LG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2004, Aktenzeichen: 2-03 O 554/03.
Ein Arzt verklagt eine Luftfahrtgesellschaft, weil diese das von ihm mitgeführte Gepäck im Rahmen der Beförderung beschädigte. Die Beklagte bestreitet ein eigenes Verschulden und sieht den Grund für die Beschädigung in der unsachgemäßen Verpackung.
Das Landgericht Frankurt hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 18 WA habe der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern entstehe. Bei Gepäck, welches aufgrund seiner Beschaffenheit eines besonders sorgsamen Umgangs bedürfe, obliege dem Reisenden jedoch die Pflicht, die Koffer entsprechend zu kennzeichnen.
Da der Kläger die Fracht vorliegend mit entsprechenden Aufkleber versehen hatte, habe er alles seinerseits erforderliche getan, um einen sicheren Transport zu gewährleisten.
Nach Abgabe der Gepäckstücke stehe es allein im Handlungs- und Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft, für die Unversehrtheit der Fracht Sorge zu tragen.
Folglich sei das Luftfahrtunternehmen dem Kläger zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichtet.
LG Frankfurt(2-03 O 554/03). Airline haftet für fahrlässig beschädigtes Gepäck.