Hotelanlage gleicht Müllhalde

AG Charlottenburg: Hotelanlage gleicht Müllhalde

Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin eine Individualreise inklusive Aufenthalt in ein Doppelzimmer in einem Hotel auf Bali gebucht. Nach dem Vorbringen des Klägers habe es an der Hotelanlage mehrere Mängel gegeben, wie z. B. Verschmutzung des Strandes, Baustellenlärm auf der Hotelanlage und ausfallende sanitäre Anlagen gegeben. Aufgrund dieser Mängel beantragt der Kläger nun eine Reisepreisminderung von der Beklagten, die jedoch dagegenhält, dass Ansprüche gegen die Hotelbetreiberin und nicht gegen sie als Reiseveranstalterin zu richten seien.

Das Amtsgericht in Charlottenburg stellt zunächst klar, dass die Beklagte als Vertragspartnerin zu werten ist und deshalb vom Kläger zutreffend in Anspruch genommen wird. Es hält die Klage jedoch nur zu einem geringen Teil für begründet. Dies liege vor allem an den unzureichenden Mängelvorträgen des Klägers. Lediglich die Baustellen am Strand, die der Kläger auch mit Fotos dokumentiert hatte, stellen einen Reisemangel dar, ebenso wie die Verschmutzung des Strandes.

AG Charlottenburg 221 C 95/11 (Aktenzeichen)
AG Charlottenburg: AG Charlottenburg, Urt. vom 13.06.2012
Rechtsweg: AG Charlottenburg, Urt. v. 13.06.2012, Az: 221 C 95/11
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Berlin-Gerichtsurteile

Amtsgericht Charlottenburg

1. Urteil vom 13. Juni 2012

Aktenzeichen: 221 C 95/11

Leitsatz:

2. Baulärm auf einer Hotelanlage und Unrat am Strand stellen einen Reisemangel dar und berechtigen zur Minderung des Reisepreises.

Dagegen stellt es keinen Reisemangel dar, wenn ein Urlauber allabendlich 4-5 Mücken in seinem Hotelzimmer findet und Wasser aus der Klimaanlage heraustropft.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Individualreise inklusive Aufenthalt in ein Doppelzimmer in einem Hotel auf Bali gebucht. Nach seinem Vorbringen habe es an der Hotelanlage mehrere Mängel gegeben. So habe der zur Anlage gehörende Strand einer Müllhalde geglichen. Auch das Meer sei verschmutzt gewesen. Zudem habe es auf der Anlage zwei Baustellen gegeben, die Lärm verursacht hätten und die Toilettenspülung im Hotelbad sei mehrmals ausgefallen, was der Kläger der Hotelbetreiberin auch gemeldet habe.

Aufgrund dieser Mängel beantragt der Kläger eine Reisepreisminderung i. H. v. EUR 1.116,00 von der Beklagten. Diese hält dagegen, dass Ansprüche gegen die Hotelbetreiberin und nicht gegen sie als Reiseveranstalterin zu richten seien. Außerdem habe der Kläger bei ihr keine Mängel angezeigt, weswegen eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen sei.

Das Amtsgericht in Charlottenburg hält die Klage nur zu einem geringen Teil für begründet. Dem Kläger stehe demnach eine Zahlung der Beklagten i. H. v. EUR 250,- zu. Das Gericht stellt zunächst klar, dass die Beklagte als Vertragspartnerin zu werten ist und deshalb vom Kläger zutreffend in Anspruch genommen wird.

Allerdings begründeten die meisten der vorgetragenen Mängel keine Reisepreisminderungen i. S. d. § 651d BGB. Dies liege vor allem an den unzureichenden Mängelvorträgen des Klägers, der beispielsweise nicht genau dargelegt habe, wann die Toilettenspülung ausgefallen bzw. wieder repariert worden sei. Lediglich die Baustellen am Strand, die der Kläger mit Fotos dokumentiert hatte, stellen einen Reisemangel dar, ebenso wie die Verschmutzung des Strandes. Diese geht jedoch nicht über den oben genannten Betrag hinaus.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu zahlen.

Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 80% und die Beklagte zu 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

5. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Minderung eines Reisepreises in Anspruch.

6. Er buchte für sich und seine Ehefrau am 20.08.2010 eine Individualreise nach Bali in der Zeit vom 04.09.2010 bis zum 18.09.2010, und zwar ein Doppelzimmer im Hotel „…“ mit Übernachtung und Frühstück.

7. Die Zimmerausstattung war mit „Deluxe/lt. Ausschreibung“ angegeben.

8. Der Kläger macht geltend: Der zum Hotel gehörige Privatstrand glich einer Müllhalde. Auch das Meer sei an dieser Stelle erheblich verschmutzt gewesen. Der komplette Strandbereich sei mit Hausmüll, Plastiktüten, alten Schuhen und Essensresten verschmutzt gewesen, einmal habe er sogar eine Spritze entdeckt. Man habe dann auf das Baden im Meer verzichtet.

9. Auch das Sonnenbaden sei nur mit eingeschränktem Vergnügen möglich gewesen.

10. Die Minderung des Reisepreises in Höhe von 40% sei hier angemessen.

11. Auf der Hotelanlage habe es weiter zwei Baustellen gegeben.

12. Für mindestens zwei Stunden am Tag bis zu vier Stunden und immer zu den gewöhnlichen Strandzeiten, habe es Baulärm gegeben, weil am Strand eine neue Strandbar errichtet worden sei. Es habe die üblichen Geräusche bei Errichtung eines Neubaus gegeben, Hämmern, Sägen etc, und zwar zur Hälfte der Tage, an denen sie anwesend waren. Ein Ausweichen auf die beiden Pools sei nicht angebracht gewesen, weil im Bereich der Anlage weiter eine Gebäudesanierung stattfand, von der ebenfalls ununterbrochen Baugeräusche ausgegangen seien. Hierfür sei eine Reisepreisminderung von weiteren 25 % angemessen.

13. Das Frühstück habe nicht die erwartete Qualität aufgewiesen, denn Pfannkuchen, Waffeln und das Omelett und der Frühstücksspeck seien regelmäßig trocken und nicht frisch gereicht worden. Eine Minderung von 5 % sei angemessen.

14. Im Zimmer sei viermal die Toilettenspülung ausgefallen, so dass der Service gerufen werden musste. Um die Klimaanlage sei ein großer Wasserfleck und sogar ein Loch zusehen gewesen, es habe auch Flüssigkeit von dort herausgetropft. Wegen baulicher Mängel sei es Insekten möglich gewesen, in das Zimmer einzudringen. Jeden Abend habe er vier bis fünf Mücken vor dem Zubettgehen töten müssen.

15. Ein Schadensersatz von 30% sei hierfür als angemessen anzusehen.

16. Er, der Kläger, habe die Mängel ab dem zweiten Urlaubstag bei der Rezeption und auch bei der Reiseleitung gemeldet. Diese habe eine Bestätigung der Mängelmeldung jedoch abgelehnt.

17. Die Mängel würden umso schwerer wiegen, als dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass es sich um die Hochzeitsreise gehandelt habe.

18. Der Kläger beantragt,

19. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.116,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.10.2010 zu zahlen.

20. Die Beklagte beantragt,

21. die Klage abzuweisen.

22. Sie verweist darauf, nicht Reiseveranstalter zu sein. Der Kläger habe eine Individualreise gebucht, er möge sich mit seinen Ansprüchen an das Hotel wenden.

23. Die Beklagte sei lediglich Vermittlerin der Hotelleistung gewesen.

24. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger vorgetragenen Mängel.

25. Das Hotel verfüge nicht über einen Privatstrand, soweit der öffentliche Strand verschmutzt sei, würden weder das Hotel noch der Reiseveranstalter dafür haften.

26. Es sei aber täglich der Strandabschnitt vor dem Hotel gereinigt worden.

27. Es habe auch keine zwei Baustellen auf dem Hotelgelände gegeben.

28. Die weiter vom Kläger vorgetragenen Mängel seien unsubstantiiert vorgetragen oder auch nur geringfügig.

29. Ferner habe der Kläger die Mängel bei ihr nicht gerügt.

30. Er habe lediglich einmal den verschmutzten Strand, einmal einen defekten WC-Sitz, und den Zustand des Frühstücksraumes und die zu hohen Getränkepreise beanstandet.

31. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

32. Die Klage ist nur zu einem kleinen Teil begründet.

33. Der Kläger hat in Höhe von 250,00 Euro gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises aus dem Vertrag über die Unterbringung in dem Hotel … auf Bali in der Zeit vom 05.09.2010 bis 18.09.2010.

34. Die Beklagte ist als Vertragspartnerin zutreffend in Anspruch genommen.

35. Ausweislich der „Bestätigung zu einem Vermittlungsauftrag“, ausgestellt vom … Reisebüro, ist die Beklagte als Leistungsträger Hotel ausgewiesen. Die Kosten für das Hotel sollten in Höhe von 1.116,00 Euro an den „Veranstalter“, die Beklagte, überwiesen werden. Der Kläger musste deshalb davon ausgehen, dass die Beklagte sein Vertragspartner, soweit seine Reise die Unterbringung und Frühstücksverpflegung im Hotel betraf, war. Es kommt nicht darauf an, welche vertragliche Konstruktion die Beklagte mit dem Hotel gewählt hat, ob sie selbst Eigentümerin oder Gesellschafterin ist. Gegenüber dem Kläger ist sie diejenige, die den Vertrag geschlossen hat. Das muss die Klägerin letztlich auch selbst so gesehen haben, denn auf das Mängelschreiben vom 01.10.2010 hat sie selbst zu den einzelnen Beanstandungen Stellung genommen und gerade nicht darauf verwiesen, gar nicht Vertragspartner, sondern nur Vermittler gewesen zu sein.

36. Zutreffend ist hier das Pauschalreiserecht gem. der §§ 651 ff BGB anzuwenden sei, denn auf einen Vertrag über einen Hotelaufenthalt ist das Reisevertragsrecht analog anzuwenden, wenn der Anbieter, wie die Beklagte, ein Reiseveranstalter ist, § 651a Abs.2 BGB.

37. Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs.1 BGB mangelhaft, so mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Vorliegens des Mangels, § 651d BGB.

38. Die vom Kläger vorgetragenen Mängel des Zimmers können jedoch als Mangel der Reiseleistung nicht angesehen werden. Soweit in vier Fällen Defekte an der Toilette auftraten, trägt er selbst nicht vor, dass diese etwa nicht auf seine Beanstandung hin behoben wurden. Das abendliche Auffinden von 4 – 5 Mücken stellt ebenso keinen erheblichen Mangel, eher eine zu vernachlässigende Unannehmlichkeit dar. Dies gilt auch für die Klimaanlage, die jedenfalls ihren Dienst getan hat. Heraustropfendes Wasser ist hier ebenso als Unannehmlichkeit anzusehen.

39. Soweit der Kläger die Qualität der Frühstücksversorgung beanstandet, ist sein Vortrag nicht ausreichend, um eine Minderung anzunehmen. Auch, wenn Gebäck und der gebratene Speck nicht immer wieder frisch angeboten wurden, ist nicht ersichtlich, dass die Frühstücksversorgung insgesamt unzureichend war. Der Kläger trägt jedenfalls nicht vor, welcher Umfang an Speisen angeboten wurde und dass nicht genügend andere Speisen zur Auswahl standen.

40. Soweit der Kläger jedoch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung Videosequenzen mit seinem Laptop zeigte, hat die Beklagte im Termin nicht bestritten, dass es sich um die hier maßgebliche Hotelanlage gehandelt hat. Darauf war aber festzustellen, dass es am Strand erheblichen Baulärm wegen des auf dem Video auch zu erkennen Neubaus einer Strandbar gegeben hat. Das Gebäude war im Rohbau zu sehen, Hämmern und Sägen waren zu hören. Aus dem Zustand des Gebäudes war auch zu schließen, dass die Bauarbeiten nicht nur an einem oder zwei Tagen stattfanden und so erheblich die Erholung am Strand auch beeinträchtigen konnten. Weil es sich um eine Hotelanlage am Strand handelte, muss dem Erholungswert gerade dort auch eine erhebliche Bedeutung beigemessen werden. Am Strand waren Fahnen des Hotels aufgestellt, so dass weiter auch davon ausgegangen werden kann, dass dieser Strand, wenn gegebenenfalls auch öffentlich, von dem Hotel mit bewirtschaftet wird.

41. Im Weiteren war auch zu erkennen, dass der Strand mindestens zum Zeitpunkt der Aufnahme mit Unrat übersät war. Es handelte sich um Anschwemmungen, die jedenfalls an diesem Tag nicht weggeräumt waren.

42. Insgesamt kann eine Minderung der Leistung der Beklagten jedoch von nicht mehr als 250,00 Euro als angemessen angesehen werden, denn die Beklagten waren auf die Nutzung des Strandes vor dem Hotel nicht angewiesen. Es standen, wie der Kläger selbst vortrug, auch Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung.

43. Zwar ist der Reisende mit der Minderung ausgeschlossen, wenn er den Mangel dem Veranstalter schuldhaft nicht anzeigt. Die Beklagte trägt aber selbst vor, dass der Kläger den Zustand des Strandes bei ihr gerügt hat. Einen Beweis zu der Behauptung, dass auch der Baulärm vom Kläger beanstandet wurde, muss das Gericht nicht erheben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz 28.06.2011 nämlich vorgetragen, dass zu der Zeit des Aufenthalts des Klägers selbst im Hotel anwesend gewesen zu sein. Zweck der Regelung des § 651d Abs.2 BGB ist es, den Veranstalter über bestehende Mängel in Kenntnis zu setzen, damit er für Abhilfe sorgen kann. Die Beklagte kann sich auf Grund ihres Aufenthalts auf mangelnde Kenntnis schon nicht berufen.

44. Dass sie auf Grund einer Beanstandung des Klägers die Beendigung der Bautätigkeit hätte veranlassen können, trägt sie zudem selbst nicht vor.

45. Eine Erklärungsfrist auf die Erörterungen im Termin war der Beklagten nicht mehr einzuräumen, denn die Einwendungen des Klägers waren ihr bereits seit Zustellung der Klage bekannt, so dass ausreichend Zeit zur Verfügung stand, sich mit dem Sachvortrag des Klägers auseinanderzusetzen.

46. Zinsen schuldet die Beklagte gem. §§ 286, 288 BGB.

47. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

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