AG Rüsselsheim, Urteil vom 17.09.2010, Aktenzeichen: 3 C 598/10 (31)
Der Kläger buchte bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von La Romana (Dominikanische Republik) nach Deutschland. Der Flug sollte planmäßig am 02.01.2010 um 19.55 Uhr erfolgen und wurde tatsächlich erst am 03.01.2010 um 0.15 Uhr durchgeführt. Der Grund für die Verspätung war die Erkrankung eines Crewmitgliedes. Ein Ersatzcrewmitglied konnte erst am 02.01.2010 an den Abflugort eingeflogen werden. Aufgrund der Verspätung verlangt der Kläger von der Beklagten eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die beklagte Fluggesellschaft verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass die Erkrankung eines Crewmitglieds einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstelle.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat in diesem Fall im Sinne des Klägers entschieden und ihm die Zahlung zugesprochen. Entgegen der Auffassung der beklagten Fluggesellschaft stellt der Ausfall eines Crewmitgliedes, infolge Erkrankung, keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Zwar ist es dem Luftfahrtunternehmen unzumutbar einen Einfluss auf solche Ereignisse zu haben, jedoch ist die Erkrankung eines Mitarbeiters das Risiko jeden Arbeitgebers, mit dem er bei dem normalen Betriebsablauf seines Unternehmens rechnen muss.
AG Rüsselsheim (3 C 598/10 (31)), Erkranktes Crew-Mitglied – kein außergewöhnlicher Umstand