laut im Zimmer, weshalb die Nachtruhe für die Kinder der Familie auch erst sehr spät möglich war.

Die Familie verklagt wegen dieser und auch weiterer Mängel den Reiseveranstalter auf eine Reisepreisminderung um 50%.

Das AG Köln sprach der Familie eine Reisepreisminderung zu. Dieses belief sich jedoch nur auf 10% statt der geforderten 50%.

AG Köln 133 C 56/05 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 14.03.2006
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 14.03.2006, Az: 133 C 56/05
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 14. März 2006

Aktenzeichen 133 C 56/05

Leitsätze:

2. Fäkaliengeruch im Hotelzimmer stellt einen Reisemangel dar.

Ameisen im Hotelzimmer stellen ebenfalls einen Reisemangel dar.

Sofern nicht explizit ein Zimmer in ruhiger Lage gebucht wurde ist es kein Reisemangel, wenn das Zimmer gegenüber vom Pool liegt und es deswegen zu Lärm bis spät in die Nacht hinein kommt.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann, ihrer 2 Kinder, sowie ihre Schwester und deren Sohn eine Reise nach Menorca mit einer „alles inklusive“ Unterbringung im Hotel X. in Cala Canutells für insgesamt 4567,00 €.

Im zuerst bezogener Hotelzimmer der beklagten herrschte ein intensiver Fäkaliengeruch aufgrund von Toilettenwasser, welches unter die Fliesen lief. Nach Anzeigen des Mangels zog die Familie in ein anderes Zimmer um, dieses befand sich am Pool gegenüber der Showbühne.

Das neue Zimmer war von Ameisen befallen, gegen die auch nach Anzeige beim Reiseleiter nicht vorgegangen wurde. Des Weiteren fanden auf der Showbühne von 10:300 Uhr bis 24:00 Uhr Veranstaltungen statt und anschließend wurde bis 01:30 Uhr aufgeräumt. Daher konnten die Kinder erst gegen 02:00 Uhr schlafen.

Das Hotel war außerdem unterbesetzt, bei der Bestellung von Getränken musste Pfand für die Gläser gezahlt werden, im Buffetrestaurant wurde das Geschirr nicht von den Tischen geräumt, die Anlage zum Bogenschießen war aufgrund fehlender Schutzvorrichtung nicht nutzbar und der Shuttle-Bus zu den Stränden fuhr nur 2 mal.

Aufgrund dieser Mängel verklagt die Klägerin den Reiseveranstalter auf eine Preisminderung in Höhe von 50%.

Das AG Köln weist die Klage ab und spricht der Klägerin lediglich eine Preisminderung um 465,70 € nebst Zinsen zu. Da die Klägerin nicht explizit ein Zimmer in ruhiger Lage gebucht hatte ist die Lage gegenüber der Showbühne nicht zu beanstanden. Lediglich der Fäkaliengeruch sowie der Ameisenbefall rechtfertigen eine Preisminderung. Die weiteren vorgetragenen Mängel zeigte die Klägerin nicht vor Ort an, weshalb sie gem. § 651d Abs. 2 BGB keine Ansprüche im Bezug auf diese hat.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 465,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

5. Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und ihre vier und acht Jahre alten Kinder sowie für ihre Schwester und deren damals sieben Jahre alten Sohn bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Menorca. Die Reise begann am 11.7.2004, dauerte bis zum 25.7.2004 und kostete bei Unterbringung im Hotel X in Cala Canutells „alles inklusive“ insgesamt 4.567,00 €.

6. Die Klägerin war mit der Reise nicht zufrieden. Sie behauptet, in dem ihr zunächst zur Verfügung gestellten Appartement habe ein intensiver Fäkaliengeruch geherrscht, weil das Toilettenwasser im Bad unter die Fliesen gelaufen sei. Auf ihre Beschwerde hin habe ihr nur der Umzug in ein anderes, allerdings direkt am Pool gegenüber der Showbühne gelegenes Appartement angeboten werden können. Dort seien von 10.30 Uhr bis gegen 24.00 Uhr lautstarke Veranstaltungen durchgeführt und anschließend bis gegen 1.30 Uhr Bühne und Sitzgelegenheiten abgebaut worden mit der Folge, dass die Kinder erst gegen 2.00 Uhr hätten schlafen können. Außerdem sei das Appartement von Ameisen befallen gewesen, was sie, die Klägerin, noch am 12.7. der Reiseleiterin gegenüber mit dem Hinweis gerügt habe, dass wegen der drei mitreisenden Kindern, von denen eines chronisch krank sei, gegen die Ameisen nicht mit chemischen Mitteln vorgegangen werden dürfe. Tatsächlich sei aber auch nicht, wie zugesagt, versucht worden, mit Seifenlauge die Ameisen zu vertreiben, die sich vielmehr von der Küche auch in die Schlafzimmer und dort in die Betten und Schränke ausgebreitet hätten. Als einziges Gegenmittel habe das Hotel unangekündigt ein für Kinder gefährliches Insektenspray im Appartement hinterlassen. Im übrigen sei das Hotel personell unterbesetzt gewesen. Es hätten sich an den Bars ständig lange Schlangen gebildet, im Buffet-​Restaurant sei das Geschirr nicht von den Tischen abgeräumt worden, bei Bestellung von Getränken habe man Pfand für die Gläser zahlen müssen, der Shuttle-​Bus zu den Stränden habe nur zweimal täglich verkehrt und man habe sich für ihn anmelden müssen, und schließlich sei die Anlage zum Bogenschießen nicht zu benutzen gewesen, weil es an einer Schutzvorrichtung zu den unmittelbar daneben liegenden Tennisplätzen gefehlt habe. Auch die letzteren Punkte habe sie bei der Reiseleiterin gerügt.

7. Die Klägerin beantragt,

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.283,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2004 zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

10. die Klage abzuweisen.

11. Sie bestreitet einen Fäkaliengeruch im ersten, das Auftreten von Ameisen im zweiten Appartement und eine Beschwerde der Klägerin bei ihrer Reiseleiterin wegen der im übrigen nunmehr geltend gemachten Beanstandungen.

12. Das Gericht hat gem. Beschluss vom 13.9.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und B. sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage der Zeugin C. Auf diese schriftliche Aussage sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 8.11.2005 wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen.

13. Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14. Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen aber unbegründet.

15. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung vom 465,70 €, nämlich gem. § 651d BGB Minderung des Reisepreises um 10% verlangen, weil die Reise in einem dieser Quote entsprechenden Umfang nur mangelhaft erbracht worden ist.

16. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass im ersten der Klägerin zu Verfügung gestellten Appartement ein unangenehmer Geruch nach Fäkalien geherrscht und in der sodann bezogenen zweiten Wohnung sich überall Ameisen ausgebreitet haben. Von der Richtigkeit dahingehenden, plausiblen und anschaulichen Aussagen der Zeugen A. und B. ist das Gericht auch angesichts der damit in Widerspruch stehenden Bekundung der Zeugin C. überzeugt, zumal die Zeugin keinerlei Einzelheiten oder auch nur mitteilt, dass ihre Schilderung auf eigener, wann gewonnener Anschauung beruht.

17. An der Geltendmachung des Minderungsanspruchs ist die Klägerin nicht gehindert, weil keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass sie den Reisevertrag nicht nur im eigenen sondern auch im Namen und in Vollmacht ihrer Schwester geschlossen hat, worauf im übrigen sich die Beklagte vorgerichtlich auch nicht berufen hat.

18. Soweit aber die Klägerin die Lage des – zweiten – Appartements und die damit einher gehenden Lärmbelästigungen beanstandet, liegt ein Reisemangel nicht vor. Weder aus der Katalogbeschreibung noch aus der Reisebestätigung lässt sich etwas dafür entnehmen, dass eine Unterbringung in „ruhiger“ Lage auf der „Sonnenseite“ der Anlage Inhalt des Reisevertrages geworden ist.

19. Was schließlich die im übrigen behaupteten Mängel angeht, so scheiden Ansprüche ihretwegen schon gem. § 651d Abs. 2 BGB aus, weil die Klägerin eine Anzeige insoweit nachprüfbar nicht dargetan hat.

20. Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich gem. §§ 286, 288 BGB.

21. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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