OLG Celle, Urteil vom 15.07.2004, Aktenzeichen: 11 U 202/03.
Die Klägerin buchte bei einem Reiseveranstalter eine Schiffsreise für 40 Personen. Weil ein Teil der Reisenden keinen Platz mehr auf dem Schiff fanden und ein anderer Teil erhebliche Mängel während des Schiffsaufenthalts feststellte, entschädigte die Klägerin diese entsprechend.
In der Folge verlangt sie vom Reiseveranstalter ihr die Entschädigungskosten zu ersetzen.
Das Oberlandesgericht Celle hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Es sei an den tatsächlichen Teilnehmern der Kreuzfahrt gewesen, einen Ausgleichsanspruch wegen des Ausfalls oder der Mangelhaftigkeit der Reise gegen den Veranstalter geltend zu machen.
Für die Tatsache, dass die Klägerin den Passagieren ohne Rechtgrund umfangreiche Entschädigungszahlungen leistete, sei der Veranstalter nicht zu belangen.
Der von der Klägerin geforderte Ausgleichsanspruch nach den §§651a ff BGB sei ausschließlich auf Reisende anwendbar, zu denen sie augenscheinlich nicht gehöre.
In der Folge stünden ihr auch keine reisevertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten zu.
OLG Celle(11 U 202/03). Reisevertragliche Ansprüche nur für Reiseteilnehmer.