Lange Hosen beim Abendessen ist kein Reisemangel
AG München: Lange Hosen beim Abendessen ist kein Reisemangel
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise in einem gehobenen Hotel. Beim Abendessen im Hotel erschien der Kläger in Shorts. Die Restaurantleitung im Hotel wies den Kläger daraufhin an, sich lange Hosen anzuziehen, um die Etiquette im noblen Restaurant des Hotels zu wahren. Dagegen wehrte sich der Kläger. Er findet die Kleidervorschrift als unzulässige Beeinträchtigung und verlangt Zahlungsausgleich.
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab.
AG München | 223 C 5318/10 (Aktenzeichen) |
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AG München: | AG München, Urt. vom 16.06.2010 |
Rechtsweg: | AG München, Urt. v. 16.06.2010, Az: 223 C 5318/10 |
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Leitsatz:
2. Das Tragen von langen Hosen begründet keine Beeinträchtigung im Wohlbefinden.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise in einem gehobenen Hotel. Beim Abendessen im Hotel erschien der Kläger in Shorts. Die Restaurantleitung im Hotel wies den Kläger daraufhin an, sich lange Hosen anzuziehen, um die Etiquette im noblen Restaurant des Hotels zu wahren. Dagegen wehrte sich der Kläger. Seiner Meinung nach, darf man sich in seinem Urlaub anziehen wie man möchte. Er findet die Kleidervorschrift als unzulässige Beeinträchtigung und verlangt Zahlungsausgleich.
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung für den Reisenden in einem noblen Hotel lange Hosen zu tragen. Dass es Kleidervorschriften gibt, ist der Allgemeinheit und auch dem Kläger bekannt. Das hätte er vor seiner Reise berücksichtigen müssen.
Tenor:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf EUR 414,80 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
5 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angegangene Gericht örtlich und sachlich zuständig nach §§ 17 ZPO, 23 Nr. 1 GVG.
6 Die Klage erwies sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten.
7 Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf den Minderungsanspruch nach §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB stützen, da es an einem Reisemangel fehlt.
8 Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar. Dass es auch und gerade in südeuropäischen Ländern üblich ist, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinbekleidung vorzuschreiben, ist gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Eine solche Kleidungsvorschrift stellt keine – und erst recht keine erhebliche – Beeinträchtigung dar. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hängt auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt ist. Es handelt sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche des Reiselandes, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, von diesem jedenfalls aber hinzunehmen sind. Auf alle landestypischen Gebräuche, denen der Reisende möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle liegen, kann ein Reiseunternehmen in keinem Katalog hinweisen. Ist jemand nicht bereit, sich bei einer Auslandreise in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, muss er zu Hause bleiben.
9 Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger keineswegs gezwungen war, „geschäftsmäßige Kleidung“ zu tragen. Verlangt war lediglich eine lange Hose, die der Kläger unstreitig in seinem Gepäck mitführte.
10 Soweit der Kläger seinen Anspruch auch auf die Behandlung durch das Hotelpersonal stützt, ist der Vortrag unsubstantiiert. Es wird in keiner Weise dargetan, wann, durch wen und vor allem wie genau der Kläger und seine Begleitung behandelt wurden. Der Klagevortrag erschöpft sich in allgemeinen Begriffen, die eine rechtliche Qualifizierung nicht zulassen.
11 Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
12 Nachdem ein Zahlungsanspruch nicht besteht, war die Klage abzuweisen.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.
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