Keine Haftung für Schäden durch mangelhafte Verpackung

LG Hamburg: Keine Haftung für Schäden durch mangelhafte Verpackung

Einem Gepäckversicherer wurde untersagt, mittels Klausel die Haftung für Schäden auszuschließen, die durch mangelhafte Verpackung entstehen, ohne den Kausalzusammenhang vorauszusetzen, weil dies den Verbraucher unangemessen benachteiligte.

LG Hamburg 74 O 134/89 (Aktenzeichen)
LG Hamburg: LG Hamburg, Urt. vom 15.12.1989
Rechtsweg: LG Hamburg, Urt. v. 15.12.1989, Az: 74 O 134/89
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Landgericht Hamburg

1. Urteil vom 15. Dezember 1989

Aktenzeichen 74 O 134/89

Leitsatz:

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Gepäckversicherung mit dem Wortlaut

„Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch … mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss von Gepäckstücken.“

stellt nach der kundenfeindlichsten Auslegung eine verhüllte Obliegenheitsregelung dar, die den Verbraucher unangemessen benachteiligt und ist deshalb nicht rechtmäßig.

Zusammenfassung:

3. Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen Gepäckversicherer aufgrund einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die er für rechtswidrig hielt. Diese sah einen Haftungsausschluss für Schäden vor, die durch Mängel an Verschluss oder Verpackung des Gepäckstücks entstehen.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt und untersagte die Verwendung der strittigen Klausel. Die benachteiligte den Verbraucher in unangemessener Weise. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung war sie als verhüllte Obliegenheitsregelung anzusehen, denn sie erlegte dem Verbraucher eine Risikobegrenzung auf, ohne verschuldensunabhängige Verpackungsmängel zu berücksichtigen oder ihre kausale Bindung an den Schaden vorauszusetzen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, folgende Bestimmung im Rahmen der Reisegepäckversicherungsverträge zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes geschlossen wird:

Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch … mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss von Gepäckstücken.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 13.200,- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten, nachdem sie den Rechtsstreit nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1989 hinsichtlich weiterer von der Beklagten in ihren Reisegepäck Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, nur noch über die Berechtigung der Beklagten, die aus dem Klagantrag unter Ziffer 1 angeführte Klausel dar Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVBR) zu verwenden, sofern der Versicherungsvertrag nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes geschlossen wird.

6. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, welches unter anderem im Bereich der Reisegepäckversicherung tätig ist und die aus der Anlage K 1 ersichtlichen Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVBR 80) bei Abschluss von Reisegepäckversicherungsverträgen benutzt.

7. In § 3 Ziffer 2 jener Bedingungen findet sich unter anderem folgende Regelung:

8. „Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch … mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss von Gepäckstücken“.

9. Die Parteien streiten sich insbesondere darüber, ob es sich bei jener Klausel um eine sogenannte verhüllte Obliegenheitsregelung handelt und ob diese Regelung gegebenenfalls den Verbraucher/Versicherten entsprechend § 9 AGBG unangemessen benachteiligt, weil in den Versicherungsbedingungen nicht unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 und 2 VVG deutlich gemacht wird, dass eine Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann eintritt, wenn die von dem Kläger angenommene Obliegenheitsverletzung seitens des Versicherungsnehmers schuldhaft erfolgte und kausal für den Schadenseintritt war.

10. Der Kläger trägt vor, bei der Auslegung der Klausel sei zu berücksichtigen, wie die betroffenen Verkehrskreise, also der Durchschnittskunde, die Klausel verstehen müsste. Dieser habe in der Regel keine Kenntnis von § 6 VVG. Der Versicherungsnehmer sei nach der beanstandeten Klausel verpflichtet, zum Erhalt seiner Ansprüche stets für eine ordnungsgemäße Verpackung und für einen ordnungsgemäßen Verschluss der Gepäckstücke zu sorgen. Nach der angegriffenen Fassung der Klausel verliere er im Falle einer Verletzung dieser Pflicht seinen Versicherungsschutz unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei oder nicht. Es seien aber vielfältige Fälle denkbar, in denen etwa Gepäckstücke des Versicherungsnehmers ohne dessen Verschulden mangelhaft verschlüsseln seien. So etwa wie von dem Versicherungsnehmer die verschuldete Beschädigung eines Kofferschlosses durch Dritte.

11. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der von dem Kläger angekündigten Klaganträge zu Ziffer 2 bis 5 nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die diesbezüglichen Kosten anerkannt.

12. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen, im Rahmen der Reisegepäck wer Sicherungsverträge folgende oder inhaltsgleiche Bestimmung zu benutzen, sofern der Vertrag nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes geschlossen wird:

13. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch … mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss von Gepäckstücken.

14. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15. Sie trägt vor, die angegriffene Klausel sei § 131 Abs. 2 VVG, einem objektiven Risikoausschluss, nachgebildet und daher als eine Risikobegrenzung und nicht als eine verhüllte Obliegenheit anzusehen. Der Versicherungsnehmer werde durch jene Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Seine Erwartungen würden nicht unbillig beeinträchtigt. Jeder Versicherungsschutz, der letztlich durch die Solidargemeinschaft der Versicherten bestehe, müsse notwendigerweise begrenzt sein. Die AVBR 198G folgten dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung. Es werde nicht etwa durchgehend Versicherungsschutz versprochen, der nur bei Nichtbeachtung des von einem sorgfältigen Reisenden zu erwartenden Verhaltens ausnahmsweise entfiele. Auch dies spreche für die Annahme einer Risikobegrenzung.

16. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien sowie hinsichtlich der vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen abgegebenen Stellungnahmen wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

17. Die nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1 AGBG zulässige Klage ist – soweit der Rechtsstreit nicht bereits übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist – begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Versicherungsverträge für Reisegepäckversicherungen die Verwendung der noch streitbefangenen Klausel zu unterlassen, sofern die Verträge nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes geschlossen werden, denn jene Bestimmung benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG) weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 6 MG, von welcher sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Ziffer 1 AGBG).

I.

18. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht handelt es sich nämlich bei der streitbefangenen Klausel des § 3 Ziffer 2 a AVBR 80 um eine sogenannte verhüllte Obliegenheitsregelung und nicht um eine Risikobegrenzung, auf die § 6 MG nicht anzuwenden wäre.

19. Für die Abgrenzung von Obliegenheiten gegenüber Risikobeschränkungen ist nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend, sondern der materielle Inhalt der Versicherungsbedingungen (vgl. BGHZ 51, 256 f). Es kommt darauf an, ob die Bestimmung der Versicherungsbedingungen eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz erhält oder ob er ihn verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen zurück, so liegt eine Obliegenheit vor (vgl. BGH NOU 87, 191 ff (192)). Stellt die Bestimmung der Sache nach eine Verhaltensnorm auf, die der Versicherungsnehmer beachten muss, um sich seinen Versicherungsanspruch zu erhalten, so liegt eine Obliegenheit vor. Dies ist vorliegend der Fall.

20. Nach ihrem materiellen Gehalt wird – ebenso wie bei den nicht mehr streitbefangenen Klauseln gemäß den Klaganträgen zu 2 bis 5 – durch die angegriffene Klausel des § 3 Ziffer 2 a AVBR 80 von dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten gefordert, welches das Risiko des Versicherers vermindern soll und auch gegenüber objektiven Kriterien nicht in den Hintergrund tritt. Es wird dem Versicherungsnehmer hierdurch auferlegt, für eine mangelfreie Verpackung bzw. einen mangelfreien Verschluss von Gepäckstücken Sorge zu tragen, d. h. es wird von ihm ein Tun verlangt, welches das Risiko eines Schadenseintritts, also das Risiko, dass sich die versicherte Gefahr verwirklicht, herabmindern soll. Insoweit unterscheidet sich die streitbefangene Klausel in keiner Weise von solchen Klauseln, welche dem Versicherungsnehmer etwa auferlegen, den Innen- bzw. Kofferraum seines Fahrzeuges abzuschließen, sein Fahrzeug nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sofern sich in diesem Pelze, Schmucksachen etc. befinden, den Innenraum von Wassersportfahrzeugen durch Anbringen von Sicherheitsschlössern zu sichern oder Zelte bzw. Wohnwagen ordnungsgemäß zuzubinden bzw. zu verschließen.

21. Der Behandlung der streitbefangenen Klausel als verhüllte Obliegenheit steht auch nicht entgegen, dass in § 131 Abs. 2 VVG die mangelhafte Verpackung als Risikobegrenzung formuliert, d. h. im Rahmen der Transportversicherung der Versicherer auch dann leistungsfrei ist, wenn die versicherte Ware infolge mangelhafter Verpackung Schaden nimmt, ohne dass den Versicherungsnehmer hieran ein Verschulden trifft. Zutreffend weist der Kläger insoweit darauf hin, dass die Reisegepäckversicherung nicht mehr als Transportversicherung im Sinne der §§ 129 ff MG angesehen werden kann (vgl. auch Prölls/Martin, MG, 24. Aufl., Anm. 1 C b zu § 129 MG). So liegt der Schwerpunkt der Reisegepäckversicherung zunehmend eben nicht mehr im Bereich der Versicherung der Gepäckbeförderungsgefahr, sondern etwa im Bereich der Versicherung des Reisegepäcks gegen Diebstahl, Raub etc. Zwar mag dabei die mangelhafte Verpackung als gefahrerhöhendes Moment vorwiegend im Bereich der Gepäckbeförderung liegen; eine unterschiedliche Behandlung der Reisegepäckversicherungsbedingungen hinsichtlich solcher Klauseln, die der Transportversicherung ähnlich und solche. die der Transportversicherung fremd sind, ist nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angezeigt, weil die streitbefangene Klausel schon nach ihrer systematischen Stellung innerhalb der AVBR 80 nicht lediglich einem der versicherten Gefahrenbereiche – hier also dem Bereich der Reisegepäckbeförderung -zugeordnet ist, sondern durchaus auch im Bereich der mehr an der Einzelgefahrendeckung orientierten Regelung des § 2 Ziffer 2 AVBR 80 von Bedeutung sein kann. Dies gilt etwa für das nach § 2 Ziffer 2 c versicherte Risiko eines Transportmittelunfalles bzw. eines Unfalls eines Versicherten. Aus diesem Grunde kann nach Auffassung der Kammer auch eine Unterscheidung der AVBR 80 in Bereiche der Allgefahren- und Einzelgefahrenversicherung, wie sie der Deutsche Verband in seinem Schreiben vom 25. September 1989 vorgenommen hat, kein Kriterium dafür sein, ob es sich bei der streitbefangenen Klausel um eine verhüllte Obliegenheit oder eine Risikobegrenzung handelt. Mithin steht die Vorschrift des § 131 Abs. 2 MG der Annahme, es handele sich bei der streitbefangenen Klausel um eine wegen § 15 a MG verhüllte Obliegenheit, nicht entgegen (vgl. auch Prölls/Martin, a. a. O., Anm. 3 zu § 131 VVG). Entsprechend ist in der Rechtsprechung eine der streitbefangenen Klausel ähnliche Regelung in den Allgemeinen Bedingungen für die Reise- und Warenlager-Versicherung als eine verhüllte Obliegenheit im Sinne von §§ 6, 15 a VVG angesehen worden (vgl. LG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1037 f).

22. Handelt es sich aber bei der Klausel des § 3 Ziffer 2 a AVBR 80 zur mangelhaften Verpackung bzw. zur mangelhaften Verschluss von Gepäckstücken um eine verhüllte Obliegenheit, so findet auf jene Klausel die Vorschrift des § 6 Abs. 1 und 2 VVG Anwendung. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Kunden/Versicherungsnehmern der Beklagten regelmäßig um rechtsunkundige Vertragspartner handelt, ist die streitbefangene Klausel als eine solche anzusehen, welche die Vertragspartner/Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligt, weil sie keinen weiteren Hinweis auf die in § 6 Abs. 1 und 2 MG für die Leistungsfreiheit der Beklagten normierten Voraussetzungen enthält. Da dem Durchschnittskunden der Beklagten regelmäßig nicht ohne weiteres bekannt sein wird, dass er sich den Versicherungsschutz auch im Falle eines Schadens infolge mangelhafter Verpackung dadurch erhalten kann, dass er den Nachweis führt, die Obliegenheit nicht schuldhaft verletzt zu haben oder dass die Verletzung nicht kausal für den Schaden geworden ist, wird ihm jene von Gesetzes wegen vorgesehene Möglichkeit abgeschnitten, woraus sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG ergibt. Der von der Beklagten angeführten Auffassung von Prölls/Martin (ebenda, Anm. 3 Be zu § 6 VVG), wonach eine Kontrolle einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen über § 3 bzw. § 9 AGBG erst in Betracht komme, wenn die Obliegenheit (gedanklich) um die Erfordernisse des § 6 VVG ergänzt worden sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Vielmehr führt die gebotene kundenfeindlichste Auslegung der beanstandeten Klausel zu der Annahme, dass sich der rechtsunkundige Durchschnittskunde der Beklagten für den Fall, dass sich letztere auf die beanstandete Klausel beruft, in aller Regel nicht in der Lage sehen wird, sich seine möglicherweise im Einzelfall aus § 6 VVG fließenden Rechte zu erhalten, weil ihm jene Vorschrift zumeist nicht bekannt sein wird, er also die Allgemeinen Reisegepäckversicherungsbedingungen der Beklagten auch nicht gedanklich um jene Vorschrift ergänzen kann. Daran ändert auch die Erwähnung von § 6 VVG in § 10 Ziffer 4 letzter Satz AVBR 80 nichts, denn jene Regelung bezieht sich lediglich auf § 10 Ziffer 1 bis 3 AVBR 80.

23. Aus allem folgt, dass die streitbefangene Klausel gegen die Vorschrift des § 9 AGBG verstößt, solange sie nicht einen Hinweis auf die Regelung des § 6 MG enthält, und daher in den Allgemeinen Reisegepäckversicherungsbedingungen der Beklagten (AVBR 80) unwirksam ist.

II.

24. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 307 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der auf den in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten ist die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

25. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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