Minderung wegen kleiner Kabine
AG München: Minderung wegen kleiner Kabine
Der Kläger macht gegen die Beklagte Reiseveranstalterin einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 c Abs. I, 651 d Abs. I BGB geltend. Er buchte für sich und drei weitere erwachsene Personen eine Kreuzfahrt in einem Vier-Bett-Zimmer. Dieses hatte lediglich neun Quadratmeter und war damit zu klein für vier Personen. Außerdem kam es eines Nachts zum Ausfall der Klimaanlage.
Das Amtsgericht München entschied, dass die Größe des Vier-Bett-Zimmers eine Minderung in Höhe von 7,5% des jeweils gezahlten Reisepreises rechtfertige. Die ausgefallene Klimaanlage hingegen stelle eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar.
AG München | 1163 C 43496/88 (Aktenzeichen) |
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AG München: | AG München, Urt. vom 10.04.1989 |
Rechtsweg: | AG München, Urt. v. 10.04.1989, Az: 1163 C 43496/88 |
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Leitsatz:
2. Weist eine Vier-Bett-Kabine für vier erwachsene Personen auf einem Kreuzfahrtschiff lediglich 9 Quadratmeter auf, so liegt eine Reisemangel vor, welcher einen Anspruch auf Reisepreisminderung begründet.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte für sich und drei weitere Personen eine Kreuzfahrt mit einer Vier-Bett-Kabine mit einer innen liegenden Dusche und WC. Er verlangt von der Beklagten Reiseveranstalterin Minderung des Reisepreises in Höhe von 30%. Die Kabine für vier Personen sei bloß neun Quadratmeter groß gewesen und konnte nur zwei kleine Garderrobenschränkchen aufweisen. Dies sei für vier erwachsene Personen mit Gepäck viel zu klein gewesen. Mithin sei für eine Nacht die Klimaalage ausgefallen.
Die Beklagte hingegen bestreitet die bemängelte Größe der Kabine. Diese sei tatsächlich 14 Quadratmeter groß, was für eine Vier-Bett-Kabine üblich sei. Nach der Rüge der ausgefallenen Klimaanlage sei diese sofort repariert worden.
Das Amtsgericht München spricht dem Kläger keinen Anspruch auf Minderung, in Höhe von 30% des gezahlten Reisepreises, zu. Die Kabinengröße entspreche zwar tatsächlich den Angaben des Klägers und sei für vier Personen zu klein, jedoch rechtfertige dies lediglich eine Minderung in Höhe von 7,5% des jeweiligen Reisepreises. Die ausgefallene Klimanlage stelle eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar und damit kein Reisemangel.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 750,32 nebst 4% Zinsen hieraus seit 29.11.1988 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.100,-- abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 700,-- abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht Minderungsansprüche aus Reisevertrag geltend.
6. Die Zedentin … buchte für sich, den Kläger sowie A und M K die Kreuzfahrt Norwegens wilde Küste auf der MS A und zwar eine 4-Bett-Kabine innen Dusche/WC für die Zeit vom 14.07. — 26.07.88 zum Gesamtpreis von DM 10.004,--.
7. Mit Abtretungsvertrag vom 10.11.1988 traten … und … ihre angeblichen Ansprüche auf Gewährleistung aus dem Reisevertrag an den Kläger ab. Wegen des genauen Inhalts des Abtretungsvertrages wird diesen Bl. … der Akten Bezug genommen.
8. Der Kläger trägt vor, die gebuchte 4-Bett-Kabine Nr. 534 sei für 4 erwachsene Personen zu klein gewesen, nachdem sie lediglich eine Größe von ca. 9 qm zuzüglich 1,5 qm Sanitärbereich aufgewiesen habe. Darüberhinaus seien lediglich 2 Garderobenschränkchen für 4 Personen vorhanden gewesen. Die mitgebrachte Garderobe habe nicht untergebracht werden können. Auch die Koffer hätten nicht in der Kabine Platz gehabt sondern mußten in einen Abstellraum auf dem B-Deck verbracht werden. Darüberhinaus sei die Klimaanlage in der ersten Nacht ausgefallen. Aufgrund dieser Tatsachen sei insgesamt eine Minderung von 30 % des Reisepreises angemessen.
9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.000,-- nebst 4% Zinsen hieraus seit 29.11.1988 zu zahlen.
Klageabweisung.
13. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Reiseleistung mangelfrei erbracht wurde, nachdem eine bestimmte Kabinengröße nicht zugesichert worden sei. Darüberhinaus sei die Kabine tatsächlich 14 qm groß und entspreche damit der üblichen internationalen Größe. Die Einrichtung der Kabine sei ebenfalls ordnungsgemäß gewesen. Daß lediglich 2 Garderobenschränke vorhanden gewesen seien entspreche der Üblichkeit. Die Beklagte habe insoweit keine Zusicherungen abgegeben. Die Klimaanlage sei auf Rüge hin repariert worden.
14. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.1989 Bezug genommen. Auf die weiteren Zeugen wurde Seitens der Klagepartei für diese Instanz verzichtet. Trotz der im Aufklärungsbeschluß vom 23.02.1989 gesetzten Frist hat die Beklagte ihre Zeugen nicht benannt.
16. Die Beklagte hat der … mit Schriftsatz vom 11.01.1988, der am 17.01.1989 zugestellt wurde, den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
17. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
18. Die zulässige Klage ist lediglich zum Teil begründet.
19. Aufgrund des vorgelegten Originalabtretungsvertrages vom 10.11.1988 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß etwaige Gewährleistungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Reisevertrag an den Kläger wirksam abgetreten worden sind von den weiteren Reisebegleitern A, A und M K.
20. Dem Kläger steht jedoch weder aus eigenem noch abgetretenem Recht Minderungsansprüche in der begehrten Höhe von jeweils DM 750,-- zu sondern lediglich solche in Höhe von jeweils DM 187,58 das heißt insgesamt DM 750,32 (§§ 651 c Abs. I, 651 d Abs. I BGB).
21. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, daß die gebuchte 4-Bett-Kabine lediglich ca. 9 qm groß war zuzüglich ca. 1,5 qm Sanitärbereich. Eine solche Kabinengröße ist auch in Anbetracht dessen, daß es sich bei 2 Betten um Pullmanbetten zum einklappen handelte, für 4 erwachsene Personen zu klein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte eine bestimmte Kabinengröße zugesichert hat. In der Ausschreibung einer Kabine als 4-Bett-Kabine ist naturgemäß die Zusicherung enthalten, daß sich 4 erwachsene Personen in dieser Kabine gleichzeitig zumindest kurzfristig aufhalten können. Dies ist jedoch bei einer 9 qm großen Kabine wie vorliegend nicht mehr gegeben; nachdem bei einer solchen Größe auf jede Person lediglich noch 2 qm maximal zum Aufenthalt entfallen ohne Berücksichtigung dessen daß noch Betten in der Kabine aufgestellt sind. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Kabine sei 14 qm groß ist sie beweisfällig geblieben, nachdem sie Zeugen insoweit nicht benannt hat trotz Aufforderung des Gerichts und einen Aufrißplan mit Maßangaben bezüglich der streitgegenständlichen Kabine ebenfalls nicht vorgelegt hat. Nachdem die Kabinen bei einer Kreuzfahrt jedoch hauptsächlich nicht dem Aufenthalt als solchen sondern dem Schlafen dienen und dies jedenfalls nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht unmöglich war, erachtet das Gericht eine Minderung von 7,5% des jeweiligen Reisepreises für jeden Reiseteilnehmer das heißt jeweils DM 187,58 als ausreichend und gerechtfertigt.
22. Darüberhinaus erachtet das Gericht die Reise für mangelfrei. Soweit der Kläger den Ausfall der Klimaanlage in der ersten Nacht geltend macht, handelt es sich lediglich um eine hinzunehmende Unannehmlichkeit die nicht zur Minderung berechtigt, insbesondere nachdem eine Beseitigung noch in der selben Nacht versucht und am nächsten Tag jedenfalls vollendet wurde. Auch soweit der Kläger die Einrichtung der Kabine lediglich mit 2 Garderobenschränkchen und die Nichttrennung von Dusche und WC beanstandete sowie daß die Koffer nicht in der Kabine abgestellt werden konnten liegt ein Mangel der Reiseleistung nicht vor. Eine Trennung von Dusche und WC ist weder zugesichert noch üblich auf einem Kreuzfahrtschiff in der vorliegend gebuchten Kategorie. Auch das Vorhandensein von lediglich 2 Garderobenschränkchen stellt einen Mangel nicht dar. Es ist allgemein bekannt, daß der Stauraum auf den Kreuzfahrtschiffen sehr beengt ist. Der Reisende muß damit rechnen, daß er ein Garderobenschränkchen eventuell mit einem Zweiten teilen muß und seine Koffer in einem Abstellraum abgestellt werden müssen.
23. Ein Minderungsanspruch begründet sich daraus nicht.
24. Nach allem ist die Klage lediglich in Höhe eines Teilbetrages von DM 750,32 begründet und im übrigen abzuweisen.
25. Kosten: § 92 Abs. I ZPO.
26. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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