Medizinischer Notfall an Bord kein außergewöhnlicher Umstand

AG Geldern: Medizinischer Notfall an Bord kein außergewöhnlicher Umstand

Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung für eine Flugverspätung, da der gebuchte Flug aufgrund eines medizinischen Notfalls erst am nächsten Tag stattfinden konnte.

Das Amtsgericht Geldern hat dem Kläger zugesprochen und entschied, das ein medizinischer Notfall kein außergewöhnlichen Umstand darstellt.

AG Geldern 14 C 273/07 (Aktenzeichen)
AG Geldern: AG Geldern, Urt. vom 28.11.2007
Rechtsweg: AG Geldern, Urt. v. 28.11.2007, Az: 14 C 273/07
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Amtsgericht Geldern

1. Urteil vom 28. November 2007

Aktenzeichen 14 C 273/07

Leitsatz:

2. Ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug. Der Flug wurde allerdings auf den nächsten Tag verschoben und nicht zum geschuldeten Zeitpunkt durchgeführt. Begründet wurde die zeitliche Verzögerung mit einem medizinischen Notfall, der sich an Bord ereignet hatte. Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wegen der Verspätung.

Das Amtsgerichts Geldern fand die Klage begründet und entschied, dass ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand darstellt, da dies zu den allgemeinen Risiken um Flugverkehr gehört und das Luftfahrtunternehmen muss mit deren Eintreten auch rechnen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 250,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. September 2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ausgleichszahlung wegen eines annullierten Fluges.

6. Sie buchten bei ihr einen Hin- und Rückflug von Weeze nach Stansted (England). Der Rückflug von Stansted nach Weeze sollte am 22. Mai 2006 um 19.25 Uhr stattfinden. An diesem Tag fanden sich die Kläger an dem Flughafen Stansted ein und nahmen im Flugzeug Platz. Der Abflug wurde zunächst auf 20.25 Uhr und später auf 21.25 Uhr verschoben. Der Flug fand an diesem Tag nicht statt. Die Passagiere mussten das Flugzeug verlassen. Ihnen wurde das bereits im Flugzeug verstaute Gepäck wieder herausgegeben. Am nächsten Tag wurden die Kläger mit dem Flug um 6.40 Uhr nach Weeze befördert.

7. Mit der Klage machen die Kläger einen Ausgleich pro Person von 250,- EUR geltend und tragen zur Begründung vor:

8. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass der gebuchte Flug nicht durchgeführt werde. Es habe eine Flugannullierung vorgelegen. Der ursprüngliche Flugplan sei aufgegeben worden. Sie, die Kläger, seien mit einem anderen – regelmäßig angebotenen und auch am 23. Mai 2006 geplanten – Flug nach Weeze transportiert worden.

9. Die Kläger beantragen,

10. die Beklagte zu verurteilen, an sie 500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2007 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Klage abzuweisen.

13. Sie wendet ein:

14. Der Flug habe sich lediglich verzögert. Er sei nicht annulliert worden. Es sei eine bloße Verspätung gewesen. Der Flug am nächsten Morgen habe mit derselben Maschine und den gebuchten Passagieren stattgefunden. Grund der Verzögerung sei ein medizinischer Notfall im Laufe der täglichen Rotation des ausführenden Flugzeugs gewesen. Das würde sich aus dessen Einsatzplan ergeben (Anlage B 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15. Oktober 2007 = Bl. 23 GA). Hieraus sei auch ersichtlich, dass aufgrund des Notfalls das Flugzeug einen sog. „Landing Slot“ verpasst habe und es bei den weiteren Flügen zu Verzögerungen gekommen sei. Wegen des streitgegenständlichen Fluges habe sie, die Beklagte, beim Flughafen Weeze angefragt und um eine Verlängerung der Öffnungszeit um 90 Minuten gebeten. Das sei verweigert worden. Der Notfall sei zudem ein außergewöhnliches Ereignis, das weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen sei.

15. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze und die hierzu überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

16. Die zulässige Klage ist begründet.

17. Die Klage ist zulässig.

18. Insbesondere ist das Amtsgericht Geldern international zuständig. Das zuständige Gericht für die Klage der Kläger gegen die Beklagte richtet sich nach der Verordnung 44/2001/EG des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden: EuGVVO). Die Vorschriften der EuGVVO sind gemäß Art. 66 EuGVVO anzuwenden, da die Klage nach ihrem In-Kraft-Treten am 1. März 2002, Art. 76 EuGVVO, erhoben worden ist. Es handelt sich um eine Zivilsache im Sinne des Art. 2 EuGVVO. Der erforderliche grenzüberschreitende Bezug ist bei der Klage der Kläger mit Wohnsitz in Deutschland gegen die Beklagte mit Sitz in Irland ebenfalls gegeben.

19. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist die Beklagte zwar grundsätzlich vor einem Gericht ihres Staates, also vor einem irischen Gericht zu verklagen. Allerdings ist die internationale Zuständigkeit des Amtsgericht Geldern als besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 EuGVVO begründet. In der Gemeinde Weeze, die zum hiesigen Gerichtssprengel gehört, liegt der (Erfüllungs-) Ort, an dem nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag die Luftbeförderungsverpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Art. 5 Ziffer 1 Buchstabe a) EuGVVO). Wo zu erfüllen ist, bestimmt sich nach dem Recht, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichtes maßgebend ist. Deutsches Recht ist das für die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Art. 5 Ziffer 1a EuGVVO maßgebliche Vertragsstatut. Dies folgt wiederum aus den Art. 27 ff. EGBGB. Das deutsche Recht findet gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 5 EGBGB Anwendung, weil auf Grund des Wohnsitzes der Kläger als Fluggäste und des vereinbarten Zielflugortes sowie der dort von der Beklagten zu erbringenden Dienstleistungen (Auschecken, Beendigung der Luftbeförderung) eine engere Verbindung zu Deutschland besteht als zum Recht der Hauptniederlassung der Beklagten.

20. Die Klage ist begründet.

21. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf (Ausgleichs-) Zahlung in Höhe von (jeweils) 250,- EUR (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a), 5 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

22. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist vorrangiges Recht. Als Gemeinschaftsrecht gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. In ihrem Anwendungsbereich, der sich nach dem Wortlaut bestimmt, kommt ihr Vorrang vor dem nationalen Recht zu. Die Verordnung ist auf den vorliegenden Sachverhalt auch zeitlich anwendbar. Für die Frage ihrer Anwendbarkeit ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Fluggast und Fluggesellschaft abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der den Schaden auslösenden Vertragspflichtverletzung. Schutzzweck der Norm ist, Fluggäste bei Flügen durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung zu schützen, so dass sich die Erfüllung der Vertragspflicht am Flugtag realisierte, hier dem 22. Mai 2006, und nicht dem Buchungstag. Am 22. Mai 2006 war aber die Verordnung bereits in Kraft getreten (Art. 19 VO (EG) 261/2004).

23. Zwischen den Parteien ist ein Luftbeförderungsvertrag zu Stande gekommen, auf Grund dessen sich die Beklagte verpflichtete, die Kläger am 22. Mai 2006 mit dem Flug FR 3258 von Stansted (England) nach Weeze zu befördern (Anlage des Schriftsatzes der Kläger vom 1. August 2007 = Bl. 4 GA). Dieser Verpflichtung kam die Beklagte auf Grund einer Annullierung dieses Fluges, als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges (Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) 261/2004), nicht nach. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im Streitfall eine Annullierung und nicht lediglich eine Verspätung gegeben.

24. Die Fluggesellschaft muss ursprünglich einen Flug geplant, d. h. in ihren Flugplan aufgenommen und somit nach Abflug- und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Buchung freigegeben haben. Diesen geplanten Flug darf sie dann doch nicht durchgeführt haben. So liegt der Fall hier.

25. Unstreitig war der Start zwar zunächst verschoben worden. In der Folgezeit mussten die Passagiere das Flugzeug jedoch verlassen. Zudem erhielten sie ihr Gepäck zurück. Das Gepäck wurde ihnen insofern wie beim Auschecken überlassen. Daraus ließ sich für die Passagiere und mithin auch für die Kläger nur folgern, dass keine Weiterbeförderung mehr mit dem Flugzeug an dem Abend des 22. Mai 2006 stattfinden würde. Darüber hinaus wurde den Klägern wie den anderen Passagieren zugestandenermaßen (§ 138 Abs. 3 ZPO) mitgeteilt, dass der gebuchte Flug nicht durchgeführt werde. Den entsprechenden Vortrag hat die Beklagte nicht bestritten. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Kläger, dass der ursprüngliche Flugplan aufgegeben worden sei. Die Kläger wurden zu einer anderen Abflugszeit erst an dem darauf folgenden Tag nach Weeze geflogen. Dieser Flug wurde unwidersprochen unter einer anderen Flugnummer (FR 3253) durchgeführt. Das ergibt sich (zudem) aus den eingereichten – neuen – Bording Pässen (Anlage zu dem Schriftsatz der Kläger vom 2. November 2007 = Bl. 31 GA). Nach sämtlichen vorgenannten Umständen ist die Annahme einer Annullierung des streitgegenständlichen Fluges im Sinne des Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) 261/2004 so offenkundig, dass für vernünftige Zweifel, insbesondere in der Situation sowohl der Kläger als auch der Beklagten, kein Raum bleibt.

26. Die Beklagte ist vor diesem Hintergrund den Klägern gemäß der Art. 7 Abs. 1, 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, deren Höhe bei einer Entfernung von 475,22 Kilometern von Stansted nach Weeze (Angaben nach www.map24.de) gem. Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) obiger Verordnung 250,- EUR beträgt.

27. Die Beklagte ist von der Ausgleichszahlung nicht befreit, weil nach ihrem Vortrag nicht festzustellen ist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht bzw. dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Annullierung des Fluges zu vermeiden (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004).

28. Zwar mag ein medizinischer Notfall, hier – so die Beklagte – die Bewusstlosigkeit einer Passagierin mit Abtransport durch Krankenwagen, ein außergewöhnlicher Umstand sein. Vor dem Hintergrund, dass allein die Durchführung des jeweils konkreten Fluges maßgeblich ist, kann ein medizinsicher Notfall jedoch nur eine Rolle spielen, wenn er in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Flug steht. So liegt der Fall hier aber nicht.

29. Der dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass sich der Notfall in der Mittagszeit bei einem anderem (bevorstehenden) Flug ereignet hat. Das hat die Beklagte selbst behauptet (vgl. Schriftsatz vom 15.Oktober 2007, dort Seite 2 oben = Bl. 22 GA). Widersprüchlich ist, dass die Beklagte nunmehr behauptet, dass es am Abend zu dem Notfall gekommen sei (Schriftsatz vom 24. November 2007, dort Seite 2 = Bl. 42 GA). Der von der Beklagten selbst eingereichte Einsatzplan spricht dagegen. Dort wird der Vorfall oben erwähnt. Die angegebenen Zeiten zeigen, dass der Vorfall um die Mittagszeit geschehen ist. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass es sich um einen anderen Flug gehandelt hat. Es wird gerade die Nummer FR 8022 im Zusammenhang des Vorfalls angegeben. Die Beklagte hat zudem selbst vorgetragen, dass wegen des Notfalls das Flugzeug einen Landing Slot der Flugsicherung verpasst hat und es deshalb bei den weiteren vorgesehenen Flügen zu Verzögerungen kam.

30. Es ist unerheblich, dass sich der Notfall so ausgewirkt hat, dass das in Rede stehende Flugzeug den Einsatzplan nicht einhalten konnte, so dass wegen der Verweigerung der verlängerten Öffnungszeiten für den Flughafen Weeze der streitgegenständliche Flug – so wie im Plan auch ausgeführt – „gecancelt“ werden musste. Das ergab – wie die Beklagte vorträgt – im Laufe der täglichen Rotation des ausführenden Flugzeugs. Auf die Rotation eines Flugzeugs kommt es aber nicht an. Die Geschäftspraktiken oder Gewohnheiten im Luftverkehr dürfen angesichts der mit der VO (EG) 261/2004 beabsichtigten Stärkung der Rechte der Fluggäste (Erwägungsgrund 4) nicht dazu führen, dass sich das Luftfahrtunternehmen mit örtlichen oder zeitlichen Umständen entlasten kann, die mit dem Ort und der Zeit des Starts oder des Ziels des maßgeblichen Fluges nichts zu tun haben.

31. Unabhängig davon, trägt die Beklagte keine (zumutbaren) Maßnahmen vor, die die Annullierung des Fluges hätten vermeiden können. Die Beklagte legt nicht dar, dass sie überhaupt Maßnahmen vorgenommen hat oder welche Maßnahmen nicht zur Annullierung geführt hätten. Die erfolglose Anfrage beim Flughafen Weeze im Hinblick auf dessen Öffnungszeiten reicht nicht aus. Unerheblich ist zudem, dass das Flugzeug, dass an sich den Flug durchführen sollte, wegen des Notfalls zur Mittagszeit in Stansted verspätet seinen vorgesehenen Flug – FR 8022 – nach Murcia (Alicante), was die Abkürzung „MJV“ in dem Einsatzplan nach Recherche auf www.ryanair.com bedeutet, nicht durchführen konnte. Das macht die Annullierung Stunden später nicht unmöglich. Das Luftfahrtunternehmen, das einen Flug annulliert und sich entlasten will, muss versuchen den Fluggast auf andere Flüge umzubuchen (Schmid, Die Bewährung der neuen Fluggastrechte in der Praxis – Ausgewählte Probleme bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, NJW 2006, 1841, 1845). Das Luftfahrtunternehmen kann den Fluggast mit einem anderen Luftfahrtunternehmen zum Zielort befördern oder ihn zunächst zu einem anderen Flughafen in der Region und von dort zum Zielort befördern. Kann oder will das Luftfahrtunternehmen das nicht, kann es sich nicht entlasten. Dass ein Luftfahrtunternehmen den Fluggast ungern auf einen Wettbewerber umbucht, mag zwar nachvollziehbar sein, muss aber bei der Betrachtung unter dem Gesichtspunkt, ob alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, unberücksichtigt bleiben.

32. Nach allem können die Kläger von der Beklagten die Zahlung von jeweils 250,- EUR verlangen.

33. Hinsichtlich der Fassung des Urteilstenors war jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte entgegen dem klägerischen Antrag zur Zahlung von jeweils 250,- Euro an die Kläger zu 1) und zu 2) verpflichtet werden konnte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen der §§ 428, 432 BGB einschlägig sind, zumal – in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte – davon auszugehen ist, dass die Kläger jeweils in eigener Person mit der Beklagten Beförderungsverträge geschlossen haben, was auch aus den vorgelegten Buchungsunterlagen ersichtlich wird. Schließlich räumt auch die VO (EG) Nr. 261/2004 nur dem jeweiligen Reiseteilnehmer die dort bezeichneten Rechte ein, so dass die jeweiligen Prozessrechtsverhältnisse der Beklagten zu den einzelnen Klägern auch im Urteilstenor ihren Ausdruck finden mussten.

34. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB.

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