Flugverzögerung infolge winterlicher Wetterverhältnisse

LG Frankfurt: Flugverzögerung infolge winterlicher Wetterverhältnisse

Reisende buchten bei einer Fluggesellschaft einen Flug. Die Reisenden befanden sich pünktlich am Flughafen. Das Flugzeug, mit dem sie fliegen sollten, befand sich jedoch noch am Startflughafen des Vorfluges und konnte nicht starten. Die Verspätung betrug fast einen Tag.

Die Reisenden forderten deshalb von der Fluggesellschaft eine Ausgleichsleistung. Die Fluggesellschaft verweigerte diese jedoch mit der Begründung von vorliegenden außergewöhnlichen Umständen.

Die Reisen verklagten die Fluggesellschaft vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt, dieses gab der Fluggesellschaft jedoch recht, daher gingen die Reisenden in die Berufung vor das Landgericht (kurz: LG) Frankfurt. Das LG Frankfurt gab den Reisenden recht.

LG Frankfurt 2-24 S 13/14 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 26.09.2014
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 26.09.2014, Az: 2-24 S 13/14
AG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013, Az: 30 C 2165/13 (68)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 26. September 2014

Aktenzeichen 2-24 S 13/14

Leitsätze:

2.Eine Fluggesellschaft hat alle ihr zumutbaren Maßnahmen zu treffen um eine Flugverspätung zu vermeiden.

Zu den zumutbaren Maßnahmen zählt außerdem das Anfragen bei Drittunternehmen, falls möglich und nötig auch solchen außerhalb der EU.

Die Fluggesellschaft muss vor Gericht beweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat um eine Verspätung zu vermeiden.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug. Der Flug sollte am Flughafen Frankfurt starten. Das Flugzeug für diesen Flug, hatte zuvor einen Flug von Montego Bay/Jamaika nach Frankfurt durchzuführen.  Aufgrund der Enteisung der Landebahn war es dem Flug jedoch nicht möglich zu starten. Aus diesem Grund kam eine Verspätung von fast einem Tag zustande.

Die Kläger forderten deshalb von der Beklagten die Zahlung einer Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der FluggastrechteVO in Höhe von 600,00 € pro Kläger.

Die Fluggesellschaft wies die Forderung zurück und verwies auf außergewöhnliche Umstände, die zur Verspätung führten.

Die Kläger verklagten die Fluggesellschaft vor dem AG Frankfurt, dieses gab der Fluggesellschaft recht. Es kann sich bei wetterbedingten Ausfällen von Vorflügen am selben Tag um außergewöhnliche Umstände handeln, die die Fluggesellschaft vom Leisten einer Ausgleichszahlung entbinden.

Es wurde Berufung durch die Kläger eingelegt, diese zogen vor das LG Frankfurt. Das LG Frankfurt urteilte, dass die Begründung des AG Frankfurt insoweit korrekt wäre, wie nachgewiesen worden ist, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden. Es stellte jedoch fest, dass nicht ausreichend dargelegt wurde inwieweit alle zumutbaren Maßnahmen von der Fluggesellschaft unternommen worden. Zu den zumutbaren Maßnahmen zählt für das LG Frankfurt ebenfalls das Chartern von Flügen bei Drittunternehmen. Diese Drittunternehmen müssten auch nicht zwangsläufig ihren Sitz in der EU haben. Beim fraglichen Flug wäre es auch möglich gewesen ein Flugzeug aus den USA zu chartern.

Es gelang der Fluggesellschaft nicht hinreichend darzulegen inwiefern das Chartern eines Fluggeräts nicht möglich gewesen war. Somit urteilte das LG Frankfurt, dass nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden und verurteilte die Fluggesellschaft zum Zahlen der Ausgleichsleistung von jeweils 600,00 € an die Kläger, sowie die Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 221,64 €.

 

Tenor

4. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2013 (Az. 30 C 2165/13 (68) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) – 3) jeweils 600 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 221,64 € als nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

5. Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

6. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist begründet.

7. Die Kläger haben jeweils gegen die Beklagte Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO).

8. Die Art. 5, 6 und 7 der FluggastrechteVO sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-​402/07).

9. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig erreichte der streitgegenständliche Flug von Montego Bay/Jamaika den Zielflughafen Frankfurt am Main mit einer Verspätung von fast einem Tag.

10. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jedoch dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der FluggastrechteVO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. eine solche große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO. Dafür trägt das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-​402/07; EuGH, Urt. 22.12.2008; Az. C-​549/07). Diesem obliegt es, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die Annullierung bzw. große Verspätung zu vermeiden (BGH, Urt. 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10).

11. Dieser Darlegungslast kam die Beklagte vorliegend nicht nach.

12. Das Amtsgericht hat zwar zunächst zutreffend festgestellt, dass die witterungsbedingte Verzögerung bzw. Einstellung der Enteisung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, weil die Beklagte keinen Einfluss auf die Durchführung der Enteisung hat.

13. Zu Recht hat das Amtsgericht auch angenommen, dass dieser außergewöhnliche Umstand, der zwar lediglich den Vorflug von Frankfurt nach Montego Bay/Jamaika betraf, sich auch auf den streitgegenständlichen Flug von Montego Bay/Jamaika nach Frankfurt als außergewöhnlicher Umstand auswirken konnte. Zumindest solche Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, können auch hinsichtlich des folgenden Fluges außergewöhnliche Umstände darstellen. Die Verordnung fordert keinen unmittelbaren Bezug (BGH, Urt. 12.6.2014, Az. X ZR 104/13).

14. Allerdings hat das Amtsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass sich die Verzögerung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen seitens der Beklagten ergriffen worden wären. Obgleich das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Beklagte insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat es nicht berücksichtigt, dass die Beklagte in der ersten Instanz überhaupt nichts dazu vorgetragen hat, ob und wenn ja was sie unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden, d.h. warum es ihr auch unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen wäre, die Verspätung zu vermeiden.

15. Daran ändert auch die jüngste Rechtsprechung des BGH nichts. Mit den Urteilen vom 12.6.2014 (Az. X ZR 104/13 und X ZR 121/13) hat der BGH zwar nunmehr klargestellt, dass ein Luftverkehrsunternehmen nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatz- bzw. Reserveflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können. Ebenso wenig besteht die Pflicht, einen anderen Flug zu annullieren, um dieses Fluggerät für den streitgegenständlichen Flug einzusetzen, da die Folgen einer Annullierung bzw. großen Verspätung damit lediglich auf andere Fluggäste verlagert würden. Schließlich trifft das Luftverkehrsunternehmen auch nicht die Pflicht, einzelne oder sämtliche Fluggäste eines von einer Annullierung oder großen Verspätung betroffenen Fluges auf Flüge anderer Luftfahrtunternehmen umzubuchen, da es sich bei einer solchen Umbuchung nicht um eine Maßnahme handelt, mit der einer Annullierung bzw. große Verspätung vermieden werden kann, sondern lediglich um eine gem. Art. 5 Abs. 1 c der FluggastrechteVO bestehende zusätzliche Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung abzuwenden, nachdem bereits eine Annullierung oder große Verspätung eingetreten ist (BGH, Urteile vom 12.6.2014, Az. X ZR 104/13 und X ZR 121/13).

16. Diese neue Rechtsprechung des BGH ändert jedoch an der Tatsache nichts, dass weiterhin grundsätzlich das Luftfahrtunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen muss, um eine Annullierung bzw. große Verspätung zu vermeiden. Welche Maßnahmen zuzumuten sind, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Insbesondere ist das Luftverkehrsunternehmen gehalten, im Rahmen des Zumutbaren Flugzeuge Dritter zu chartern. Grundsätzlich hat das Luftfahrtunternehmen auch zu ihren Bemühungen hinsichtlich eines solchen sog. Sub-​Charters vorzutragen (BGH, Urteil vom 12.6.2014, Az. X ZR 104/13).

17. Nach alldem durfte das Amtsgericht zwar annehmen, dass die Beklagte weder gehalten war, eine Ersatzmaschine mitsamt Ersatzcrew vorzuhalten, noch die Passagiere auf Flüge von Konkurrenzunternehmen umzubuchen. Es durfte jedoch nicht zugleich zu dem Ergebnis gelangen, dass damit feststeht, dass die Beklagte die Verspätung nicht haben vermeiden können. Zumindest bestand für die Beklagte die Möglichkeit, eine Ersatzmaschine von einem Drittunternehmen zu chartern. Insoweit fehlte jedoch in der ersten Instanz jeglicher Vortrag seitens der Beklagten.

18. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 10.7.2014 kam die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast auch in der Berufungsinstanz nicht nach. Ihr Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.09.2014, wonach auch ein sog. Subcharter die Verzögerung nicht hätte verhindern können, ist nicht hinreichend substantiiert.

19. Zum einen ist die Argumentation, der Einsatz eines Ersatzfluggerätes mit Abflughafen außerhalb Frankfurts, aber innerhalb der EU, hätte die Verzögerung nicht vermieden, da „die „incoming crew“ der den Subcharter darstellenden Airline vor Ort ihre gesetzlich vorgegebene Ruhezeit hätte einhalten müssen“, nicht zwingend. Zu berücksichtigen ist, dass der streitgegenständliche Flug nicht zwingend von der Crew hätte ausgeführt werden müssen, die das gecharterte Fluggerät nach Montego Bay/Jamaika gebracht hätte. Vor Ort hatte die Beklagte bereits eine Crew bereitgestellt, mit der der Flug nach der ursprünglichen Planung durchgeführt werden sollte. Mithin wäre keine zusätzliche Verzögerung durch die Einhaltung von Ruhezeiten in Montego Bay/Jamaika erforderlich gewesen. Unmittelbar nach Ankunft des gecharterten Fluggerätes hätte mit diesem der streitgegenständliche Flug ausgeführt werden können.

20. Dass der zeitliche Vorlauf nicht ausgereicht hätte, um zumindest die letztlich eingetretene Ankunftsverzögerung in Frankfurt unter 3 Stunden zu halten, und damit Ausgleichsansprüche auszuschließen, kann nicht unterstellt werden. Nach dem Vortrag der Beklagten sei um 15:45 Uhr mitgeteilt worden, dass Luftfahrtzeuge im Rahmen des so genannten „Kapitänsentscheids“ auf eigene Verantwortung hätten enteist werden können. „Jedoch (sei) die crew zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in der Lage (gewesen), den Flug DE 7162 innerhalb ihrer Flugdienstzeit noch darzustellen“, so dass „aufgrund dessen (…) die Entscheidung getroffen (worden sei), die Passagiere aussteigen zu lassen und in Hotels zu verbringen“. Mithin hat die Beklagte spätestens um 15:45 Uhr die Entscheidung getroffen, den Vorflug nicht planmäßig durchzuführen, und hätte reagieren können. Unstreitig bestand in dieser Jahreszeit zwischen Deutschland und Jamaika eine Zeitverschiebung von – 6 Stunden. In diesem Zeitpunkt war es in Montego Bay/Jamaika 9:45 Uhr Ortszeit. Bis zum planmäßigen Start des streitgegenständlichen Fluges am 20.01.2013 um 21:00 Uhr lagen noch mehr als 11 Stunden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die durchschnittliche Flugzeit zwischen Frankfurt und Montego Bay/Jamaika ca. 10 Stunden beträgt, hätte die Beklagte noch mehr als 1 Stunde Zeit gehabt, um den erforderlichen Subcharter zu organisieren. Dass diese Zeit nicht ausgereicht hätte, kann weder im Allgemeinen unterstellt werden, noch hat dies die Beklagte vorgetragen. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, welche organisatorischen und zeitlichen Voraussetzungen erforderlich gewesen wären, und eine Ersatzmaschine in der EU zu chartern. Selbst wenn man annimmt, dass die Organisation eines Subcharters in der EU mehr als eine Stunde erfordert hätte, mit der Folge, dass der streitgegenständliche Flug nicht pünktlich in Montego Bay/Jamaika hätte starten können, wäre nicht auszuschließen, dass die Ankunftsverzögerung in Frankfurt zumindest geringer als die vom EuGH geforderten 3 Stunden gelegen hätte, mit der Folge, dass Ausgleichsansprüche hätten ausgeschlossen worden können.

21. Darüber hinaus ist auch der Vortrag, der Einsatz eines sog. „Drittstaaten-​Carriers“, d.h. der Einsatz eines Fluggerätes einer nicht in der EU zugelassenen Fluggesellschaft, hätte die Verzögerung nicht verhindern können, nicht hinreichend substantiiert. Aus dem Beklagtenvortrag ergibt sich, dass die Beklagte erst gar nicht versucht hatte, ein Fluggerät von einem in den USA oder in der Karibik ansässigen Unternehmen zu chartern. Wie ausgeführt, muss das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um eine Annullierung bzw. große Verspätung zu vermeiden, wozu auch der Versuch gehört, im Rahmen des Zumutbaren Flugzeuge Dritter zu chartern. Lediglich dann, wenn bereits im Vorhinein zweifelsfrei feststeht, dass ein Subcharter aufgrund des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs die Verzögerung unter keinen Umständen würde verhindern können, kann das Luftfahrtunternehmen auf einen solchen untauglichen Versuch verzichten. Diese Voraussetzungen hat das Luftfahrtunternehmen jedoch konkret darzulegen. Es hat darzulegen, welche Zeit zwischen der Anfrage beim Vercharterer bzw. einem sog. Broker bis zur tatsächlichen Bereitstellung des Fluggerätes unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles regelmäßig vergeht. Insbesondere muss vorgetragen werden, welche Genehmigungen und Dokumente im konkreten Fall erforderlich sind. Es muss dargelegt werden, ob die erforderlichen Genehmigungen und Dokumente bereits vorsorglich eingeholt worden sind oder ob noch eine Behörde, und wenn ja welche, über welche Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelnen zu befinden hat, und wie lange dies voraussichtlich dauert. Auch ist konkret darzulegen, wie das Prozedere des Abschlusses des Chartervertrages abläuft, insbesondere zwischen wem in welcher Form kommuniziert wird, und ob über den Vertragsinhalt regelmäßig noch verhandelt werden muss, und wenn ja, die lange dies durchschnittlich dauert. Ebenso muss dargelegt werden, wo ein potentieller Vercharterer ansässig ist, von wo das gecharterte Fluggerät verbracht werden muss, und wie lange dies durchschnittlich dauert. Nur dann, wenn das Luftfahrtunternehmen den organisatorischen und zeitlichen Ablauf zwischen Sub-​Charter-​Anfrage und Bereitstellung des Fluggerätes konkret dargelegt hat, und sich anhand der Gegenüberstellung des dafür erforderlichen Zeitaufwands und der bis zum planmäßigen Abflug noch bestehenden Zwischenzeit ergibt, dass die für die Bereitstellung eines Sub-​Charters voraussichtlich benötigte Zeit erheblich länger ist als die bis zum planmäßigen Abflug des jeweils streitgegenständlichen Fluges noch bestehende Zwischenzeit, sodass unter Berücksichtigung der jeweiligen Flugdauer ausgeschlossen werden kann, dass die Ankunftsverspätung durch einen möglichen Sub-​Charter auf unter 3 Stunden verkürzt werden könnte, war es gerechtfertigt, eine Sub-​Charter-​Anfrage zu unterlassen.

22. Gemessen an diesen Anforderungen ist der Beklagtenvortrag ungenügend. Zwar mag das Chartern einer Ersatzmaschine bei einem sog. „Drittstaaten-​Carriers“ tatsächlich – wie von der Beklagten behauptet – „äußerst schwierig“ sein, weil „diverse Genehmigungen“ einzuholen sein. Die Beklagte hat jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, von welchem Unternehmen bzw. über welchen Broker ein Subcharter möglich gewesen wäre, welche Voraussetzungen genau hätten erfüllt werden müssen und wie lange dies voraussichtlich gedauert hätte. Zu bedenken ist, dass die Beklagte – wie dargelegt – mehr als 11 Stunden Zeit hatte, ein Fluggerät von einem in den USA oder in der Karibik ansässigen Unternehmen zu chartern. Dass dieser zeitliche Vorlauf von Beginn an unter keinen Umständen ausreichend gewesen wäre, ist von der Beklagten nicht in substantiierter Art und Weise vorgetragen worden.

23. Dass möglicherweise verschiedene Genehmigungen hätten eingeholt werden müssen, führt nicht zu dem zwingenden Schluss, dass dies binnen 11 Stunden nicht möglich gewesen wäre. Es ist gerichtsbekannt, dass es Unternehmen gibt, die auf das Verchartern von Fluggeräten spezialisiert sind und die Genehmigungsvoraussetzungen – soweit möglich – bereits im Vorfeld erfüllt haben.

24. Ebenso ist gerichtsbekannt, dass Fluglinien mitunter mit bestimmten Vercharterern bzw. Brokern in regelmäßigen vertraglichen Beziehungen stehen, wodurch eine möglichst kurzfristige Bereitstellung von Fluggeräten gewährleistet werden kann. Unter diesen Voraussetzungen erscheint ein zeitlicher Vorlauf von mehr als 11 Stunden zumindest als ausreichend, um auch von einem „Nicht-​EU-​Carrier“ eine Ersatzmaschine zu chartern.

25. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die von ihr behaupteten „diversen Genehmigungen“ nicht binnen 11 Stunden hätten vorliegen können. Zwar mag eine etwaige erforderliche Zustimmung des Luftfahrtbundesamtes einige Zeit in Anspruch nehmen. Allerdings hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass eine solche Zustimmung des Luftfahrtbundesamtes nur dann erforderlich ist, „sofern es sich um eine Fluggesellschaft handelt, die nicht in der EU zugelassen ist, über eine Betriebsgenehmigung der Gemeinschaft verfügt oder im Rahmen des Flugplans regelmäßig Flüge in die EU durchführt“. Es ist allerdings im vornherein nicht auszuschließen, dass ein Sub-​Charter einer solchen Fluggesellschaft, die in der EU zugelassen ist, über eine Betriebsgenehmigung der Gemeinschaft verfügt oder im Rahmen des Flugplans regelmäßig Flüge in die EU durchführt, nicht möglich gewesen wäre.

26. Soweit die Beklagte vorträgt, es seien weitere Dokumente zur Vorlage erforderlich gewesen (Betriebsgenehmigung, Versicherungsbestätigung, Lärmschutzzeugnis, Zulassungszertifikat sowie Lufttüchtigkeitszertifikat), ist nicht ersichtlich, warum dies eine längere Zeit in Anspruch nehmen sollte. Es ist davon auszugehen, dass ein professioneller, gewerbsmäßiger Vercharterer (auch ein „Nicht-​EU-​Carrier“) die erforderlichen Dokumente bereits im Zeitpunkt der Anfrage vorliegen hat.

27. Alles in Allem bleibt festzuhalten, dass die Beklagte vorliegend ihrer Darlegungslast, in substantiierter Art und Weise vorzutragen, dass es ihr auch unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen wäre, die Verspätung zu vermeiden, nicht nachgekommen ist.

28. Die Ausgleichsleistung war auch nicht gem. Art. 12 Abs.1 der FluggastrechteVO auf weiter gehende Schadensersatzansprüche anzurechnen. Etwaige reisevertragliche Gewährleitungsansprüche gegen den Reiseveranstalter sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

28. >Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Erstattung des nicht anrechenbaren Teils ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden, §§ 286, 249 BGB, § 13 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008, 1008 VV RVG.

29. Unbeachtlich ist, ob – wie von der Beklagten gerügt – der Prozessbevollmächtigte der Kläger diesen die Vergütung seiner vorgerichtlichen Tätigkeit bereits in Rechnung gestellt, und die Kläger diese Rechnung bereits beglichen haben. Ohne eine entsprechende Inrechnungstellung bestünde zwar lediglich ein Anspruch auf Freistellung. Wenn jedoch – wie vorliegend – der Schuldner, die Beklagte, die geforderten Schadensersatz- bzw. Entschädigungszahlungen ernsthaft und endgültig verweigert hat, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (BGH, NJW 04, 1868 m.w.N.).

30.Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

31. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

32. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

33. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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