Minderungsanspruch hinsichtlich der angebotenen veganen Speisen

AG Bremen: Minderungsanspruch hinsichtlich der angebotenen veganen Speisen

Die Teilnehmerin einer Kreuzfahrt forderte eine Reisepreisminderung aufgrund verschiedener Routenänderungen und dem begrenzten Angebot veganer Speisen. Da sie vorgerichtlich eine Zahlung vom Kreuzfahrtunternehmen erhalten hatte, stand ihr nur die Erstattung in geringem Umfang für die Routenänderung zu. Da vegane Kost vorhanden und genießbar war, lag diesbezüglich kein Mangel vor.

AG Bremen 5 C 188/16 (Aktenzeichen)
AG Bremen: AG Bremen, Urt. vom 26.01.2016
Rechtsweg: AG Bremen, Urt. v. 26.01.2016, Az: 5 C 188/16
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Amtsgericht Bremen

1. Urteil vom 26. Januar 2016

Aktenzeichen 5 C 188/16

Leitsätze:

2. Wird im Rahmen einer Sondervereinbarung einem Kreuzfahrtgast vegane Verköstigung zugesichert, so kann deren Vielfalt nicht am regulären Speisenangebot gemessen werden.

Der Ersatz zugesicherter Landgänge durch andere, aber vergleichbare Häfen bei einer Kreuzfahrt rechtfertigt eine Reisepreisminderung um jeweils 5%, da im Übrigen der Charakter der Reise beibehalten wird.

Zusammenfassung:

3. Die Teilnehmerin einer Kreuzfahrt von Hamburg über Grönland nach Nordamerika forderte für sich und ihre mitreisende Tochter eine Reisepreisminderung, da Landgänge in Grönland und Kanada kurzfristig ausfielen der ersetzt wurden und da das eigens vereinbarte vegane Speisenangebot nicht ihren Anforderungen an Qualität und Vielfalt entsprach.

Das Amtsgericht Bremen wies die Klage überwiegend ab. Die Klägerin hatte von der Beklagten bereits vorgerichtlich eine Zahlung in Höhe von 1 000,- € erhalten und nur einen weiteren Anspruch von 71,- €. Dieser Anspruch ergab sich aus der Reisepreisminderung aufgrund der Routenänderungen, welche nach Auffassung der Kammer durchaus das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Reise darstellten. Jedoch war der Gesamtzuschnitt der Reise dennoch beibehalten worden, sodass die Minderung insgesamt nur 10% betrug.

Bezüglich der veganen Kost bestand kein Reisemangel. In der Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter war nur das Vorhandensein veganer Speisen zugesichert worden, nicht aber bestimmte qualitative Eigenschaften oder Auswahlmöglichkeit aus mehreren Gerichten. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund des höheren Aufwands und der eingeschränkteren Mittel die Vielfalt veganer Speisen nicht am regulären Speiseangebot zu messen sei. Bezüglich der angeblich mangelhaften Qualität der Gerichte war der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert.

Tenor:

4. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin

€ 71,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2016 sowie

€ 201,71 vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2016

zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht eine weitere Reisepreisminderung geltend.

6. Sie buchte über die H… Reisen GmbH bei der Beklagten für sich und ihre Tochter eine Kreuzfahrtreise mit dem Titel „Von Hamburg über Grönland zum Indian Summer“ zu einem Preis von € 5.359,00 pro Person. Ausweislich der Reisebeschreibungen der Beklagten sollte die Reise über die Färöer Inseln und Island nach Grönland, Neufundland und Kanada führen. Auf die von der Klägerin als Anlage K3 (Bl. 10ff) und von der Beklagten als Anlage B3 (Bl. 36ff) zur Akte gereichten detaillierten Reisebeschreibungen wird verwiesen.

7. Die Klägerin und ihre Tochter ernähren sich vegan. In der Reisebestätigung (K1, Bl. 7) ist hierzu folgendes festgehalten: „Der Veranstalter hat die Vegane Kost nach Rücksprache mit dem Hoteldirektor der MS … bestätigt. Falls Sie spezielle Körner/Körnermischungen benötigen, sind diese selbst mitzubringen. Für besondere Wünsche setzen Sie sich bitte an Bord mit dem Hoteldirektor in Verbindung.“ Die Klägerin und ihre Tochter erhielten insoweit u.a. täglich eine Vorsuppe, ein Hauptgericht und einen Nachtisch.

8. Auf der zwanzigtägigen Reise, die vom 19.08.2015 bis zum 07.09.2015 stattfand, kam es zu verschieden Reiseplanänderungen. So fuhr das Kreuzfahrtschiff die grönländische Stadt Paamiut nicht an. Ersatzweise brachte man die Gäste mit Tendern nach Qassiarsuk/Grönland. Dort konnten die Gäste die erste katholische Kirche Grönlands und treibende Eisberge besichtigen. Die für den nächsten Tag geplante grönländische Stadt „Maniitsoq“ wurde nicht angefahren. Gleiches gilt für den kanadischen Ort „L`Anse aux Meadows“, für diesen Ort wurde aber ersatzweise ein Hafen bei St. Anthony angelaufen, von wo aus die Möglichkeit bestand, nach „L`Anse aux Meadows“ über den Landweg zu gelangen. Schließlich wurde in Kanada Québec aufgrund technischer Probleme des Kreuzfahrtschiffes nicht angelaufen.

9. Die Klägerin forderte unter dem 15.09.2015 eine Reisepreisminderung von 40 % von der Beklagten (K4, Bl. 14f) und führte hierzu u.a. aus:

10. „(…)

1.

11. Künstlerstadt Paamiut, Freitag 28.08.15, wurde wegen eventuell zu hohen Wellengangs bei der Rückfahrt vom Ort mit dem Tenderboot nicht angelaufen. (…)

12. Maniitsoq, „Venedig Grönlands“ Samstag 29.08.15, umliegende Inseln sind mit Brücken miteinander verbunden, 2000m hohe Berge, Mineralien wie auch Diamanten und Rubine (Ankündigung), wurde nicht angelaufen, weil die Wetterbedingungen ungünstig seien (…)

13. Qassiarsuk, Freitag 28.08.15 wurde als Ersatz angelaufen, Anker gesetzt. Lauf Durchsage des Kreuzfahrtdirektors fuhren die Tenderboote ab 9.00 Uhr über Decksnennung; das Warten außerhalb der öffentlichen Bereiche wurde gefordert. Meine Tochter und ich folgten den Anweisungen in unserer Kabine. Um 11.30 Uhr nahmen wir nach Lautsprecheraufforderung das Tenderboot. Der Aufenthalt von vier Stunden in Qassiarsuk wurde für uns auf eineinhalb Stunden reduziert. Die Besichtigung des Ortes war damit für uns nur bedingt möglich.

2.

14. L`Anse aux Meadows, 02.09.15, wurde nach Durchsage am 01.09.15 durch den Kreuzfahrtdirektor nicht angelaufen. Man hatte sich für St. Anthony entschlossen, da man dort kurzfristig einen Liegeplatz erhalten habe. Die Besichtigung des Museums und der Stadt sei von dort aus zu Fuß innerhalb von kurzer Zeit zu erreichen. Resultierende Folgen: Die Fahrzeit zum Wikingerdorf betrug 1 Std. 20 Min und ging zu Lasten der Besichtigungszeit. Eine Besichtigung von Museum und Stadt war nicht möglich; auch nach 45 Minuten Fußweg waren diese Besichtigungspunkte noch nicht erreicht. Um die angekündigte Abfahrtszeit einhalten zu können, musste schnellen Schrittes der Rückweg angetreten werden.

3.

15. Saguenay Freitag 04.09.14, die Abfahrt Richtung Quebec war für 20.00 Uhr angekündigt. Technische Probleme (Kreuzfahrtdirektor) mit dem Anker konnten auch über Nacht nicht behoben werden. Das Erreichen von Quebec in der Nacht, der ganztägige Aufenthalt dort inklusive der gebuchten Touren wurde abgesagt. Samstag der 05.09.15 wurde zu einem Seetag, damit das Erreichen von Montreal gewährleistet war.

4.

16. Das zugesagte vegane Essen wurde eingehalten, allerdings war der Umfang im Restaurant auf Suppe, Hauptgericht und Nachtisch reduziert. Etwa 20% der Mahlzeiten enthielten als Fleischersatz Tofu oder Getreidebratling und beschränkte sich somit überwiegend auf Gemüse und Kartoffeln, etc. Insgesamt waren die Mahlzeiten schlecht gewürzt und überwiegend einfallslos und entsprachen nicht den Erwartungen an die MS … als Kreuzfahrtschiff mit gehobenem Preisniveau. Zum „Abschluss-​Gala-​Dinner“ am Donnerstag 03.09.15 wurde uns im Restaurant eine Gemüsezwiebel mit deren kleingewürfeltem Inhalt als Hauptgericht serviert, was wir nach Rücksprache mit dem Maitre in die Küche zurückgaben. Als Ersatz erhielten wir einen Gemüseteller. (…)“.

17. Nach Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten zahlte die Beklagte schließlich einen Minderungsbetrag von € 1.000,00 an die Klägerin.

18. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe eine weitaus höhere Reisepreisminderung zu.

19. Die Klägerin behauptet, die dargebotenen veganen Speisen seien sowohl in Quantität als auch Qualität minderwertig im Vergleich zu den Speisen der übrigen Gäste gewesen. Auch hätten sie und ihre Tochter nicht aus einer Menükarte wie die anderen Gäste wählen dürfen, sondern ihnen sei nur jeweils ein einziges Gericht ihrer Menüfolge ohne Auswahlmöglichkeit angeboten worden, was unstreitig ist. Als Hauptspeise seien ihnen beispielsweise zwei aufgeschnittene Kartoffeln mit zwei Gemüsespießen, auf denen abwechselnd Zucchini und Paprika aufgespießt gewesen seien, serviert worden, was ebenfalls nicht bestritten wird. Ihr Geburtstagskuchen sei – unstreitig – ein mit Eiern und Butter zubereiteter Kuchen gewesen, den sie als Veganerin nicht habe essen können. Als Nachtisch sei an einem Abend nur eine aufgewärmte Kuvertüre gereicht worden.

20. Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten am 04.08.2016 zugestellten Klage,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

1.

einen Betrag in Höhe von € 3.287,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2016 sowie

2.

€ 492,54 aus vorgerichtlicher Anwaltsvergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit

zu zahlen.

21. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

22. Sie ist der Ansicht, die vorgerichtlich geleistete Reisepreisminderung sei der Höhe nach ausreichend. Sie verweist im Übrigen auf folgende Klausel des Reisvertrages: „Die Anlandungen in Grönland sind wind-​, wetter- und eisabhängig; der genaue Fahrplan wird vom Kapitän vor Ort festgesetzt. (…). Programmänderungen vorbehalten.“

23. Als vegane Kost habe sie nur Speisen mittlerer Art und Güte geschuldet.

24. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

25. Die Klage ist überwiegend unbegründet.

26. Die Klägerin hat einen Reisepreisrückerstattungsanspruch in Höhe von insgesamt € 1.071,80 nach §§ 651a, 651d, 638, 328 BGB. Weil hiervon vorgerichtlich bereits € 1.000,00 geleistet worden sind, können ihr nur noch € 71,80 zugesprochen werden. Die Gewährleistungsansprüche stehen der Klägerin dabei als der, den Vertrag schließenden Reisenden direkt in vollem Umfang zu, da es sich bei der Tochter um eine mitreisende Familienangehörige handelt (Palandt-​Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 651a, RN 2).

27. Der Anspruch in Höhe von € 1.071,80 ergibt sich wegen des Ausfalls und/oder der Abänderungen verschiedener Landgänge. Dies stellt einen minderungsrelevanten Sachverhalt dar, wobei eine Minderungsquote von 10 % auf den gesamten Reisepreis angemessen ist (§ 287 ZPO). Wegen der Qualität der Speisen steht der Klägerin hingegen kein Minderungsanspruch zu. Hierzu im Einzelnen:

28. Voraussetzung für eine Minderung nach § 651d Abs. 1 BGB ist, dass die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft aufweist oder mit Fehlern behaftet ist (vgl. § 651c Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier wegen der teilweisen Änderung der Reiseroute vor. Unstreitig ist insoweit, dass auf Grönland die Städte „Paamiut“ und „Maniitsoq“, auf Neufundland „L`Anse aux Meadows“ nicht direkt und in Kanada „Québec“ nicht angesteuert wurden, obwohl dies laut Reisebeschreibung vorgesehen war.

29. Bei diesen Änderungen der Reiseroute handelt es sich nicht um bloße Unannehmlichkeiten, die die Klägerin und ihre Tochter hinzunehmen hätten, sondern um erhebliche Leistungsänderungen (vgl. dazu § 651c Abs. 1 BGB). Eine erhebliche Änderung liegt dann vor, wenn sich durch die Änderung der Reiseroute und dem Auslassen der Anlandungen der Gesamtzuschnitt der Reise verändert (vgl. Führich, Reiserecht, § 5, RN 170). Beworben wurde die Reise mit dem Titel „Von Hamburg über Grönland zum Indian Summer“. Der Titel verdeutlicht, dass insbesondere die ausgefallenen Landgänge ein nicht unbedeutendes „Highlight“ der Reise darstellen sollten. Kommt es im Bereich dieser Landgänge zu Reiseänderungen, sind diese daher als erheblich zu bewerten.

30. Dass die Orte witterungsbedingt nicht angelaufen werden konnten, ändert an dem Vorliegen eines Mangels nichts. Denn der Reiseveranstalter haftet für das Gelingen der Reise verschuldensunabhängig (vgl. R. Schmid in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 651c Abs. 1 RN 2).

31. Auf die Frage, ob die Klägerin und ihre Tochter diese Mängel angezeigt haben, kommt es nicht an (vgl. dazu § 651d Abs. 2 BGB), weil der Hauptzweck der Mangelanzeige darin liegt, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit der Abhilfe zu gewähren. Eine Anzeige ist entbehrlich, sofern eine Abhilfe des Mangels nicht möglich ist (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 27. Februar 2007 – 5 S 115/06 -, Juris; LG Dortmund, Urteil vom 24. August 2007 – 17 S 45/07 -, Juris). Im vorliegenden Fall war daher ein Abhilfeverlangen nicht erforderlich. Dieses wäre nicht erfolgsversprechend gewesen, da ein nachträgliches Anfahren der Orte schon deshalb nicht möglich war, weil dann die geplanten späteren Reiseziele nicht mehr hätten erreicht werden können.

32. Der Anspruch ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beklagte eine Fahrplanänderung durch den Kapitän vorbehalten hat. Unabhängig von der Frage, ob diese unstreitig als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der Beklagten zu qualifizierende Klausel überhaupt gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den streitgegenständlichen Vertrag einbezogen worden ist, ist diese Klausel bereits wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 3 BGB ist § 308 Nr. 4 BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar, da mit der Klausel von der gesetzlichen Regelung des § 651d BGB abgewichen werden soll. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in AGB insbesondere unwirksam, die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Ein solcher Leistungsänderungsvorbehalt in AGB ist nur wirksam, wenn er sich an der Vorschrift des § 308 Nr.4 BGB orientiert (vgl. Führich, Reiserecht, § 5 Rn. 169), d. h. der Vorbehalt muss die Einschränkung enthalten, dass die konkrete Leistungsänderung für den Reisenden auch zumutbar sein muss. Diesen Anforderungen genügt die Klausel im vorliegenden Fall nicht.

33. In der Höhe ist eine Minderungsquote von 10 % des Gesamtreisepreises angemessen, aber auch ausreichend. Ist eine Reise mangelhaft, mindert sich nach § 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB. Nach § 638 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Weil eine Kreuzfahrt regelmäßig eine besondere Prägung aufweist, die wesentlich durch die touristischen Schwerpunkte, insbesondere durch die Landgänge, bestimmt wird und weil einzelne Teile des Reiseprogramms eine unterschiedliche Gewichtung haben können, ist bei der Minderungsquote eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die sich am Gesamtpreis zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013 – X ZR 15/11 – Juris; OLG Köln, Urteil vom 14.07.2008 – 16 U 82/07).

34. Für die Einschränkungen für den Reiseabschnitt in Grönland ist der Gesamtreisepreis um 5 % zu mindern. Dies ergibt sich daraus, dass die Reise wesentlich durch die Fahrt nach Grönland und die dazugehörigen Landgänge geprägt war. Eine weitergehende Minderungsquote ist jedoch nicht angemessen. Denn trotz der vorgenommen Reiseänderungen behielt die Reise ihre Prägung als Grönlandabenteuer bei. Denn unstreitig wurden die Orte „Qaqortoq“ und „Nuuk“ planmäßig angefahren. Zudem steuerte der Schiffskapitän als Ersatz für den Ort „Paamiut“ den Ort „Qassiarsuk“ an. Hier konnten die Gäste kulturelle Besonderheiten durch die Besichtigung treibender Eisberge und der ersten katholischen Kirche Grönlands erleben. Außerdem fuhr das Schiff unstreitig entlang der grönländischen Küste. Eine höhere Minderungsquote ist auch deshalb nicht angemessen, weil die übrigen Leistungen der Kreuzfahrtreise weiterhin angeboten bzw. erbracht wurden. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass eine Kreuzfahrt eine besondere Form der Reisegestaltung ist. Der Aufenthalt auf dem Schiff mit den verschiedenen Angeboten und Möglichkeiten der Freizeitgestaltung ist ein nicht unbedeutender Bestandteil einer solchen Reise und dient nicht nur dazu, die Gäste von einem Ort zum nächsten zu bringen.

35. Ebenfalls ist eine Minderungsquote in Höhe von 5 % des Gesamtreisepreises für den Reiseabschnitt Neufundland und Québec angemessen. Indem „L`Anse aux Meadows“ nicht direkt angefahren wurde, sondern ersatzweise ein Hafen bei St. Anthony, gab es unstreitig Schwierigkeiten bei der Besichtigung des Wikingerdorfes. Außerdem wurde „Québec“ gar nicht angesteuert. Dadurch wurde ein weiterer prägender Abschnitt der Reise nur eingeschränkt ausgeführt. Andererseits gilt auch hier, dass durch die stattgefundenen Landgänge und wegen der besonderen Reiseart eine weitergehende Minderungsquote nicht angemessen wäre.

36. Eine weitere Reisepreisminderung wegen der veganen Speisen steht der Klägerin nicht zu. Aus der Vertragsvereinbarung ergibt sich, dass während der Reise vegane Kost gestellt wird. Nicht geregelt wurde, welche Qualität diese Kost aufweisen soll. Demgemäß ist auf die gesetzliche Regelung in § 243 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach bei Gattungsschulden Sachen von mittlerer Art und Güte geschuldet werden. Aus dem Reisepreis in Höhe von über € 5.000,00 pro Person ergibt sich zudem nichts Anderes. Auch wenn den anderen Gästen ein umfangreicheres Speisenangebot zur Verfügung stand, ist hier zum einen zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Zubereitung der veganen Speisen für die Klägerin und ihre Tochter deutlich aufwendiger war als für die anderen Gäste. Denn für die spezielle Zubereitung der veganen Speisen musste extra ein Koch abgestellt werden, während für die übrigen Reisegäste einheitlich in großen Mengen gekocht werden konnte. Zum anderen liegt es in der Natur der Sache einer veganen Kost, dass das Speisenangebot nicht so vielfältig ausgestaltet sein kann wie bei einer traditionellen Ernährung ohne Ausschluss bestimmter Produkte.

37. Wenn nun der Hauptspeisegang des Tages (andere Mahlzeiten des Tages bemängelt die Klägerin gar nicht) aus einer Vorsuppe, einem Hauptgericht und einer Nachspeise bestand, entspricht ein solches 3-​Gänge-​Menü quantitativ einem Essen mittlerer Art und Güte auf einem Kreuzfahrtschiff. Dass die gereichten Speisen in irgendeiner Form ungenießbar gewesen seien, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie die Würzung bemängelt, ist ihr Vortrag hierzu unsubstantiiert, da sie nicht vorträgt, welches Gericht konkret üblicherweise anders zu würzen gewesen wäre. Soweit die Klägerin anführt, sie hätte fantasievoller zubereitete vegane Kost erwartet, muss sie auch hier darauf verwiesen werden, dass vertraglich lediglich vegane Kost mittlerer Art und Güte vereinbart gewesen ist. Dem entsprechen Kartoffelhälften mit Gemüsespießen. Auch eine Gemüsezwiebel hätte diesen Anforderungen entsprochen, denn diese enthält für die vegane Ernährung interessante vielfältige Biostoffe. Die Klägerin konnte auch nicht erwarten, dass sie und ihre Tochter als einzige Veganer an Bord eine Menükarte gereicht bekommen, wonach sie aus mehreren veganen Gerichten eine Auswahl treffen können. Eine Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren veganen Gerichten lässt sich dem vertraglichen Zusatz: „Der Veranstalter hat die Vegane Kost (…) bestätigt“ nicht entnehmen. Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, ihr Geburtstagskuchen sei für eine Veganerin nicht geeignet gewesen, ist festzustellen, dass auf die Darreichung eines Geburtstagskuchens kein vertraglicher Anspruch bestanden hat, sondern dies eine freiwillige Leistung der Beklagten gewesen ist. Es ist zwar unglücklich, dass insoweit die vegane Ernährung der Klägerin übersehen worden ist, ein Reisepreisminderungsanspruch folgt hieraus jedoch nicht.

38. Nach alledem errechnet sich folgende Reisepreisminderung: € 10.718,00 X 10 % = € 1.071,80. Der Zinsanspruch hierauf folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

39. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten steht der Klägerin ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten zu. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 249 ff. BGB. In der Höhe liegt dieser bei € 201,71. Der Anspruch basiert auf einem Gegenstandswert von € 1.071,80. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.

40. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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