Lärm und Vibrationen aus Maschinenraum bei Kreuzfahrt

AG München: Lärm und Vibrationen aus Maschinenraum bei Kreuzfahrt

Teilnehmer einer Kreuzfahrt forderten die Minderung des Reisepreises um 40%, weil sie aufgrund von Geräuschen und Gerüchen eine erhebliche Beeinträchtigung sahen. Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da es sich bei den Einflüssen um bloße Unannehmlichkeiten handelte.

AG München 242 C 16587/07 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 18.07.2007
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 18.07.2007, Az: 242 C 16587/07
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Amtsgericht München

1. Urteil vom 18. Juli 2007

Aktenzeichen 242 C 16587/07

Leitsatz:

2. Geräusche, Gerüche und andere Einflüsse, die vom normalen Schiffsbetrieb ausgehen und das übliche Maß nicht überschreiten, sind bloße Unannehmlichkeiten.

Zusammenfassung:

3. Teilnehmer einer Kreuzfahrt sahen diese mit erheblichen Mängeln behaftet und forderten eine Reisepreisminderung um 40%. Die Mängel bestanden nach Ansicht der Kläger in Lärm, Vibrationen, Diesel- und Küchengerüchen und einem verunreinigten Balkon.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Hinsichtlich der Verunreinigung des Balkons waren die Kläger beweisschuldig geblieben. Die übrigen Umstände stellten normale Folgen des Schiffsbetriebes dar, die nur einen Mangel begründen können, wenn sie das übliche Maß überschreiten. Dafür lagen keine objektiven Anhaltspunkte vor. Daher hatten die Kläger diese als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 912,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

5. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises für eine Schiffsreise infolge Minderung in Anspruch.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Kreuzfahrt vom 3.3.2007 bis 14.3.2007 auf dem Schiff … zum Preis von 1.140,00 EUR pro Person. Als Unterbringung war eine 2-Bett-Kabine außen mit Balkon der Kategorie 6/7 vereinbart. Die Rechnung/Reisebestätigung wurde vorgelegt als Anlage K1 zu Bl. 1/4.

7. Die Kläger bezahlten den Reisepreis i. H. v. insgesamt 2.280,00 EUR.

8. Während der Kreuzfahrt wurden die Kläger in einer Kabine der Kategorie 7 am Heck des Schiffes untergebracht, die sich auf dem Deck … befindet.

9. Die Kläger behaupten, in ihrer Kabine sei es die gesamte Reisedauer unerträglich laut gewesen. Aus dem Maschinenraum des Schiffes seien während der Fahrt sehr laute Geräusche und starke Vibrationen in ihre Kabine gedrungen. Es habe mehr Lärm als in anderen Kabinen der Kategorie 6/7 geherrscht. Auch der gebuchte Balkon habe wegen des Lärms und wegen des dort vorhandenen Wassernebels, der infolge der am Heck des Schiffes besonders starken Schiffsschwankungen entstanden sei, nicht benutzt werden können. Außerdem seien Diesel- und Küchengerüche in ihre Kabine gezogen. Schließlich sei der Balkon bei Beginn der Reise so verschmutzt und nass gewesen, dass man ihn nicht habe betreten können. Trotz sofortiger Anzeige sei der Balkon erst nach drei Reisetagen sauber gemacht worden. Die Kläger sind der Meinung, diese Umstände würde eine Minderung des Reisepreises i. H. v. 40% (= 912,00 EUR) rechtfertigen.

10. Die Kläger beantragen,

die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1 und 2 eine Reisepreisminderung von mindestens 40%, dies sind 912,00 EUR, zu bezahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

12. Die Beklagte ist der Meinung, bei den von den Klägern geschilderten Umständen handle es sich jedenfalls um hinzunehmende Unannehmlichkeiten.

Entscheidungsgründe:

13. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch aus §§ 346 Abs. 1, 638 Abs. 4, 651d Abs. 1 BGB zu.

14. Die Beklagte hat die Verschmutzung des Balkons zu Reisebeginn bestritten, ohne dass die Kläger ein zulässiges Beweismittel hierfür angeboten haben. Die Voraussetzungen für eine Parteieinvernahme liegen nicht vor.

15. Hinsichtlich der übrigen von den Klägern geschilderten Umstände handelt es sich nicht um Reisemängel, die zu einer Minderung berechtigen. Die Beklagte hat die Kläger in einer Kabine mit Balkon der gebuchten Kategorie untergebracht und dadurch die von ihr geschuldeten Leistung vertragsgemäß erbracht.

16. Ein Schiffsreisender ist gehalten, die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche – auch bei deren erheblichen Lautstärke – als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Grenze zum Reisemangel wird erst dann überschritten, wenn aufgrund besonderer Umstände ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht wird. Dies kann zurückzuführen sein auf einen Schaden am Motor oder aufgrund einer deutlich erhöhten Reisegeschwindigkeit, um einen durch eine Fehlplanung entstandenen Zeitverlust aufzuholen. Nur die Anknüpfung an solche objektiven Umstände ermöglicht es, das Vorliegen eines Reisemangels rechtssicher festzustellen. Andernfalls müsste eine Beurteilung allein aufgrund des subjektiven Lärmempfindens des Reisenden erfolgen, ohne dass sich der Reiseveranstalter wegen der damit verbundenen Unvorhersehbarkeit darauf einstellen könnte. Hier gab es unstreitig keinen Defekt oder Schaden an der Schiffsmaschine, vielmehr erfolgte der Antrieb des Schiffes unter normalen Bedingungen und funktionierte einwandfrei.

17. Aus den selben Erwägungen rechtfertigen auch die von den Klägern behaupteten Diesel- und Küchengerüche, sowie der durch die Schiffsschwankungen hervorgerufene Wassernebel keinen Reisemangel.

18. Die Annahme eines Reisemangels wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Geräuschkulisse in anderen Kabinen der Kategorie 6/7, insbesondere in denen, die sich an der Längsseite des Schiffes befanden, geringer war. Dem Reiseveranstalter kommt bei der Vergabe der Kategorien ein gewisser Ermessensspielraum zu, auch wenn sich die Kategorisierung unmittelbar im Preis niederschlägt. Da bei der Einordnung aber eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist, ist es nicht zu beanstanden, verschiedene Kabinen der gleichen Kategorie zuzuordnen, auch wenn sie sich hinsichtlich einzelner Kriterien voneinander unterscheiden.

19. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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