Lärmbelästigung durch Geräusche von technischen Einrichtungen des Schiffs

AG Rostock: Lärmbelästigung durch Geräusche von technischen Einrichtungen des Schiffs

Eine Reisende forderte die Erstattung der Kosten für eine Schiffsreise, die sie unter anderem aufgrund von Lärm für mangelhaft hielt. Die Klage wurde abgewiesen, da die Geräusche Folge des üblichen Schiffbetriebs waren und weitere Mängel entweder nicht belegt oder nicht rechtzeitig gerügt worden waren.

AG Rostock 47 C 76/15 (Aktenzeichen)
AG Rostock: AG Rostock, Urt. vom 25.09.2015
Rechtsweg: AG Rostock, Urt. v. 25.09.2015, Az: Aktenzeichen
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Rostock

1. Urteil vom 25. September 2015

Aktenzeichen 47 C 76/15

Leitsatz:

2. Um einen Reisemangel zu begründen, müssen Geräusche, die von technischen Aggregaten eines Kreuzfahrtschiffes ausgehen, das übliche Maß an Lärmbeeinträchtigung überschreiten.

Zusammenfassung:

3. Die Teilnehmerin einer Kreuzfahrt forderte die Erstattung der Reisekosten, weil sie die Reise aus verschiedenen Gründen für mangelhaft hielt. In ihrer Kabine vernahm sie laute Geräusche und unangenehme Gerüche, überdies empfand sie deren Zustand als katastrophal. Bei Landausflügen störten sie lädierte Busse und Verzögerungen.

Das Amtsgericht Rostock wies die Klage ab. Reisemängel hatten nur in einem sehr geringen Umfang vorgelegen, deren Ausgleich durch eine vorgerichtliche Zahlung durch die beklagte Reiseveranstalterin bereits abgegolten war. Die vermeintliche Lärmbelästigung war von technischen Aggregaten des Schiffes ausgegangen und hatte nicht nachweislich das übliche Maß überschritten, sodass kein Mangel vorlag. Nach der Rüge des Zustands der Kabine hatte die Klägerin die ausreichende Abhilfe durch die Beklagte abgelehnt. Die angeblichen Mängel der Ausflüge waren nicht belegt worden.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin fordert im Wege der Minderung teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine Schiffsreise.

6. Die Klägerin hatte bei der Beklagte eine Schiffsreise auf der XYZ vom 18.11. – 03.12.2014 zu einem Preis in Höhe von 2.349,00 € gebucht. Dabei buchte die Klägerin eine Kabine im Tarif VARIO. Hierbei bestimmt der Reisende die Route, das Schiff und wählt zwischen einer Balkon-​, Meerblick- oder Innenkabine aus. Die Auswahl der konkreten Kabinennummer und des Decks erfolgt durch die Beklagte. Eine Buchung im Tarif VARIO bedeutet einen deutlichen Preisnachlass gegenüber dem Standardtarif PREMIUM.

7. Der Klägerin wurde durch die Beklagte die Kabinen Nr. 5102, welche sich im Bugbereich des Schiffes befindet, zugewiesen. Der Zustand der Kabine ist strittig. In der Kabine trat teilweise und im Bad täglich eine starke Geruchsbildung auf.

8. In dem im Katalog der Beklagten abgedruckten Bordinformationen weist die Beklagte unter dem Stichwort Kabinen auf folgendes hin:

9. „Wir möchten darauf hinweisen, dass die Wahrnehmung von Motoren-​, Fahr- und Wellengeräuschen sowie vom Spannungsgeräuschen aufgrund der baulichen Flexibilität der Schiffe an einigen Stellen auf dem Schiff unvermeidbar ist.“

10. Am 19.11.2014 begannen Mitarbeiter der Beklagten um 8.00 Uhr mit Außenreinigungsarbeiten am Schiff, wodurch lautes Piepen und Rumoren entstand und die Klägerin hierdurch aufwachte. Am 23.11.2014 entstanden bei dem Anlegemanöver durch das Bugstrahlruder und die Ankereinrichtung laute Geräusche. Diese Geräusche begannen um 6.15 Uhr und hielten ca. zwei Stunden an. Solche lauten Geräusche traten auch am 26.11., 27.11., 30.11. jeweils Morgens gegen 6.00 Uhr und am 01.12.2014 gegen 18.15 und am 03.12.2014 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 0.30 Uhr auf.

11. Am 24.11.2014, 26.11.2014 und 27.11.2014 beschwerte sich die Klägerin über die vorgenannten Geräusche. Weitere Mängelanzeigen sind strittig. Am 27.11.2014 wurde der Klägerin eine andere Kabine angeboten. Weil in dieser Kabine ebenfalls die An- und Ablegegeräusche wahrnehmbar waren und der Ausblick unmittelbar vor dem Kabinenfenster aufgrund einer Schiffsstrebe „praktisch nicht möglich war“ lehnte die Klägerin diese Kabine ab.

12. Aufgrund der o. g. Geräusche, dem strittigen Zustand der Kabine sowie behaupteter strittiger Mängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausflügen fordert die Klägerin eine Rückzahlung des Reisepreises im Umfang von 2/3, mithin in Höhe von 1.566,00 € abzüglich einer von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 170,00 €.

13. Die Klägerin behauptet, ihre Kabine habe sich in einem katastrophalen, furchtbaren Zustand befunden. Diese sei für einen Menschenaufenthalt nicht geeignet gewesen. Der Teppich sei völlig verdreckt gewesen. Das Bad wäre voller Schimmel gewesen. Zudem wäre der Teppich im Eingangsbereich vollkommen ausgeblichen. Die Schränke wären verkratzt und abgenutzt gewesen.

14. Weiter trägt die Klägerin vor, die in Indien zur Verfügung gestellten Busse wären in einem „unglaublichen Zustand gewesen, dass die mitreisenden Europäer sich dies kaum (hätten) vorstellen können.“ In der Decke des Busses hätten sich Löcher in der Größe von Untertellern befunden. Die Sitze der Busse seien alt und verdreckt gewesen. Aus ihnen hätten Metallgestänge frei herausgeragt. Zudem wären angegebene Ziele des Ausfluges nicht angesteuert sondern ersatzlos gestrichen worden. Ausflüge in Indien und im Oman hätten jeweils mit einer einstündigen Verspätung begonnen.

15. Außerdem trägt die Klägerin vor, sie habe die Kabinenmängel bereits am zweiten Tag gerügt. Eine weitere Rüge über den Zustand sei am 23.11.2014 erfolgt.

16. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.396,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18. Sie ist der Auffassung, bei den Geräuschen durch das Bugstrahlruder und die Ankervorrichtung handele es sich um schiffstypische Geräusche, die keinen Mangel darstellen.

Entscheidungsgründe:

19. Die zulässige Klage ist unbegründet.

20. Die Klägerin hat – jedenfalls über den bereits erhaltenen Betrag in Höhe von 170,00 € hinaus – keinen Anspruch auf Rückzahlung bzw. Minderung des Reisepreises im Zusammenhang mit den von ihr gerügten Mängeln auf der Schiffsreise vom 18.11. – 03.12.2014 auf der XYZ. Die von der Klägerin gerügten Geräusche stellen keine Mängel dar. Im Übrigen sind Mängel nicht ausreichend nachgewiesen oder könnten einen Minderungsanspruch im geringen Umfang lediglich für den Zeitraum vom 23.11. – 27.11.2014 rechtfertigen. Ein solcher Minderungsanspruch wäre durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 170,00 € bereits abgegolten.

21. Gemäß § 651 c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaft hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Wird wie hier eine Lärmbeeinträchtigung gerügt, muss diese, soweit sie von technischen Aggregaten hervorgerufen wird, über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Es liegt auf der Hand, dass bei technischen Einrichtungen, insbesondere, wenn diese mit sich bewegenden Teilen versehen sind, Geräusche entstehen. Diese können auch das subjektive Wohlbefinden beeinträchtigen. Dies allein genügt jedoch nicht. Maßgeblich bleibt weiterhin, dass Lärmbeeinträchtigung objektiv über das Maß hinausgeht, welches typisch für das das Geräusch verursachende technische Aggregat bei ordnungsgemäßer Funktionsweise ist. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen stellen die von der Klägerin gerügten Geräusche in den Morgen- bzw. Abendstunden, die beim An- bzw. Ablegen verursacht wurden und auf Ankergeräusche, Geräusche im Zusammenhang mit der Benutzung der Ankereinrichtung bzw. der Benutzung des Bugstrahlruders zurückzuführen waren, keinen Mangel dar, sondern waren schiffstypische Geräusche, die von den Reisenden hinzunehmen sind. Hier spielt es keine Rolle, dass diese Geräusche auch einen Umfang erreichen können, der für den Reisenden subjektiv als störend empfunden wird bzw. objektiv geeignet ist, die Nachtruhe zu beeinträchtigen. Die Besonderheit eines Schiffes gegenüber einem Hotel besteht darin, dass es sich um ein Fortbewegungsmittel handelt, das durch Maschinen betrieben wird und bei dem für die Funktion des Schiffes eine Vielzahl von geräuschverursachenden Aggregaten notwendig sind. Dies muss jedem Reisenden, der statt eines Hotelaufenthaltes eine Schiffsreise bucht, bewusst sein.

22. Im Übrigen weist die Beklagte in ihrem Katalog auf die Möglichkeit des Auftretens solcher Geräusche hin. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn diese Geräusche über das übliche Maß, z. B. aufgrund eines Defektes, hinausgehen. Dies ist hier nicht festzustellen.

23. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang getätigten Tonaufnahmen lassen jedenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass die Geräusche hier untypisch waren. Den von der Klägerin eingereichten Videodateien ist zu entnehmen, dass die Geräusche im Hintergrund zu vernehmen sind, teilweise zwar tatsächlich deutlich hörbar waren, aber nicht ein solches Ausmaß annahmen, dass dies als ungewöhnlich zu bewerten wäre. Soweit in diesem Zusammenhang teilweise die Geräusche in den Videoaufnahmen besonders laut wahrzunehmen waren, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Hier lässt sich nicht feststellen, wie diese Geräusche aufgenommen wurden, denn auf dem Video ist in diesen Zeiträumen lediglich ein Schwarzbild zu erkennen. So ist es möglich, dass die Klägerin das Aufnahmegerät unmittelbar an die Schiffswand oder Ähnlichem gehalten hat, wodurch sich die Geräusche erheblich verstärkten. Maßgeblich für die Bewertung bleiben die Geräusche, die zu hören waren, als gleichzeitig die Videodateien auch Bilder zeigten.

24. Soweit die Klägerin sich in ihrer Nachtruhe am 19.11.2014 gestört fühlte, weil um 8.00 Uhr mit Außenreinigungsarbeiten am Schiff begonnen wurde, rechtfertigt dies keine Feststellung eines Mangels. Solche Arbeiten sind ebenfalls als normal zu bewerten. Dies gilt auch für den Beginn der Arbeiten um 8.00 Uhr. Eine Schlechterfüllung der Beklagten im Zusammenhang mit Einräumung der Ruhemöglichkeit für die Klägerin ist hierin nicht zu sehen.

25. Auch bei der Geltendmachung von Minderungsansprüchen im Zusammenhang mit den Ausflügen in Indien sowie mit -strittigen- verspäteten Ausflügen in Indien und im Oman rechtfertigt der Sachvortrag der Klägerin ebenfalls nicht die Feststellung über das Vorliegen eines Mangels. Die von der Klägerin gerügten Zustände der Busse sind strittig und von der Klägerin nicht nachgewiesen. Zulässige Beweisangebote unterbreitet die Klägerin insoweit nicht. Abgesehen davon erschließt sich nicht, dass die Klägerin zum Teil von einem Ausflug spricht, andererseits aber von den Bussen im Plural.

26. Trotz ausdrücklichem Hinweises trägt die Klägerin keine konkreten Tatsachen vor, inwieweit von ihr durchgeführte Ausflüge konkret beeinträchtigt waren.

27. Letztlich rechtfertigt auch der von der Klägerin bemängelte Zustand der Kabine keinen (weiteren) Minderungsanspruch. Auf den von der Klägerin eingereichten Videos sind tatsächlich Abnutzungsspuren bzw. Flecken auf dem Teppich zu sehen. Außerdem filmte die Klägerin abgestoßene Stellen an Schränken bzw. Möbeln. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang bestreitet, dass die Videoaufnahme in der streitgegenständlichen Kabine aufgenommen wurde, ist dies unerheblich. Es erschließt sich nicht, in welcher anderen Kabine die Klägerin diese Aufnahme hätte tätigen sollen. Die von der Klägerin mittels Videoaufnahmen dokumentierten Abnutzungen einschließlich der erkennbaren Verfärbungen an den Fugen und einigen Roststellen an der Duscharmatur im Bad rechtfertigen jedoch allenfalls einen geringen Minderungsanspruch. Der von der Klägerin vorgetragene „katastrophale, furchtbare Zustand“ der Kabine, der für einen Menschenaufenthalt nicht geeignet sei, wird von ihr nicht ansatzweise bewiesen.

28. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass die von der Klägerin vorgetragene und unstrittige Geruchsbildung in der Kabine und im Bad keinen Minderungsanspruch rechtfertigt. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts trägt die Klägerin hierzu nicht vor. Eine Geruchsbildung kann auch von verwendeten Reinigungsmitteln entstehen und würde, soweit diese sich im normalen Umfang verhält, nicht zu einer Minderung berechtigen.

29. Einen grundsätzlichen Minderungsanspruch aufgrund des Zustandes der Kabine unterstellt, würde dieser vorliegend lediglich für den Zeitraum vom 23.11. – 27.11.2014 bestehen. Die Minderung des Reisepreises ist gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Hier behauptet die Klägerin eine Mangelanzeige bereits am zweiten Tag der Reise und dann wieder am 23.11.2014. Für die Mängelrüge am zweiten Tag, d. h. am 20.11.2014 bietet die Klägerin kein zulässiges Beweismittel an. Eine Vernehmung der von der Klägerin für den Nachweis der Mängelrüge am 23.11.2014 benannte Zeuge bedarf es vorliegend jedoch nicht. Denn der Klägerin wurde am 27.11.2014 eine andere Kabine angeboten, die die Klägerin ablehnte. Mit dem Angebot der anderen Kabine leistete die Beklagte im notwendigen Umfang Abhilfe bzw. bot eine solche Abhilfe an. Die angebotene neue Kabine entsprach den geschuldeten Leistungen, da es sich ebenfalls um eine Meerblickkabine handelte. Dass auch hier die schiffstypischen Geräusche zu vernehmen waren, hätte keinen Mangel dargestellt. Die durch eine Schiffsstrebe verursachte eingeschränkte Sicht wäre ebenfalls kein Mangel, denn die Beklagte weist in ihrer Kabinenbeschreibung im Katalog darauf hin, dass in einigen Meerblickkabinen die Sicht eventuell durch Rettungsboote oder eine Stahlwand behindert bzw. verdeckt sein kann.

30. Die Tatsache, dass die Klägerin aufgrund der eingeschränkten Sicht lieber in ihrer „furchtbaren, katastrophalen“ Kabine verblieb, muss im Zusammenhang mit der Bewertung der Mängelrüge der Klägerin nicht bewertet werden.

31. Die Klägerin bot für die Rüge der von ihr behaupteten Mängel in ihrer Kabine am 23.11.2014 eine Mitarbeiterin der Beklagten als Zeugin an. Unterstellt, diese Mitarbeiterin würde die Mängelrüge bestätigen, hätte die Klägerin aus den vorgenannten Gründen lediglich einen Minderungsanspruch für den Zeitraum vom 23.11.2014 – 27.11.2014. Ausgehend von einem Tagesreisepreis in Höhe von 167,79 € und einem eventuellen Minderungsanspruch für den Zustand der Kabine, der auf jeden Fall 10 % nicht übersteigen würde, hätte die Klägerin bei einem unterstellten Minderungsanspruch im Umfang von 10 % des Tagesreisepreis für vier Tage einen Minderungsanspruch in Höhe von 67,12 €. Dem steht die Zahlung der Beklagten in Höhe von 170,00 € entgegen, so dass ein entsprechender Minderungs- und Rückzahlungsanspruch erloschen wäre.

32. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

33. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Lärmbelästigung durch Geräusche von technischen Einrichtungen des Schiffs

Verwandte Entscheidungen

OLG Koblenz, Urt. v. 13.06.12, Az: 5 U 1501/11
LG Rostock, Urt. v. 15.11.10, Az: 9 O 174/10
AG Rostock, Urt. v. 28.01.15, Az: 47 C 181/14

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Mangelhafte Anlandungen einer Kreuzfahrt
Passagierrechte.org: Voraussetzung für das Vorliegen eines Reisemangels

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte