Erkranktes Crew-Mitglied – kein außergewöhnlicher Umstand

AG Rüsselsheim: Erkranktes Crew-Mitglied – kein außergewöhnlicher Umstand

Der Kläger nahm die beklagte Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung in Anspruch, da sein Flug, aufgrund der Erkrankung eines Crew-Mitglieds, mit einer mehr als 4-stündigen Verspätung ausgeführt wurde.

Das AG Rüsselsheim hat dem Kläger die begehrte Ausgleichszahlung zugesprochen und entschieden, dass bei Erkrankung eines Crewmitglieds kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorliegt.

AG Rüsselsheim 3 C 598/10 (31) (Aktenzeichen)
AG Rüsselsheim: AG Rüsselsheim, Urt. vom 17.09.2010
Rechtsweg: AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010, Az: 3 C 598/10 (31)
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Amtsgericht Rüsselsheim

1. Urteil vom 17.09.2010

Aktenzeichen: 3 C 598/10 (31)


Leitsatz:

2. Verspätete sich der Flug aufgrund der Erkrankung eines Crew-Mitglieds, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, da dies zum Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens gehört.


Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von La Romana (Dominikanische Republik) nach Deutschland. Der Flug sollte planmäßig am 02.01.2010 um 19.55 Uhr erfolgen und wurde tatsächlich erst am 03.01.2010 um 0.15 Uhr durchgeführt. Der Grund für die Verspätung war die Erkrankung eines Crewmitgliedes. Ein Ersatzcrewmitglied konnte erst am 02.01.2010 an den Abflugort eingeflogen werden. Aufgrund der Verspätung verlangt der Kläger von der Beklagten eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die beklagte Fluggesellschaft verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass die Erkrankung eines Crewmitglieds einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstelle.

Das Amtsgericht Rüsselsheim hat in diesem Fall im Sinne des Klägers entschieden und ihm die Zahlung zugesprochen. Entgegen der Auffassung der beklagten Fluggesellschaft stellt der Ausfall eines Crewmitgliedes, infolge Erkrankung, keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Zwar ist es dem Luftfahrtunternehmen unzumutbar einen Einfluss auf solche Ereignisse zu haben, jedoch ist die Erkrankung eines Mitarbeiters das Risiko jeden Arbeitgebers, mit dem er bei dem normalen Betriebsablauf seines Unternehmens rechnen muss.


Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.05.2010 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger ist gestattet, eine Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Forderung abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

6. Der Kläger, seine Ehefrau und deren gemeinsamer minderjähriger Sohn, waren Fluggäste bei der Beklagten auf einem Flug von La Romana (Dominikanische Republik) nach F. Der Flug unter der Flugnummer DE 6169 sollte planmäßig am 02.01.2010 um 19.55 Uhr erfolgen und wurde tatsächlich erst am 03.01.2010 um 0.15 Uhr durchgeführt.

7. Grund des verspätet durchgeführten Rückfluges war die Erkrankung eines Crewmitgliedes, was der Beklagten am 01.01.2010 mitgeteilt wurde, so dass ein Ersatzcrewmitglied erst am 02.01.2010 an den Abflugort eingeflogen werden konnte.

8. Der Kläger begehrte vorprozessual erfolglos die Erfüllung von Ausgleichsansprüchen gemäß Art. 7 der vorgenannten Verordnung für seine Familie und sich in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.800 Euro. Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter und behauptet, der seiner Ehefrau zustehende Anspruch sei an ihn abgetreten worden (Beweis: Zeugnis Frau M G).

9. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.09.2010 (bei Gericht eingegangen am 06.09.2010), legte der Kläger eine auf den 31.08.2010 datierte Bestätigung der vorgenannten Zeugin vor, wonach diese die Abtretung des ihr zustehenden Anspruches an den Kläger bestätigte sowie die Zustimmung zur Abtretung des dem gemeinsamen Kinde zustehenden Anspruchs an den Kläger.

10. Der Kläger beantragt,

11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.800 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.05.2010 zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt,

13. die Klage abzuweisen.

14. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Erkrankung eines Crewmitgliedes ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Exkulpationsmöglichkeit nach Art. 5 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung sei.

15. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

16. Die Klage ist teilweise begründet.

17. Der Kläger hat im zuerkannten Umfange gegen die Beklagte wegen der nicht planmäßigen Durchführung einer Flugreise einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

18. Nach dem unstreitigen Parteienvortrag wurde der streitgegenständliche Rückflug von La Romana nach F mit einer mehr als 4-stündigen Verspätung ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.02.2010, Az.: Xa ZR 95/06) hat der Kläger daher als Fluggast wegen einer mehr als 3-stündigen Ankunftsverspätung einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der vorgenannten Verordnung.

19. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der genannten Verordnung sich auf einen außergewöhnlichen Umstand als Begründung des verspäteten Abfluges beruft. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Ausfall eines Crewmitgliedes infolge Erkrankung keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Erkrankung eines Mitarbeiters ist das Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf seines Unternehmens rechnen muss. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, dass sie mit ihr zumutbaren Bemühungen Vorsorge getroffen hat, um eine derartige Verspätung zu vermeiden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es einem Luftfahrtunternehmen schwerlich zuzumuten ist, an allen Abflug- und Zielorten der von ihr betriebenen Flugstrecken Ersatzpersonal „vorrätig“ zu halten. Der Ausfall eines Mitarbeiters in einem Unternehmen stellt jedoch ein gewöhnliches Unternehmerrisiko dar und kann daher nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung angesehen werden.

20. Soweit der Kläger aus abgetretenem Recht Ansprüche seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes geltend macht, war die Klage dagegen abzuweisen. Der Kläger hat nicht den Nachweis geführt, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung und auch nicht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung er rechtswirksam die geltend gemachten Ansprüche abgetreten bekommen hat. Aus der mit dem nachgelassenen Schriftsatz vorgelegten Bestätigung seiner Ehefrau ergibt sich gerade nicht, wann und wie diese Ansprüche abgetreten wurden. Bei dem auf den 31.08.2010 datierten Bestätigungsschreiben handelt es sich selbst nicht um eine formell ordnungsgemäße Abtretungserklärung mit Annahme der Abtretung. Zudem wäre diese Abtretung vom 31.08.2010 nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt und könnte daher keinen Klageanspruch mehr rechtfertigen. Soweit es den abgetretenen Anspruch des gemeinsamen Kindes betrifft, konnte der Kläger gemäß § 181 BGB bei der Abtretung als gesetzlicher Vertreter nicht vertreten.

21. Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Ehefrau als Zeugin für eine nicht näher dargelegte Abtretung benannt hat. Die Vernehmung der Ehefrau würde auf eine unzulässige Beweisausforschung hinauslaufen. Nach der Begründung in der Klageschrift müsste die Abtretung vor Klageerhebung erfolgt sein. Wann und wie dies genau erfolgte, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Es ist daher nicht von einer rechtswirksamen Abtretung auszugehen, so dass insoweit die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche abzuweisen waren.

22. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

23. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 ZPO.

24. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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