Namensumbuchung beim Flug

AG Charlottenburg: Namensumbuchung beim Flug

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug zum Spartarif für zwei Personen gebucht. Kurz vor dem Abflugdatum erkrankte einer der beiden Passagiere und konnte den Flug nicht antreten. Daraufhin buchte der Kläger den Platz für eine andere Person um. Er entrichtete die Kosten, musste er aber am Flughafen nochmals 40 Euro an die Fluggesellschaft zahlen. Eine Klausel in deren AGB lege fest, dass „bei Umbuchungen, wozu auch bloße Änderungen des zu befördernden Passagiers (Namensänderung) gehören, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen ist.“ Der Kläger fordert von der Fluggesellschaft Rückzahlung des Flugpreises und eine Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Amtsgericht in Charlottenburg hält die Klage zum größten Teil für unbegründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 249 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB lediglich ein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 39,91 zu. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil die streitgegenständliche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gerichtlich nicht zu beanstanden sei. Ein Verstoß gegen ein Klauselverbot der §§ 308 f. BGB liege nicht vor.

AG Charlottenburg 214 C 19/13 (Aktenzeichen)
AG Charlottenburg: AG Charlottenburg, Urt. vom 03.07.2013
Rechtsweg: AG Charlottenburg, Urt. v. 03.07.2013, Az: 214 C 19/13
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Berlin-Gerichtsurteile

Amtsgericht Charlottenburg

1. Urteil vom 03. Juli 2013

Aktenzeichen: 214 C 19/13

Leitsatz:

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, wonach bei Umbuchungen, wozu auch eine bloße Änderung des zu befördernden Passagiers (Namensänderung) gehört, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden ggf. höheren Tarif zu zahlen ist, verstößt nicht gegen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte einen Flug zum Spartarif für zwei Personen. Kurz vor dem Reisedatum erkrankte einer der beiden Passagiere und konnte den Flug nicht antreten. Daraufhin buchte der Kläger den Platz für eine andere Person um. Er entrichtete die Kosten. Am Flughafen musste er aber nochmals 40 Euro an die Fluggesellschaft zahlen, weil in deren AGB stehe, dass „bei Umbuchungen, wozu auch bloße Änderungen des zu befördernden Passagiers (Namensänderung) gehören, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen ist.“ Der Kläger fordert nun von der Fluggesellschaft Rückzahlung des Flugpreises und eine Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Amtsgericht in Charlottenburg hält die Klage zum größten Teil für unbegründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 249 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB lediglich einen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 39,91 zu, weil die Beklagte eine vom Kläger gesetzte Frist zur Rückzahlung der Reservierungskosten i. H. v. EUR 40,- habe verstreichen lassen. Daraus entstandene Anwaltsfolgekosten habe demnach die Beklagte zu tragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die streitgegenständliche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen ein Klauselverbot der §§ 308 f. BGB sei nicht ersichtlich. Da die Beklagte in ihrem Vorgehen den Regelungen ihrer AGB gefolgt sei, könne der Kläger, da er diesen AGB bei der Buchung zugestimmt habe, keine Ausgleichszahlungen von der Beklagten fordern.

Tenor

4. Anerkenntnisgemäß wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 40,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2012 sowie weitere EUR 6,50 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 39,91 vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 86 Prozent und hat die Beklagte vierzehn Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Die Klägerin buchte Anfang September 2011 für sich und ihren Ehemann einen Flug von … und zurück für den 1. Oktober bzw. 24. Oktober 2011. Der gebuchte Tarif hieß „Spartarif“, in der Rechnung und Reisebestätigung ausgewiesen durch den Buchstaben „M“ in der Rubrik „Fluginformationen“. Die Klägerin zahlte EUR 301,96 an die Beklagte. Davon entfielen als reiner Flugpreis EUR 33,94 auf jeden Passagier. Kurz vor dem Hinflug stellte sich heraus, dass der Ehemann infolge Erkrankung den Flug nicht würde antreten können. Die Beklagte buchte den Platz des Ehemanns um auf die von der Klägerin benannte neue Passagierin … Darüber stellte die Beklagte eine Rechnung vom 20. Oktober 2011. Darin war der reine Flugpreis für … mit EUR 278,94 ausgewiesen. Als Umbuchungspauschale waren EUR 50,00 berechnet. Insgesamt ergab die Rechnung vom 20. Oktober 2011 für beide Passagiere einen Betrag von EUR 596,96. Davon zog die Beklagte die bereits gezahlten EUR 301, 96 ab, so dass die Klägerin noch EUR 295,00 zu zahlen hatte, was sie tat. Beim Abflug in … musste die Klägerin trotz erfolgter und bezahlter Sitzplatzreservierungen vor Ort erneut EUR 40,00 an die Beklagte entrichten.

6. In Ziff. 3.3.3 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten heißt es, dass bei Umbuchungen, wozu auch bloße Änderungen des zu befördernden Passagiers (Namensänderung) gehören, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen ist. Zusätzlich ist vorgesehen, dass u.a. im „Spartarif“ eine Umbuchungspauschale von EUR 50,00 zu zahlen ist, wobei dem Kunden der Nachweis Vorbehalten bleibt, dass kein oder ein geringerer Schaden als die Umbuchungspauschale entstanden ist.

7. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 2. November 2011 an die Beklagte und forderte die Rückzahlung des Flugpreises für … von EUR 278,00 sowie die Erstattung der zusätzlichen Sitzplatzreservierungskosten. Sie setzte ein Frist bis 31. Dezember 2011. Der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 7. Juni 2012 an die Beklagte und forderte sie zur Erstattung von EUR 285,00 auf. Diese berechnete er aus dem zusätzlichen Zahlbetrag aufgrund der Umbuchungsrechnung vom 20. Oktober 2011 in Höhe von EUR 295,00 zuzüglich der EUR 40,00 für die zusätzliche Sitzplatzreservierung und abzüglich der von der Klägerin akzeptierten EUR 50,00 Umbuchungspauschale.

8. Der Mahnbescheid über die streitig weiter verfolgten EUR 285,00 nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde der Beklagten am 29. Oktober 2012 zugestellt.

9. Die Klägerin beantragt,

10. 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 285,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,00 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2012 zu zahlen;

11. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 46,41 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5,00 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2012 zu zahlen.

12. Die Beklagte hat im Termin am 3. Juli 2013 die Klage hinsichtlich der EUR 40,00 für die doppelten Sitzplatzkosten nebst Zinsen und anteiliger Rechtsanwaltskosten anerkannt. Sie beantragt im Übrigen,

13. die Klage abzuweisen.

14. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestände sieht das Gericht gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO ab. Ein Rechtsmittel ist ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

15. Die Klage ist im Umfang des Teilanerkenntnisses gemäß § 307 Satz 1 ZPO zuzusprechen gewesen wie zu 1. tenoriert. Dabei war das Anerkenntnis der Beklagten als auch auf die Zinsen bezogen auszulegen, die bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten zuzusprechen beantragt gewesen sind.

16. Im Übrigen ist die zulässige Klage in der Hauptforderung unbegründet, in der Nebenforderung bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Der Klägerin steht danach gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 249 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch zu auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 39,91 nebst Verzugszinsen, allerdings erst ab 30. Oktober 2012. In dem darüber hinausgehenden Umfang ist die Klage abzuweisen gewesen.

17. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 245,00 zu. Ein Anspruch besteht weder aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) noch aufgrund Schadensersatzverpflichtung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die dafür bestehenden Voraussetzungen – Fehlen oder Wegfall eines Rechtsgrundes bzw. schuldhafte Pflichtverletzung – liegen nicht vor.

18. Die Beklagte folgte mit dem Umbuchungsprocedere den dafür in Ziff. 3.3.3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestehenden Vorgaben. Diese sind AGB-rechtlich nicht zu beanstanden und deswegen wirksam, so dass aufgrund ihrer geleistete Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgten. Das schließt eine Leistungskondiktion aus. Die wirksame Ziff. 3.3.3 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu befolgen, ist überdies keine schadensersatzrechtlich relevante Pflichtverletzung. Das schließt einen Schadensersatzanspruch aus.

19. a) Dass die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gemäß § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen sind, hat die Beklagte dadurch schlüssig behauptet, dass sie sich auf die Bedingungen berufen hat. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten.

20. b) Ein Verstoß gegen ein Klauselverbot der §§ 308 f. BGB ist nicht ersichtlich.

21. Ein Verstoß insbesondere gegen § 309 Nr. 1 BGB (kurzfristige Preiserhöhungen) liegt nicht vor. Danach ist eine Klausel unwirksam, die die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen. Hier kam es zwar zu einer Preiserhöhung für den Hinflug von … am 21. Oktober 2011. Diese erfolgte indes, weil die Klägerin eine Vertragsänderung wünschte, nämlich den Austausch des zweiten Passagiers. Eine erst daran anknüpfende Berechnung des tagesaktuellen Flugpreises ist etwas anderes als das in § 309 Nr. 1 BGB untersagte Preisanpassungsrecht, das dem Verwender unabhängig von einem kundenseitigen Anlass zustehen soll.

22. Es liegt auch keine Vertragsstrafe gemäß § 309 Nr. 6 BGB wegen eines der dort genannten Fälle vor. Der höhere Flugpreis unter Anrechnung des früheren geringeren Preises ist nicht die Strafe für die Nichtabnahme usw. der Leistung der Beklagten, sondern Folge einer vom Kunden gewünschten Vertragsänderung.

23. c) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 u. 2 BGB vor. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die fragliche Klausel nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung ist dabei im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist oder wenn die Bestimmung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

24. Eine im vorstehend genannten Sinne unangemessene Abweichung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften oder Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 u. 2 u Abs. 3 Satz 1 BGB) ist nicht zu erkennen. Das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB sieht die Vereinbarung eines Preises für das zu erstellende Werk vor. Eine Änderung des Gegenstandes des Werkvertrages ist eine Vertragsänderung, die eine Neuverhandelbarkeit sämtlicher Konditionen nach sich zieht. Wird beispielsweise statt der zunächst benannten defekten Kaffeemaschine eine modell- und fehleridentische andere Maschine zur Reparatur binnen gleicher Frist oder zum selben Termin gegeben, steht es dem Werkunternehmer frei, die damit verfolgte Vertragsänderung nicht zu akzeptieren oder die Reparatur nur zu einem höheren Preis vorzunehmen. Die Orientierung auf einen bestimmten Leistungstag bringt es mit sich, dass der Unternehmer ein legitimes Interesse daran hat, einen für einen Neuabschluss kurz vor dem Termin durchsetzbaren höheren Preis vereinbaren zu dürfen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ein Preismodell verfolgt, bei dem Frühbucher besonders günstige Preise erhalten. Das dient in einem hochkompetitiven Markt dazu, die Auslastung der planmäßigen Flüge planen zu können und damit relativ sichere Kalkulationsgrundlagen zu erhalten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den Wechsel von einer benannten Person als Flugpassagier auf eine andere Person als das behandelt, was er ist, nämlich eine Vertragsänderung mit der Möglichkeit, diese zu akzeptieren oder nicht. Insofern liegt der Fall hier anders, als wenn eine namensoffene Buchung erfolgt und die Fluggesellschaft dann bei Benennung des Passagiers die Differenz zum tagesaktuellen Preis verlangt (vgl. AG Westerstede, Urt. v. 27. Januar 2009 – 22 C 984/08, RRa 2010, 134). Dabei ist auch legitim, dass die Beklagte nur den benannten Frühbuchern den günstigen Preis bieten möchte, um zu verhindern, dass nicht reisewillige Personen benannt werden, die erst kurz vor Reisebeginn gegen den Reisewilligen ausgetauscht werden. Die Belastung für den Kunden, relativ langfristig planen zu müssen, dass er einen Flug antreten werde, ist zumutbar, zumal er eben im Gegenzug den erheblich günstigeren Preis erhält.

25. Eine anderweitige unangemessene Benachteiligung infolge unklarer oder unverständlicher Klauselfassung (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) scheidet aus.

26. 2. Die Nebenforderung wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist in dem nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten noch streitigen Umfang von EUR 39,91 begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 39,91 aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 249 Abs. 1 BGB. Mit der Leistungsaufforderung unter Fristsetzung vom 2. November 2011 durch die Klägerin geriet die Beklagte hinsichtlich der in dem Schreiben zu Recht zurückgeforderten, wenn auch dem Betrag nach nicht konkret genannten, zusätzlichen Sitzplatzreservierungskosten von EUR 40,00 mit Verstreichenlassen der Frist in Verzug. Die Kosten für die Inanspruchnahme der anwaltlichen Dienste ihres späteren Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte zu tragen. Auch wenn sich die berechtigte Forderung der Klägerin statt auf EUR 285,00 nur auf EUR 40,00 beläuft, sind die anwaltlichen Kosten wegen der identischen Streitwertstufe vollständig durch die Beklagte zu erstatten.

27. Hinsichtlich der Zinsen für die vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der zuzusprechen beantragte Zinslaufbeginn ab 20. Oktober 2012 nicht gegeben. Ein zu diesem Zeitpunkt erfüllter Verzinsungstatbestand ist nicht ersichtlich. Der früheste eingetretene Verzinsungstatbestand ist die einer Mahnung bezüglich der Anwaltskosten gleichstehende Zustellung des Mahnbescheides am 29. Oktober 2012. Hinsichtlich der Zinslaufdifferenz ist die Klage abzuweisen gewesen.

28. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

29. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Eine Berufung ist angesichts des Rechtsmittelstreitwertes von nicht über EUR 600,00 gemäß § 511 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 511 Abs. 4 Satz l ZPO zuzulassen gewesen.

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