Haftung des Luftfrachtführers

LG Frankfurt: Haftung des Luftfrachtführers

Ein Arzt verklagt eine Luftfahrtgesellschaft, weil diese das von ihm mitgeführte Gepäck im Rahmen der Beförderung beschädigte. Die Beklagte bestreitet ein eigenes Verschulden und sieht den Grund für die Beschädigung in der unsachgemäßen Verpackung.

Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Der Luftfrachtführer trage grundsätzlich die Verantwortung für alle ihm anvertrauten Gepäckstücke. Eine etwaige Beschädigung sei ihm aus diesem Grund unmittelbar zuzurechnen.

LG Frankfurt 2-03 O 554/03 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 12.10.2004
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2004, Az: 2-03 O 554/03
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Hessen-Gerichtsurteile

Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 12. Oktober 2004

Aktenzeichen: 2-03 O 554/03

Leitsatz:

2. Ein Luftfrachtführer haftet für Schäden an sensiblem Gepäck, wenn er auf die Besonderheiten des Gepäcks hingewiesen wurde.

Zusammenfassung:

3. Ein Arzt fliegt wegen einer geplanten Präsentation von Deutschland über Australien nach Neuseeland. Die von ihm mitgeführte, wertvolle und höchst empfindliche Ausrüstung übergibt er der Luftfahrtgesellschaft zum Transport. Zur Sicherheit kennzeichnet er die entsprechenden Koffer mit einem Hinweisschild, das auf die Empfindlichkeit der Fracht hinweist.
Trotz der Bemühungen des Klägers werden die Geräte während des Flugs stark beschädigt. Die Reparaturkosteen verlangt der Kläger nun von der Fluggesellschaft ersetzt.
Diese weigert sich der Zahlung. Die Beschädigung der Geräte sei nicht auf ein Fehlverhalten Ihrerseits zurückzuführen. Das Gepäck sei unter Beachtung der für fragile Fracht erforderlichen Sorgfalt transportiert worden. Eine Beschädigung sei allenfalls auf eine unsachgemäße Verpackung der Gerätschaften zurückzuführen.

Das Landgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 18 WA habe der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern entstehe. Bei Gepäck, welches aufgrund seiner Beschaffenheit eines besonders sorgsamen Umgangs bedürfe, obliege dem Reisenden jedoch die Pflicht, die Koffer entsprechend zu kennzeichnen.
Da der Kläger die Fracht vorliegend mit entsprechenden Aufkleber versehen hatte, habe er alles seinerseits erforderliche getan, um einen sicheren Transport zu gewährleisten.

Nach Abgabe der Gepäckstücke stehe es allein im Handlungs- und Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft, für die Unversehrtheit der Fracht Sorge zu tragen.
Folglich sei das Luftfahrtunternehmen dem Kläger zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichtet.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 2.784,– nebst 10,5 % Zinsen seit dem 30.4.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 57 % und die Beklagte 43 % zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervention haben die Beklagte 43 % und die Nebenintervenientin 57 % zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Nebenintervenientin ist das Urteil ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Nebenintervenientin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger ist in München Arzt und führt u. a. Behandlungen mit Elektroakupunktur nach Dr. Voll (= EAV) mit dem technischen Gerät Dermatron ST, welches von der Fa. … hergestellt wird, durch. Er wurde auch von einem Bekannten in Neuseeland, Prof. Dr. …, gebeten, diesen mit dieser Behandlungsmethode in Neuseeland zu behandeln. Um diese Behandlung durchführen zu können, flog der Kläger mit dem Gerät Dermatron ST, einer Medikamentenkammer ST und einem Meßgriffel nach Neuseeland. Nach der Behandlung flog der Kläger am 19.2.2003 von Christchurch/Neuseeland mit der Beklagten nach Sydney und von dort nach Deutschland.

6. Dabei wurde dem Kläger beim Einchecken in Christchurch verwehrt, die technischen Geräte als Handgepäck mit in das Flugzeug zu nehmen oder als Fracht mit Sonderbehandlung entgegengenommen, sondern die unbeschädigten Geräte wurden als Normalgepäck mit einem Hinweis (Aufkleber) „Fragile“. Beim Umsteigen in Sydney stellte der Kläger fest, dass die Geräte nicht angekommen waren und meldete dies sofort bei der zuständigen Stelle in Sydney. Man teilte ihm dort mit, dass man das Gepäck suchen und ihm in München direkt zustellen lassen werde. Auch bei der Ankunft in München waren die Geräte nicht vor Ort.

7. Am 22.2.2003 wurde das Reisegepäck des Klägers dann durch die Nebenintervenientin, die am Münchener Flughafen ein Gepäck-Service-Unternehmen betreibt, an den Kläger ausgeliefert.

8. Mit Schreiben vom 25.3.2003 machte der Kläger seinen Schaden gegenüber der Beklagten geltend. Diese bot mit Schreiben vom 17.3.2003 dem Kläger Ersatz in Höhe von US $ 1.060,– an und lehnte mit Schreiben vom 30.4.2003 letztmalig weitere Leistungen ab.

9. Der Kläger nimmt seit Februar 2003 einen Kontokorrentkredit in Höhe von mindestens € 6.448,– in Anspruch, der mit einem Zinssatz von 10,50 % zu verzinsen ist.

10. Der Kläger behauptet, das Dermatron ST und die Meßkammer seien an ihn beschädigt ausgeliefert worden. Er habe beide Geräte von der Fa. … für € 5.604,– reparieren lassen. Es sei ihm ein Verdienstausfall in Höhe von € 880,– entstanden, da er 2 Behandlungen wegen der Beschädigungen am Behandlungsgerät nicht habe ausführen können. Die Geräte seien beim Abflug in Neuseeland gut und stoßsicher verpackt gewesen.

11. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, Schaden zugefügt. Insofern hafte sie gem. Art. 25 WA.

12. Der Kläger hat zunächst in der Klageschrift beantragt, die Beklagte zur Zahlung von € 6.484,00 nebst Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2004 hat der Kläger den Klageantrag in Höhe von € 36,– zurückgenommen.

13. Nunmehr beantragt der Kläger noch,

14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.448,– nebst 10,5 % Zinsen seit dem 30.4.2003 zu zahlen.

15. Der Streitverkündete beantragt in der ersten mündlichen Verhandlung,

16. die Klage abzuweisen, soweit es sie betreffe.

17. Die Beklagte beantragt,

18. die Klage abzuweisen.

19. Die Beklagte bestreitet, dass das Gerät beschädigt gewesen sei und dass sie dies zu verantworten habe. Des Weiteren bestreitet sie, dass die Gegenstände in ihrem Gewahrsam beschädigt worden seien. Die Beklagte bestreitet weiter, dass die Geräte gut und stoßsicher verpackt gewesen seien.

20. Die Beklagte ist der Ansicht, §§ 22 und 25 WA fänden keine Anwendung. Der Kläger habe auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Gerätschaften entsprechend ihrer Empfindlichkeit verpackt ggf. gesondert versichert werden. Unter Umständen hätte die Verpflichtung des Klägers bestanden, seine Geräte unter Mithilfe spezieller Speditionen transportieren zu lassen. Allein der Hinweis, dass äußerste Vorsicht geboten sei, reiche nicht aus, ein erhebliches Mitverschulden des Klägers auszuschließen.

21. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 1.6.2004 (Bl. 63 d. A.) und Beschluss vom 23.7.2004 (Bl. 69 d. A.) durch Vernehmung der Zeugin … Bzgl. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 14.9.2004 verwiesen.

22. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

23. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

24. Die Beklagte haftet dem Kläger gem. Art. 30 III, 18 WA auf Schadensersatz.

25. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Luftbeförderung der Schaden verursacht wurde, haftet die Beklagte dem Kläger gegenüber für Schäden während des gesamten Flugtransports, weil sie der erste Luftfrachtführer war und der Kläger bei ihr das Gepäck aufgegeben hat (Art. 30 III WA). Deswegen kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, das Gerät sei nicht unter ihrer Obhut beschädigt worden, sondern erst später, denn die Beklagte haftet insoweit für die gesamte Zeit der Luftbeförderung.

26. Die Beklagte hat gem. Art. 18 WA den Schaden zu ersetzen, der durch die Beschädigung des Reisegepäcks dem Kläger während der Luftbeförderung entstanden ist. Dabei kam es vorliegend nicht darauf an, ob die Geräte ggf. erst bei der Auslieferung vom Flughafen an den Kläger beschädigt wurden. Zwar umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung keine Beförderung zu Lande außerhalb eines Flughafens. Etwas anderes gilt jedoch gem. Art. 18 III WA dann, wenn eine solche Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrages zum Zwecke der Ablieferung erfolgt. Dann wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist (Art. 18 III S. 2 WA).

27. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger sein Reisegepäck nicht nach Beendigung des Fluges direkt am Flughafen mitnehmen, da es nicht mit seinem Flug angekommen war. Die Beklagte hatte ihm bereits in Sydney zugesagt, man werde es ihm deswegen nach Hause ausliefern. Damit übernahm die Klägerin vertraglich die Pflicht, für die Auslieferung des Gepäcks des Klägers nach Hause zu sorgen und damit wurde der Luftbeförderungsvertrag entsprechend erweitert, so dass auch die Auslieferung an die Adresse des Klägers bei „Ausführung des Luftbeförderungsvertrages“ erfolgte. Somit greift die Vermutung, dass der Schaden während der Luftbeförderung eingetreten ist.

28. Das Gepäck des Klägers wurde auch beschädigt. So steht aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Zeugin … fest, dass der Kläger kurz nach Auslieferung der Geräte durch die Fa. … diese bei der Fa. … ablieferte. Dabei sei schon äußerlich erkennbar gewesen, dass sowohl das Dermatron ST als auch die Messkammer stark beschädigt gewesen seien. Bei dem Dermatron ST sei die Scheibe oben eingedrückt gewesen und der Zeiger habe lose gehangen. Die Batterieanzeige sei eingedrückt gewesen. Sie habe auch gleich gesehen, dass die Platine oder Elektronik ebenfalls beschädigt gewesen seien. Das Messinstrument habe ausgetauscht werden müssen. Bei der Messkammer sei der Deckel komplett aus den Scharnieren gerissen gewesen und auch hinten sei etwas eingerissen gewesen. Diese habe komplett erneuert werden müssen, da auch Risse darin gewesen seien. Dies sei jedenfalls der offensichtliche Schaden gewesen.

29. Der Schaden des Klägers beläuft sich auf € 5568,–. Der Kläger hat durch Vorlage der Rechnungen 03/057 a und b in Höhe von € 3248,– und 2.320,– belegt, dass er das Dermatron ST und die Meßkammer durch die Fa. … in Höhe dieser Rechnungsbeträge hat reparieren lassen.

30. Dagegen kann der Kläger als Schadensersatz nicht den Verdienstausfall in Höhe von € 880,– wegen Beschädigung der Geräte geltend machen. Diesen Verdienstausfall hat die Beklagte bestritten. Aus der von dem Kläger vorgelegten Bestätigung von … und …, dass sie mit dem Kläger am 20.2.2003 einen Behandlungstermin für jeweils 2 Stunden vereinbart hatten und dieser Termin wegen Nichtfunktionsfähigkeit des EAV-Geräts abgesagt werden musste, ergibt sich, dass die Behandlung am 20.2.2003 stattfinden sollte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Geräte jedoch noch nicht wieder an den Kläger übergeben worden, so dass aus diesem Grund – und nicht wegen einer Funktionsbeeinträchtigung – die Behandlung nicht ausgeführt werden konnte. Von einem Verdienstausfall wegen Beschädigung der Geräte kann deswegen nicht ausgegangen werden.

31. Der Kläger kann den Schadensersatzanspruch jedoch nur in Höhe von 50 % beanspruchen. Gem. Art. 21 WA muss der Kläger sich nämlich ein Mitverschulden gem. § 254 BGB in dieser Höhe zurechnen lassen, weil er es unterlassen hat, das Gerät ausreichend vor Beschädigungen zu schützen. Dieses Mitverschulden bewertet das Gericht gem. § 286 ZPO mit 50 %.

32. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Gerätschaften nicht entsprechend ihrer Empfindlichkeit gut und stoßsicher verpackt gewesen seien. Der Hinweis auf die Zerbrechlichkeit der Geräte sei nicht ausreichend gewesen.

33. Grundsätzlich trägt der Ersatzpflichtige die Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten. Jedoch muss der Geschädigte, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken und erforderlichenfalls darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat. Der Beklagten ist es nicht möglich vorzutragen, wie die Gerätschaften innerhalb des Reisegepäcks verpackt waren. Insofern hat der Kläger vorliegend die Pflicht, diese – sich der Kenntnis der Beklagten entziehenden Umstände – insoweit vorzutragen. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er die Reisetasche mit Luftpolsterfolien ausgelegt und des Weiteren mit Handtüchern und Pullovern ausgepolstert habe. Dieser Vortrag ist jedoch als verspätet gem. § 296 a ZPO zurückzuweisen.

34. Der Schriftsatz, der diesen Vortrag enthielt, wurde erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.9.2004 zu Gericht gereicht. Das Gericht musste auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO anordnen, da Gründe für eine solche Anordnung nicht gegeben sind. Insbesondere hatte das Gericht den Kläger bereits durch den Beweisbeschluss vom 1.6.2004 aufgefordert mitzuteilen, wie die Geräte verpackt gewesen seien und dem Kläger hierfür eine Frist zur Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt, die jedoch ohne weitere Stellungnahme verstrich.

35. Insofern geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der immensen Schäden, die an den Geräten entstanden sind, das Gepäck nicht ausreichend gut und stoßsicher innen verpackt war. Durch den Hinweis „Fragile“ hat der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass etwas Zerbrechliches transportiert wird. Dies alleine – ohne eine entsprechende Verpackung – ist jedoch nicht als ausreichend anzusehen, um nicht von einem Mitverschulden auszugehen.

36. Dem Kläger steht auch über die Haftungsbeschränkung von Art. 22 WA hinaus gem. Art. 25 WA der weitergehende Schadenersatzanspruch zu. Denn das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Schaden des Klägers durch ein leichtfertiges Unterlassen der Beklagten bzw. der nachfolgenden Luftbeförderer bzw. Auslieferer und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen wurde. Zwar hat der Kläger insoweit nur vorgetragen, dass sein Gepäck nicht als Fracht mit Sonderbehandlung entgegen genommen wurde, sondern er dieses aufgeben musste und nur mit einem Aufkleber „Fragile“ versehen konnte. Das bedeutet, dass die Beklagte das Gepäckstück zunächst auf dem Flug von Neuseeland nach Australien wie üblich in einem Kolli transportiert und nicht an einem besonderen Teil im Luftfrachtraum gesondert festgezurrt hat.

37. Da jedoch nicht feststeht, wann die Beschädigung verursacht wurde – und es darauf auch nicht wie oben gesehen ankommt – erfüllt der Kläger durch diesen Vortrag seine Darlegungslast für ein grob fahrlässiges Verschulden der Beklagten bzw. der nachfolgenden Unternehmen. Dem Kläger ist es nämlich nicht möglich, zu dem tatsächlichen Geschehensablauf nach Aufgabe des Gepäcks vorzutragen, außer der Tatsache, dass das Gepäck bereits in Australien nicht angekommen war. Damit legt der Vortrag des Klägers nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe und allein die Beklagte kann zur Aufklärung des in ihrem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen.

38. Dann ist die Beklagte gehalten, das Informationsdefizit des Klägers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen. Diesen Anforderungen an die Darlegungslast, nämlich den von dem Kläger vorgetragenen Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens durch konkrete Angaben über die Behandlung des Reisegepäcks zu entkräften, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Aufgrund des fehlenden Vortrags, wie das Reisegepäck des Klägers weiter verladen wurde und dem naheliegenden Schluss, dass es wie gewöhnliche Koffer ohne jegliche besondere Vorsicht in Kollis verladen und transportiert wurde und eine solche Behandlung eine Beschädigung von empfindlichen Geräten wahrscheinlich macht, liegt es nahe von einem leichtfertigen und im Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit angelegten Verhalten der Beklagten bzw. der nachfolgenden Firmen auszugehen.

39. Der Kläger hat auch Anspruch auf die aus dem Tenor ersichtliche Verzinsung. Mit Schreiben vom 30.4.2003 verweigerte die Beklagte die Zahlung eines Schadensersatzes endgültig. Die Höhe des Zinsanspruchs ist gem. § 288 II BGB gerechtfertigt, da der Kläger in dieser Höhe einen Kontokorrentkredit in Anspruch nimmt.

40. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92, 269 und § 101 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

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