AG Charlottenburg, Urteil vom 13.06.2012, Aktenzeichen 221 C 95/11
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin eine Individualreise inklusive Aufenthalt in ein Doppelzimmer in einem Hotel auf Bali gebucht. Nach dem Vorbringen des Klägers habe es an der Hotelanlage mehrere Mängel gegeben, wie z. B. Verschmutzung des Strandes, Baustellenlärm auf der Hotelanlage und ausfallende sanitäre Anlagen gegeben. Aufgrund dieser Mängel beantragt der Kläger nun eine Reisepreisminderung von der Beklagten, die jedoch dagegen hält, dass Ansprüche gegen die Hotelbetreiberin und nicht gegen sie als Reiseveranstalterin zu richten seien.
Das Amtsgericht in Charlottenburg stellt zunächst klar, dass die Beklagte als Vertragspartnerin zu werten ist und deshalb vom Kläger zutreffend in Anspruch genommen wird. Es hält die Klage jedoch nur zu einem geringen Teil für begründet. Dies liege vor allem an den unzureichenden Mängelvorträgen des Klägers. Lediglich die Baustellen am Strand, die der Kläger auch mit Fotos dokumentiert hatte, stellen einen Reisemangel dar, ebenso wie die Verschmutzung des Strandes.
AG Charlottenburg (221 C 95/11), Hotelanlage gleicht Müllhalde