Gerichtsstand bei ausländischer Airline

LG Lübeck: Gerichtsstand bei ausländischer Airline

Weil sein gebuchter Flug sich verspätete, reiste ein Fluggast mit einer anderen, als seiner ursprünglich geplanten Airline vom Urlaubsort ab. In der Folge verklagt er die irische Airline, deren Beförderung gescheitert war, vor einem deutschen Gericht auf Schadensersatz.
Die Beklagte bezweifelt die Zuständigkeit des deutschen Gerichts und weigert sich der Zahlung.

Das Landgericht Lübeck hat der Beklagten Rehcht zugesprochen. Zuständig für Streitfragen der vorliegenden Art seien entweder der Ort des Hauptsitzes der Airline oder der Bestimmungsort des Fluges. Da der geplante Flug in London zwischenlanden sollte, sei das deutsche Gericht nicht zuständig gewesen.

LG Lübeck 14 S 264/09 (Aktenzeichen)
LG Lübeck: LG Lübeck, Urt. vom 22.04.2010
Rechtsweg: LG Lübeck, Urt. v. 22.04.2010, Az: 14 S 264/09
AG Lübeck, Urt. v. 19.11.2009, Az: 28 C 1081/09
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Schleswig-Holstein-Gerichtsurteile

Landgericht Lübeck

1. Urteil vom 22. April 2010

Aktenzeichen: 14 S 264/09

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Leitsatz:

2. Bei internationalen Streitigkeiten ist das Gericht des Hauptsitzes der Airline zuständig.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender buchte für sich und seine Familien einen Rückflug von Irland über London nach Lübeck. Nachdem sich der erste Flug verspätet hatte, verpasste der Kläger seinen Anschlussflug und reiste mit einer anderen Airline weiter.
Vor einem deutschen Gericht verklagt er nun die irische Fluggesellschaft auf Schadensersatz.
Die Beklagte weigert sich jedoch der Zahlung. Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht sei für die vorliegende internationale Streitigkeit nicht zuständig. Vor diesem Hintergrund sei die gesamte Klage unzulässig.

Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Gemäß Art. 33 Abs. 1 MÜ muss die Klage auf Schadensersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.

Beides sei vorliegend nicht erfolgt. Da darüberhinaus auch keine Niederlassung des irischen Unternehmens in Deutschland mit der Buchung betraut wurde, scheitere die Klage bereits aus diesem Grund. Aus eine vertiefte Überprüfung der Begründetheit käme es daher nicht mehr an.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AGs Lübeck vom 19.11.2009 (Az. 28 C 1081/09) aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß §313a Abs. 1 ZPO verzichtet.“

6. Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau und seiner Kinder Ansprüche gegen die beklagte Fluggesellschaft Ryanair Ltd. mit Geschäftssitz in Dublin (Irland) auf Ersatz von Kosten für eine Rückbeförderung von London-Stansted (Großbritannien) nach Borgwedel (Deutschland) geltend.

7. Der Kläger und seine Familie hatten bei der Beklagten Ryanair über das Reisebüro C. einen Flug von Dublin nach London-Stansted und einen weiteren, anschließenden Flug von London-Stansted nach Lübeck gebucht.

8. Der Flug von Dublin nach London hatte 47 Minuten Verspätung. Als der Kläger und seine Familie den Check-In-Schalter in London für den Weiterflug erreichten, war dieser Schalter bereits geschlossen. Die genaue Uhrzeit der Ankunft des Klägers und seiner Familie am Check-In-Schalter ist zwischen den Parteien streitig.

9. Ein Angebot der Beklagten Ryanair, am folgenden Montag, also drei Tage später zu fliegen, lehnten der Kläger und seine Familie ab.

10. Sie setzten stattdessen die Reise mit einem Air-XY-Flug nach Hannover und anschließend mit einem Mietwagen fort.

11. Die Ehefrau und die Kinder des Klägers traten ihre sämtlichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab.

12. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

13. Das AG hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.404,78 EUR nebst Zinsen sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Dem Kläger stehe aufgrund Verzuges ein Schadensersatzanspruch zu.

14. Die Beklagte habe die von ihr geschuldete Beförderungsleistung verspätet erbracht.

15. Der Flug sei 47 Minuten später als geplant in London-Stansted angekommen. Dadurch sei die Beklagte ohne Mahnung in Verzug gekommen. Der von der Beklagten vorgetragene unvermeidbare und unvorhersehbare technische Defekt des eigentlich eingeplanten Flugzeugs sei kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004.

16. Technische Probleme seien mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen untrennbar verbunden; mit ihnen sei daher immer zu rechnen. Die Beklagte habe außerdem vorhersehen können, dass die von ihr am Morgen des Tages eingeplante Ersatzmaschine die flugplanmäßigen Zeiten nicht werde einhalten können, weil sie bereits am Morgen in Spanien mit großer Verspätung gestartet sei. Die Beklagte habe daher umdisponieren müssen, was ihr wegen ihrer großen Flotte kurzfristig möglich gewesen sei.

17. Dem Kläger und seiner Familie sei dadurch ein Schaden entstanden.

18. Denn sie hätten aufgrund der Verspätung den Check-In-Schalter in London-Stansted nicht mindestens 40 Minuten vor der geplanten Abflugzeit erreicht.

19. Ein Mitverschulden des Klägers und seiner Familie liege nicht vor, weil die geplante Umsteigezeit unter normalen Umständen ausreichend gewesen wäre. Das Angebot der Beklagten, auf einen Flug drei Tage später umzubuchen, sei nicht zumutbar gewesen.

20. Ein Anspruch des Kläger aufgrund der Verordnung (EG) 261/2004 wegen Nichtbeförderung mit dem Flug London-Stansted / Lübeck scheide hingegen aus. Denn der Kläger habe nicht bewiesen, mindestens 40 Minuten vor der geplanten Abflugzeit am Check-In-Schalter gewesen zu sein.

21. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit folgenden Berufungsangriffen:

22. Zu Unrecht habe das AG in seiner Entscheidung angenommen, die Beklagte habe nicht bewiesen, alles Erforderliche getan zu haben, um die Verspätung zu vermeiden. Die Entscheidung sei insoweit überraschend für die Beklagte gewesen; sie habe keine Möglichkeit gehabt, zu ihrer Entlastung noch vorzutragen und Beweis anzutreten, weil bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar geworden sei, dass das Gericht von einer Obliegenheit der Beklagten ausgehe, noch ein weiteres Ersatzflugzeug einzusetzen.

23. Die Beklagte habe die Verspätung des Fluges von Dublin nach London-Stansted nicht zu vertreten. Bei der ursprünglich eingeplanten Maschine A. sei am Vormittag des 08.08.2008 ein hydraulisches Leck aufgetreten. Die Beklagte habe daraufhin entschieden, den Flug mit der Maschine B. durchzuführen, die vorher weitere Flüge absolvieren sollte. Bei einem dieser Flüge, dem Flug von Granada nach Liverpool, habe das Flugzeug wegen Überfüllung des spanischen Luftraums von den dortigen Behörden keine Starterlaubnis erhalten. Das habe eine Verspätung von 51 Minuten verursacht, die sich bei den nachfolgenden Flügen fortgesetzt habe. Die Beklagte habe alles unternommen, um die Verspätung zu minimieren. Bei der Landung in Dublin habe die Verspätung nur noch 28 Minuten betragen. Der Start in Dublin habe sich dann wiederum verzögert. Die Maschine sei 37 Minuten später als geplant startbereit gewesen; die Starterlaubnis sei von den irischen Behörden dann aber erst nach einer weiteren Wartezeit von 25 Minuten erteilt worden. Nach der Landung in London-Stansted habe sich die Beklagte bemüht, die Verspätung zu minimieren, und sämtliche Gepäckstücke innerhalb von 12 Minuten nach dem Parken des Flugzeugs an die Passagiere herausgegeben.

24. Fehlerhaft habe das AG unterstellt, die Beklagte halte am Flughafen London-Stansted eine große Zahl von Flugzeugen bereit. Die Stellung eines weiteren Ersatzflugzeugs sei der Beklagten nicht möglich gewesen; alle verfügbaren Ersatzflugzeuge seien im Einsatz gewesen.

25. Rechtsfehlerhaft habe das AG deutsches Recht angewendet. Es sei irisches Recht anwendbar. Gemäß Art. 28 EGBGB unterliege der Beförderungsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweise. Das sei aufgrund der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB Irland, weil die Beklagte dort ihren Sitz habe.

26. Die Kammer hat die Parteien mit der Ladung zum Verhandlungstermin darauf hingewiesen, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei. Die Beklagte hat daraufhin die internationale Zuständigkeit des LGs Lübeck gerügt.

27. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

28. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des AGlichen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzulässig.

29. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nicht gegeben.

30. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch in der Rechtsmittelinstanz zu prüfen. §513 ZPO findet insoweit keine Anwendung (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage 2010, §513 Rn. 8; Geimer, IZPR, 6. Auflage 2009, Rn. 1858, m.w.N.).

31. Ein Gerichtsstand aus Art. 5 Abs. 1 EuGVVO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) ist nicht gegeben.

32. Bei den beiden Flügen Dublin-London und London-Lübeck handelt es sich nicht um eine einheitliche internationale Beförderung. Entsprechend dem Geschäftsmodell der Beklagten sind es vielmehr zwei getrennte Beförderungsverträge.

33. Zwar kann grundsätzlich auch eine Mehrheit von Flügen als einheitliche internationale Beförderung angesehen werden, wie sich etwa aus Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen – MÜ, Amtsbl. EG 2001, L 194/39 ff.)entnehmen lässt.

34. Danach aber kommt es auf die Vereinbarungen der Parteien an:

35. Als internationale Beförderung im Sinne des ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen.

36. Bei einer Beförderung durch mehrere aufeinander folgende Luftfrachtführer kommt es gemäß Art. 1 Abs. 3 MÜ darauf an, ob sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist.

37. Starkes Indiz für eine einheitliche Beförderung wäre etwa ein einheitlicher Flugschein, der beide Flugabschnitte ausweist und als Bestimmungsort den Ankunftsort des letzten Fluges angibt.

38. Ein weiteres Indiz wäre zudem das sogenannte „Durchchecken“ bis zum letzten Zielort, so dass das aufgegebene Reisegepäck des Fluggastes direkt bis zum letzten Zielort befördert wird, ohne dass es vor dem letzten Flug erneut aufgegeben werden muss und ohne ein erneutes „Einchecken“ des Fluggastes.

39. Die Umstände sprechen im hier zu entscheidenden Fall gegen eine einheitliche Beförderung.

40. Ein Flugschein im eigentlichen Sinne existiert hier nicht. Die Buchungsbestätigungen der Beklagten (Anlagen K 1, Bl. 14 ff. d.A., und K 2, Bl. 17 ff. d.A.) weisen die Flüge als getrennte Beförderungen aus. Der Kläger und seine Familie sowie deren Reisegepäck wurden in Dublin nur für den Flug bis London abgefertigt. Sie mussten in London ihr Reisegepäck zunächst in Empfang nehmen, um dann erneut für den Weiterflug nach Lübeck einzuchecken und ihr Gepäck erneut aufzugeben.

41. Soweit der Kläger einwendet, nach dem Horizont eines Verbrauchers sei diese Besonderheit nicht erkennbar, so dass es mindestens eines Hinweises der Beklagten bedurft habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

42. Zum anderen ist die Beklagte als sogenannter „Billigflieger“ allgemein dafür bekannt, Serviceleistungen, die bei anderen Luftfahrtunternehmen gemeinhin im Flugpreis inbegriffen sind, nicht oder nur gegen zusätzliches Entgelt anzubieten.

43. Die Kammer sieht daher auch mit Rücksicht auf die schützenswerten Interessen der Verbraucher keinen Anlass, die beiden Verträge als verbundene Geschäfte anzusehen, nur um dem Verbraucher zu ermöglichen, Schadensersatzansprüche wegen eines Fluges von Irland nach Großbritannien an seinem Wohnsitz in Deutschland geltend zu machen.

44. Eine Hinweispflicht der Beklagten besteht insoweit nicht; allenfalls wäre über eine Hinweispflicht der Reiseagentur nachzudenken, die die Buchung für den Kläger und seine Familie vorgenommen hat.

45. Nur der zweite der beiden Flüge, der Flug von London nach Lübeck, hat seinen Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland; der andere (Dublin-London) hat keinerlei Bezug zur Bundesrepublik. Aufgrund des zweiten Fluges mit Bestimmungsort in Lübeck ergibt sich aber kein internationaler Gerichtsstand.

46. Denn für diesen Flug ist die Verordnung (EG) 261/2004 über Fluggastrechte nicht anwendbar. Sie gilt nur für Fluggäste, die sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden.

47. Wie das AG festgestellt hat, hat der Kläger nicht bewiesen, dass er und seine Familie sich zur angegebenen Zeit, nämlich spätestens 40 Minuten vor dem geplanten Abflug in London am Check-In-Schalter eingefunden haben.

48. Insoweit sind Fehler bei der Tatsachenfeststellung durch das AG nicht ersichtlich. Denn die Angaben der hierzu als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers stehen im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin F., die bekundet hat, der Check-In-Schalter sei genau 40 Minuten vor der geplanten Abflugzeit geschlossen worden, und aufgrund des von der Beklagten eingesetzten Computersystems sei sichergestellt, dass der Check-in-Schalter nicht vor der Zeit geschlossen werden könne (vgl. Bl. 44 d.A.). Die Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch das AG verstößt nicht gegen Denkgesetze. Eine erneute Beweisaufnahme durch das LG ist deshalb nicht veranlasst.

49. Stattdessen findet auf den vorliegenden Fall das Montrealer Übereinkommen Anwendung.

50. Dieses Abkommen haben sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Irland und das Vereinigte Königreich ratifiziert (vgl. Liste der Vertragsstaaten bei der ICAO, http://www.icao.int/icao/en/leb/mtl99.pdf). Das Abkommen beansprucht Anwendungsvorrang gegenüber dem jeweiligen nationalen Recht und ist in das jeweilige nationale Recht Deutschlands, Großbritanniens und Irlands transformiert. Die Kammer kann daher auch für den Fall der Anwendbarkeit irischen oder britischen Rechts ohne Einholung eines internationalen Rechtsgutachtens das anwenden.

51. Das Abkommen findet gemäß Art. 1 Abs. 1 MÜ Anwendung auf internationale Beförderung von Personen, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt.

52. Gemäß Art. 1 Abs. 2 MÜ ist darunter jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen. Abgangsort und Bestimmungsort des verspäteten Fluges von Dublin nach London-Stansted liegen im Hoheitsgebiet zweier Vertragsstaaten.

53. In Art. 17 ff. MÜ sind Schadensersatzansprüche gegenüber Luftfahrtunternehmen u.a. wegen Verspätung bei der Luftbeförderung geregelt.

54. Gemäß Art. 33 Abs. 1 MÜ muss die Klage auf Schadensersatz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.

55. „Wohnsitz“ des Luftfrachtführers ist unstreitig Dublin, Bestimmungsort des verspäteten Fluges London.

56. Diese Gerichtsstände begründen nicht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, so dass allenfalls der Abschluss des Beförderungsvertrages über eine Geschäftsstelle der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland zur Begründung eines internationalen Gerichtsstands in Betracht kommt.

57. Im vorliegenden Fall ist der Beförderungsvertrag aber nicht durch eine Geschäftsstelle der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden.

58. Zwar erfolgte die Buchung über eine Reiseagentur, nämlich die Firma C. mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Nach der Rechtsprechung des BGHes (BGHZ 84, 339 ff. = MDR 1983, 25, zitiert nach juris, Rn. 17 a.E.) zum Vorgängerabkommen des , dem Warschauer Abkommen, kann auch eine Reiseagentur Geschäftsstelle sein, jedoch nur dann, wenn sich der Luftfrachtführer ihrer regelmäßig zum Abschluss von Luftfrachtverträgen bedient. Die Buchungsbestätigung der Beklagten (Anlage K 1, Bl. 14 ff. d.A.) deutet hierauf bereits nicht hin. Sie lässt vielmehr erkennen, dass die Reiseagentur C. die Buchung über die jedermann zugängliche Internetpräsenz der Beklagten vorgenommen hat. Damit aber hat nicht die Beklagte sich der Firma C. zum Abschluss des Vertrages bedient, sondern vielmehr der Kläger.

59. Für diesen ist die C. tätig geworden. Es fehlt auch an sonstigen Anhaltspunkten für eine regelmäßige Einschaltung der C. durch die Beklagte.

60. Indiz dafür wäre im Hinblick auf andere Fluggesellschaften etwa eine Lizenz zur Ausgabe von IATA-Flugscheinen.

61. Die Beklagte nimmt aber am IATA-Ticketsystem nicht teil und behält sich gemäß Ziffer 7.1.2.11 ihrer allgemeinen Beförderungsbedingungen das Recht vor, eine Beförderung abzulehnen, wenn der Fluggast seinen Flug nicht direkt über die Internetpräsenz der Beklagten oder ein eigenes Callcenter der Beklagten gebucht hat (vgl. Bl. 27 d.A.).

62. Die weiteren Gerichtsstände aus Art. 33 Abs. 2 MÜ sind nicht gegeben, weil es sich nicht um Schadensersatzansprüche aufgrund Todes oder Körperverletzung eines Reisenden handelt.

63. Die Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus §39 ZPO infolge rügeloser Verhandlung der Beklagten.

64. Denn die rügelose Verhandlung begründet nur dann die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, wenn auf die Unzuständigkeit zuvor vom Gericht hingewiesen worden ist. Ein entsprechender Hinweis ist erstmals vom LG mit der Ladung zum Verhandlungstermin erteilt worden. Das LG war auch als Berufungsinstanz zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet, jedenfalls im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2009 – C-243/08 [Pannon GSM Zrt./Erzsébet Sustinkné Györfi], Abs. 32).

65. Auf den Hinweis hin hat die Beklagte die internationale Zuständigkeit gerügt.

66. Ein Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 EuGVVO ist nicht gegeben, weil diese Vorschrift gemäß Art. 15 Abs. 3 EuGVVO auf Beförderungsverträge nur Anwendung findet, wenn es sich um Pauschalreisen handelt.

67. Das ist hier nicht der Fall, weil die Verträge keine kombinierten Beförderungs- und Unterbringungsleistungen enthalten.

68. Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.

69. Die Kostenentscheidung folgt aus §91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §708 Nr. 10 ZPO in Verbindung mit §26 Nr. 8 EGZPO.

70. Der Streitwert in der Berufungsinstanz beträgt 1.404,78 EUR.

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