Reisepreisminderung bei Reisemängeln auf einer Schiffsfahrt

OLG Celle: Reisepreisminderung bei Reisemängeln auf einer Schiffsfahrt

Die Klägerin buchte bei einem Reiseveranstalter eine Schiffsreise für 40 Personen. Weil ein Teil der Reisenden keinen Platz mehr auf dem Schiff fanden und ein anderer Teil erhebliche Mängel während des Schiffsaufenthalts feststellte, entschädigte die Klägerin diese entsprechend.
In der Folge verlangt sie vom Reiseveranstalter ihr die Entschädigungskosten zu ersetzen.

Das Oberlandesgericht Celle hat die Klage abgewiesen. Als bloße Veranstalterin stünden ihr keine reisevertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten zu.

OLG Celle 11 U 202/03 (Aktenzeichen)
OLG Celle: OLG Celle, Urt. vom 15.07.2004
Rechtsweg: OLG Celle, Urt. v. 15.07.2004, Az: 11 U 202/03
LG Hannover, Urt. v. 27.08.2003, Az: 23 O 152/02
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Oberlandesgericht Celle

1. Urteil vom 15. Juli 2004

Aktenzeichen: 11 U 202/03

Leitsatz:

2. Ein Reiseveranstalter ist im Verhältnis zum Leistungserbringer nicht Reisender im Sinne der §§ 651a ff BGB.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine mehrwöchige Karibikkreuzfahrt für 40 Personen. Weil ein Teil der gebuchten Plätze am Abfahrtstag nicht zur Verfügung stand und ein Teil der Passagiere über Mängel während des Schiffsaufenthalts klagten, zahlte die Klägerin ihnen eine Ausgleichspauschale sowie erhebliche Reisepreisminderungen aus.
In der Folge fordert sie den Reiseveranstalter auf, ihr die entstandenen Kosten zu ersetzen.
Dieser verweigert die Zahlung, weil er zu keinem Zeitpunkt in einem reisevertraglichen Verhältnis zu der Klägerin gestanden habe.

Das Oberlandesgericht Celle hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Es sei an den tatsächlichen Teilnehmern der Kreuzfahrt gewesen, einen Ausgleichsanspruch wegen des Ausfalls oder der Mangelhaftigkeit der Reise gegen den Veranstalter geltend zu machen.
Für die Tatsache, dass die Klägerin den Passagieren ohne Rechtgrund umfangreiche Entschädigungszahlungen leistete, sei der Veranstalter nicht zu belangen.

Der von der Klägerin geforderte Ausgleichsanspruch nach den §§651a ff BGB sei ausschließlich auf Reisende anwendbar, zu denen sie augenscheinlich nicht gehöre.
In der Folge stünden ihr auch keine reisevertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten zu.

Tenor

4. Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. August 2003 verkündete Zwischenfeststellungsurteil und Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zweite Absatz des landgerichtlichen Tenors, der damit beginnt: „Die Klägerin hat nicht ausreichend dazu vorgetragen …“ und damit endet „… in Regress nehmen kann“ entfällt.

Die Klägerin trägt die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer für die Klägerin übersteigt 20.000 €.

Gründe

5. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für 40 Personen eine Schiffsreise vom 27. Oktober bis zum 18. November 2001 für eine Überfahrt von M. in Spanien nach St. M. in der Karibik auf dem Segelkreuzfahrtschiff S. C. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 347.532,40 € verlangt, die sich zusammensetzen aus von ihr unstreitig gezahlten 71.880 DM (36.751,66 €) für die Passage der Kunden der Klägerin sowie Reisepreisminderung und Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht der Kunden der Klägerin wegen angeblicher Reisemängel.

6. Wegen der weiteren Sachdarstellung der Klägerin in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hannover vom 27. August 2003 (Bd. II Bl. 182 ff. d. A.) verwiesen.

7. Unter Anwendung des § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO ist auszuführen, dass die Beklagte bereits in erster Instanz die Ansicht vertreten hat, dass der Klägerin eigene reisevertragliche Ansprüche nicht zuständen. Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über eine vollständige Charterung des gesamten Schiffes nicht zustande gekommen sei. Die Beklagte hat des Weiteren den von der Klägerin geltend gemachten Schaden und die von der Klägerin behaupteten Reisemängel bestritten. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin vermeintliche reisevertragliche Ansprüche ihrer Kunden nicht ohne weiteres zu Lasten der Beklagten hätte anerkennen dürfen. Der Vortrag der Klägerin sei ohne die erforderliche Substanz.

8. Mit dem angefochtenen Zwischenfeststellungsurteil und Teilurteil, auf das verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 310.780,74 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Landgericht hat im Tenor weiter ausgesprochen, dass die Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagte keine reisevertraglich begründeten Ansprüche aus der Schiffsreise habe und dass die Klägerin nicht ausreichend dazu vorgetragen habe, dass den Reiseteilnehmern reisevertragliche Ansprüche gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 165.259,95 € zuständen. Das Landgericht hat weiter einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen entgangenen Gewinns verneint. Es hat die Ansicht vertreten, dass ein Vertrag über die vollständige und alleinige Buchung der Seereise mit dem Segelkreuzfahrtschiff S. C. nicht abgeschlossen worden sei. Weder das schriftliche Angebot der Beklagten vom 19. Dezember 2004 (Anlage K 4 im Hefter) noch der Vortrag der Klägerin zu den von ihr behaupteten Telefonaten rechtfertige die Schlussfolgerung, dass bereits eine vollständige Buchung rechtsverbindlich zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Das Angebot der Beklagten vom 19. Dezember 2000 enthalte ausdrücklich den Vorbehalt, dass dieses Angebot von der Reederei rückbestätigt werden müsse. In dem Gespräch am 16. Januar 2001 hätten die Parteien sich nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht über das zu zahlende Entgelt geeinigt, sodass auch insoweit keine rechtsverbindliche Vereinbarung erfolgt sei. In dem Angebot der Beklagten vom 30. Januar 2001 (Anlage K 6 im Hefter) sei von einer Vollcharterung, die nach der Wertung der Klägerin ja bereits fest vereinbart gewesen sein solle, nicht mehr die Rede. Die Klägerin habe dann am 12. Februar 2001 ausweislich der Anlage K 7 lediglich 40 Personen und Begleitpersonen für die Reise angemeldet. Die Klägerin habe nicht erläutert, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt nicht dagegen protestiert habe, dass ihr nur ein gewisses Kontingent zur Verfügung gestellt worden sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückforderung von 1.752,46 € wegen angeblich falscher Berechnung des Preises für die Passage der Eheleute F. Die Klägerin habe die Rechnung der Beklagten geprüft und gezahlt, sodass sie nach § 814 BGB von einer Rückforderung ausgeschlossen sei. Eigene reisevertraglich begründete Ansprüche gegen die Beklagte stünden der Klägerin nicht zu. Die Klägerin sei nicht „Reisende“ im Sinne von § 651 a BGB. Die Klägerin habe auch nicht ausreichend vorgetragen, dass den Reisenden der Schiffsreise reisevertragliche Ansprüche gegen die Klägerin in Höhe von 165.249,95 € zustehen würden, die auf mangelhaften Leistungen der Beklagten beruhten, dass die Klägerin diese Ansprüche erfüllt hätte und dass sie die Beklagte insoweit in Regress nehmen könne. Die Abweisung der Klageforderung wegen der vermeintlich reiserechtlichen Ansprüche der Kunden der Klägerin sei rechnerisch auf 128.498,29 € zu begrenzen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 36.751,66 €, der unstreitigen Zahlung der Klägerin an die Beklagte, könnten Rückforderungsansprüche der Klägerin im Hinblick auf die von ihr behaupteten Reisemängel bestehen.

9. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

10. Die Klägerin reduziert ihre gesamte offene Forderung, die sie zunächst auf 347.532,40 € beziffert hatte, auf 320.647,31 € – einschließlich des noch beim Landgericht anhängigen Teils -. Außerdem greift sie das landgerichtliche Urteil insoweit nicht an, als darin ein Betrag von 15.600 € abgewiesen worden ist. Diesen Betrag hatte die Klägerin für Messeaufwendungen geltend gemacht.

11. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Tenor des angegriffenen Urteils nicht den Anforderungen des § 313 ZPO entspreche. Die Klägerin wiederholt ihre Ansicht, dass sie Reisende im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Nach der Ansicht der Klägerin sei ihr Vortrag zu den Reisemängeln der Kunden der Klägerin ausreichend. Erstmalig in zweiter Instanz überreicht die Klägerin Rechnungsunterlagen bezüglich ihrer Kunden. Die Klägerin wiederholt ihre Ansicht, dass zwischen den Parteien bereits ein Vertrag über vollständige Vercharterung des Segelschiffes erfolgt sei. Die Klägerin überreicht des Weiteren eine Kopie ihres Schreibens vom 1. Februar 2001 (Anlage K 24 Bl. 144 im Hefter). In diesem Schreiben bittet die Klägerin die Beklagte darum, mindestens 100 Plätze zu garantieren und noch soviel weitere Plätze wie eben möglich anzubieten. Nachdem die Klägerin in erster Instanz noch behauptet hatte, sie habe Zahlung an Herrn W., dem Ansprüche der Reisenden abgetreten worden seien, erbracht, behauptet sie nunmehr, dass Herr W. die Yacht der Klägerin mehrere Monate habe unentgeltlich nutzen können und somit geldwerte Vorteile erhalten habe. Sie ist der Ansicht, dass § 814 BGB im Hinblick auf den Rückzahlungsanspruch der Eheleute F. nicht anzuwenden sei.

12. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 (Bd. II Bl. 229 f. d. A.) einen weitergehenden Antrag angekündigt hatte, beantragt die Klägerin nunmehr,

13. das Urteil des Landgerichts Hannover (Zwischenfeststellungsurteil und Teilurteil) vom 27. August 2003, Az. 32 O 152/02 Landgericht Hannover, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 268.295,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

14. hilfsweise,

15. das Urteil des Landgerichts Hannover (Zwischenfeststellungsurteil und Teilurteil) vom 27. August 2003 (Az. 32 O 152/02 Landgericht Hannover) aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen.

16. Die Beklagte beantragt,

17. die Berufung einschließlich des Hilfsantrags zurückzuweisen,

18. hilfsweise,

19. festzustellen, dass der Berufungsklägerin aus eigenem Recht gegen die Berufungsbeklagte reisevertraglich begründete Ansprüche aus der Schiffsreise vom 27. Oktober bis zum 18. November 2001 nicht zustehen, und dass die Berufungsklägerin nicht ausreichend dazu vorgetragen hat, dass den Reiseteilnehmern, die bei ihr die Schiffsreise vom 27. Oktober bis zum 18. November 2001 von M. nach St. M. gegen die Berufungsklägerin in Höhe von insgesamt 165.259,56 € zustehen, die auf mangelhaften Leistungen der Berufungsbeklagte beruhen, dass die Berufungsklägerin diese Ansprüche erfüllt hat und dass die Berufungsklägerin die Berufungsklage insoweit in Regress nehmen kann.

20. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, dass das erlassene Zwischenfeststellungs- und Teilurteil zulässig sei. Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz, die Klägerin sei keine Reisende im Sinne des § 651 a BGB. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall zu so genannten Incentive-Reisen lasse sich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen. Die Klägerin trage immer noch nicht vor, welchen Betrag sie an den Herrn W. gezahlt habe. Das von der Klägerin insoweit abgegebene Anerkenntnis entbehre jeglicher Grundlage. Die Beklagte bestreitet die Abtretung der vermeintlichen Ansprüche der einzelnen Reisenden an den Herrn W. Die Beklagte weist auf § 531 ZPO hin und ist der Ansicht, dass die Klägerin neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorbringen dürfe.

21. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

22. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

23. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die Ansicht vertritt, dass das Landgericht gegen § 313 ZPO verstoßen habe, so führt dies nicht dazu, dass die Berufung bereits aus diesem Grunde Erfolg haben kann.

24. Eventuelle Mängel in einer Urteilsformel sind unschädlich, wenn der Sinn des Urteils gleichwohl – gegebenenfalls nach Auslegung – klar ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 313 Rn. 8 m. w. N.). Im Rahmen des § 303 ZPO ist auch die Entscheidung über einzelne Anspruchsgründe möglich (Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 303 Rn. 5).

25. In dem ersten Absatz des Tenors hat das Landgericht ausgesprochen, dass der Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagte reisevertraglich begründete Ansprüche aus der Schiffsreise nicht zustehen.

26. Dass insoweit als Zwischenfeststellungsurteil anzusehende Erkenntnis des Landgerichts erscheint im vorliegenden Fall möglich und sachgerecht. Wenn nämlich rechtskräftig feststeht, dass die Klägerin aus eigenem Recht reisevertragliche Ansprüche nicht geltend machen kann, so verbleibt es in diesem Rechtsstreit bei der Prüfung, ob der Klägerin (nur noch) Rückzahlungsansprüche wegen Mängeln des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zustehen. Durch die vom Landgericht gewählte Entscheidungsweise wird eine sinnvolle Beschränkung des Streitstoffes erreicht.

27. Allerdings war der zweite Absatz im Tenor des landgerichtlichen Urteils zu streichen, da er ein Element der Urteilsbegründung darstellt, das nicht in den Tenor gehört.

28. Insbesondere im Hinblick auf den dritten Absatz des Tenors, mit dem die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 310.780,74 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist, ist der zweite Absatz entbehrlich. Das Landgericht hat unter Ziffer VI seines Urteils die Klageabweisung insoweit begründet und dabei ausgeführt, dass die Klägerin nur pauschal vorgetragen habe, dass sie ihrerseits zu Recht von ihren Kunden wegen reisevertraglichen Ansprüchen in Anspruch genommen worden sei. Das Landgericht hat dann weiter ausgeführt, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, im Einzelnen und für jeden Kunden gesondert die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für reisevertragsrechtliche Begehren vorzutragen. Damit ergibt sich aus dem Urteil die vom Landgericht im zweiten Absatz seines Tenors ausgesprochene Beurteilung des Vortrages der Klägerin. Einer gesonderten Aufführung der Begründung der Klagabweisung im Tenor bedurfte es nicht.

29. Soweit das Landgericht im dritten Absatz seines Tenors die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 310.780,74 € abgewiesen hat, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Teilurteils. Wie das Landgericht unter Ziffer VII der Gründe zutreffend ausgeführt hat, besteht nicht die Gefahr widerstreitender Urteile, da die Klägerin unstreitig lediglich 37.751,66 € für die Reise gezahlt hat und maximal diesen Betrag zurückfordert, hat das Landgericht die Klagabweisung rechnerisch auf 128.498,29 € begrenzt.

30. Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, dass die Klägerin keine eigenen reisevertraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Sie ist nicht „Reisende“ im Sinne der §§ 651 a ff. BGB.

31. Die Klägerin hat nämlich keine eigene Reise für ihre Mitarbeiter zur Erbauung und/oder Belohnung bei der Beklagten gebucht, sondern die Klägerin hat in eigenem geschäftlichen Interesse als Reiseveranstalter gehandelt. Sie hat ihrerseits Reisen an ihre Kunden „verkauft“ und hat lediglich, um ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können, die ihren Kunden versprochene Reiseleistung bei der Beklagten eingedeckt. Damit gleicht die Stellung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin derjenigen des Leistungsträgers bei einer Pauschalreise. Auch bei Pauschalreisen finden auf das vertragliche Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem jeweiligen Leistungsträger nicht die reisevertraglichen Regelungen der §§ 651 a ff. BGB Anwendung, sondern die allgemeinen Vertragsbestimmungen.

32. Dieser Ansicht steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2002 – X ZR 17/01 – entgegen. Bei den so genannten Incentive-Reisen bucht ein Unternehmen bei einem Reiseveranstalter Reisen als Verkaufsförderungsinstrument, um die gebuchten Reiseleistungen Dritten zu Urlaubs- und Erholungszwecken zuzuwenden. Eine derartige Fallkonstellation unterscheidet sich von dem hiesigen Rechtsstreit. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Reisen ihrerseits an unbekannte Dritte „verkauft“, um ihrerseits geschäftliche Vorteile zu erlangen. Sie trat ihren Kunden gegenüber als eigener Reiseveranstalter auf.

33. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat diese erstinstanzlich nicht ausreichend vorgetragen, dass den Reisenden der Schiffsreise eigene reisevertragliche Ansprüche gegenüber der Klägerin zustehen, die auf mangelhaften Leistungen der Beklagten beruhen, dass die Klägerin ihrerseits diese Ansprüche erfüllt hat und dass sie deshalb die Beklagte in Regress nehmen kann.

34. Der Senat verweist insoweit auf die Ziffer VI der landgerichtlichen Urteilsgründe, die der Senat teilt und sich zu Eigen macht. Auch der mit Schriftsatz vom 26. Mai 2004 erstmalig in der Berufungsinstanz gehaltene konkrete Vortrag der Klägerin zu den Reiseteilnehmern, die an Durchfallerkrankungen gelitten haben sollen, zeigt, dass ein derartiger konkreter Vortrag erforderlich gewesen wäre. Ausweislich der Anlagen K 22 und k 23 litten lediglich 16 Personen an Durchfallerkrankungen am Anfang der Reise und 15 Personen an Durchfall, Erbrechen und hohem Fieber am Ende der Reise. Bei einer Teilnehmerzahl von 40 Reisenden, die Kunden der Klägerin waren, konnten 24 bzw. 25 Personen keine Mängelansprüche im Hinblick auf die von der Klägerin behaupteten Durchfallerkrankungen geltend machen, da sie ja von einer derartigen Erkrankung nicht betroffen waren. Der von der Klägerin pauschal gehaltene Vortrag war unzureichend, um eine Überprüfung durch das Gericht zu ermöglichen.

35. Soweit die Klägerin erstmals mit ihrer Berufungsbegründung zu den einzelnen Reiseverträgen der Kunden vorgetragen hat, ist ihr Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin diesen Vortrag nicht bereits in erster Instanz gehalten hat.

36. Soweit die Klägerin behauptet hat, sie habe die vermeintlichen Ansprüche, die an Herrn W. abgetreten worden seien, abgegolten, fehlt es dem Vortrag der Klägerin insoweit sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich an der erforderlichen Substanz. Während die Klägerin in erster Instanz noch Zahlungen an Herrn W. behauptet hat, die sie jedoch weder der Höhe noch dem Zeitpunkt nach konkretisiert hat, hat die Klägerin erstmalig mit Schriftsatz vom 26. Mai 2004 (Bd. II Bl. 318 ff. d. A.) behauptet, Herr W. habe dadurch geldwerte Vorteile erhalten, dass er mehrere Monate die Jacht der Klägerin habe unentgeltlich nutzen können. Auch dieser Vortrag entbehrt jeglicher Substanz. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht ansatzweise erklärt, wie es zu dem Wechsel in ihrem Vortrag gekommen ist. Selbst wenn man die Abtretung an Herrn W. unterstellt, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht mit der erforderlichen Substanz entnehmen, dass sie ihrerseits überhaupt die Forderungen erfüllt hat.

37. Zurecht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Verletzung eines Vertrags, mit dem die „S. C.“ insgesamt gechartert worden sein soll, verneint.

38. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin steht fest, dass die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag über die vollständige und alleinige Buchung der Seereise mit dem Kreuzfahrtschiff S. C. vom 27. Oktober bis zum 18. November 2001 nicht geschlossen hat. Das schriftliche Angebot der Beklagten vom 19. Dezember 2000 (Anlage K 4 im Hefter) stand unter dem ausdrücklichen Vorbehalt und Rückbestätigung der Reederei. Eine endgültige Einigung der Parteien über einen Vollchartervertrag ergibt sich somit hieraus nicht.

39. Auch in dem Gespräch am 16. Januar 2001 ist kein endgültiger Vertrag zustande gekommen. Nach dem Vortrag der Klägerin waren die Parteien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einig über den Preis, den die Klägerin für die Gesamtcharter zahlen sollte. Damit bestand keine Einigung über ein wesentliches Vertragselement.

40. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung behauptet, am 17. Januar 2001 habe Herr K. von der Beklagten bei Herrn J. von der Klägerin angerufen und mitgeteilt, dass die Beklagte einen Preis von 55 % des Katalogpreises anbiete, worauf dieses Angebot durch Herrn J. sofort am Telefon angenommen worden sei, handelt es sich um neuen Vortrag der Klägerin, der ebenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist. Es ist nichts ersichtlich, weshalb die Klägerin zu diesem Gespräch nicht bereits erstinstanzlich Vortrag gehalten hat. Der Vortrag der Klägerin erscheint vielmehr im Hinblick auf das erstinstanzliche Urteil gehalten zu sein.

41. Auch das Verhalten der Klägerin im Januar/Februar 2001 spricht gegen ihren Vortrag, wonach die Parteien bereits zuvor verbindlich vereinbart hätten, dass die Klägerin das gesamte Schiff für alle Kunden chartere. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Mitarbeiter J. der Klägerin ausgeführt, dass auf der Düsseldorfer Bootsausstellung, die vom 20. bis 28. Januar 2001 stattfand, die Klägerin ihrerseits erst Kunden gewinnen wollte. Feste Buchungen ihren Kunden gegenüber hat die Klägerin jedoch auf der Bootsausstellung nicht ausgesprochen. Dies hätte die Klägerin jedoch ohne weiteres tun können, wenn sie das Kreuzfahrtschiff bereits allein und vollständig gechartert gehabt hätte. Nach der Darstellung der Klägerin hätte die Beklagte im Übrigen keinerlei Rechte haben sollen, wenn es der Klägerin nicht gelungen wäre, eine entsprechende Anzahl von Kabinen ihrerseits an Kunden „zu verkaufen“. Ein derartiges wirtschaftliches Verhalten der Beklagten erscheint in hohem Maße unwahrscheinlich und spricht deshalb auch gegen den Vortrag der Klägerin.

42. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass in dem Angebot der Beklagten vom 30. Januar 2001 (Anlage K 6 im Hefter) von einer Vollcharterung, die nach der Ansicht der Klägerin ja bereits fest vereinbart gewesen sein sollte, keine Rede ist. In diesem Angebot bietet die Beklagte der Klägerin lediglich eine Ermäßigung von 45 % an bei einer Mindestteilnehmeranzahl von 10 Personen. Pro 50 gebuchte Kunden konnte die Klägerin weiter zwei Freikabinen erhalten. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass jedenfalls aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt eine Vollcharterung nicht erfolgt war. Als Reaktion hierauf übersandte die Klägerin unter dem 12. Februar 2001 ein Fax (Anlage K 7 im Hefter), mit dem die Klägerin 40 Teilnehmer sowie 5 ihrer Mitarbeiterin „einbucht“. Der letzte Satz dieses Faxes lautet: „Für die Freigabe weiterer Kontingente wären wir Ihnen dankbar.“ Dieser Satz ist mit dem Vortrag der Klägerin in dem Rechtsstreit unvereinbar. Wenn die Klägerin mit ihrem Fax vom 12. Februar 2001 die Beklagte um Freigabe weiterer Kontingente bittet, so spricht dies gerade dagegen, dass die Parteien bereits im Januar 2001 vertraglich fest vereinbart hatten, dass die Klägerin das gesamte Kreuzfahrtschiff mit nach ihrem Vortrag ca. 120 Passagieren belegen konnte. Die Klägerin konnte auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt nicht ausdrücklich dagegen protestiert hatte, dass die Beklagte ihr nur ein gewisses Kontingent auf dem Kreuzfahrtschiff S. C. zur Verfügung gestellt hat. Die Erklärung, man habe das Geschäftsklima zwischen den Parteien seinerzeit nicht belasten wollen, überzeugt den Senat angesichts der extremen Abweichung zwischen angeblicher Vereinbarung und erhaltener Bestätigung nicht.

43. Schließlich spricht auch das Schreiben der Klägerin vom 1. Februar 2001 (Anlage K 24 im Hefter) gegen den Vortrag der Klägerin. In dem letzten Absatz dieses Schreibens bittet die Klägerin der Beklagten, ihr noch so viele weitere Plätze wie eben möglich auf dem Kreuzfahrtschiff anzubieten. Auch dieses Schreiben ist unvereinbar mit dem Vortrag der Klägerin in dem Rechtsstreit.

44. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht unter Ziffer IV der Urteilsgründe der Klägerin einen Anspruch auf Rückforderung von 1.752,46 € wegen angeblich falscher Berechnung des Preises für die Passage der Eheleute F. versagt. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hat die Rechnung der Beklagten vom 18. Mai 2001 überprüft, wie sich daraus ergibt, dass sie die dort ebenfalls berechneten Trinkgelder nicht bezahlt hatte. Wenn die Klägerin dann die Restforderung aus der Rechnung bezahlt, so zeigt das, dass sie das Geforderte als Geschuldetes akzeptiert hat.

45. Soweit die Klägerin Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, trägt sie nicht konkret vor, worin diese Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen soll. Nicht zuletzt im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten lagen die tatsächlichen und rechtlichen Probleme des Falls klar zutage.

46. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.

47. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Ziffer 10, § 711 ZPO.

48. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat nicht gemeint, dass die Zulassung aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten erschiene. Vielmehr stellt sich der Sachverhalt als solcher dar, dem die Vermutung der Einmaligkeit innewohnt. Im Übrigen folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; eine Abweichung zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich.

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