AG Geldern, Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen: 14 C 273/07
Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung für eine Flugverspätung, da der gebuchte Flug aufgrund eines medizinischen Notfalls erst am nächsten Tag stattfinden konnte.
Das Amtsgerichts Geldern fand die Klage begründet und entschied, dass ein medizinischer Notfall an Bord eines Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand darstellt, da dies zu den allgemeinen Risiken um Flugverkehr gehört und das Luftfahrtunternehmen muss mit deren Eintreten auch rechnen.
AG Geldern (14 C 273/07), Ausgleich bei verschobenen Flug