Taugliches Bahn-Ticket

AG München: Taugliches Bahn-Ticket

Ein Reisender buchte bei einem Veranstalter eine Bahnfahrt. Weil er vergaß sein Online-Ticket auszudrucken, wurde ihm die Beförderung jedoch verweigert. Er verlangt nun vom Veranstalter Schadensersatz.

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Der Veranstalter sei seiner Informationspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen, weshalb ein Anspruch des Kläger nicht bestehe.

AG München 222 C 10201/10 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 28.06.2010
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 28.06.2010, Az: 222 C 10201/10
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Amtsgericht München

1. Urteil vom 28. Juni 2010

Aktenzeichen: 222 C 10201/10

Orientierungssatz

2. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden die erforderlichen Unterlagen zum Ticketkauf zur Verfügung stellen.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender buchte bei einem Reiseveranstalter eine Bahnfahrt. Zum Nachweis für seinen Ticketkauf, sollte dieser den Ticketbeleg ausdrucken. Da er dies, trotz ausreichender Informationen des Veranstalters, nicht tat, wurde ihm die Beförderung durch das Bahnpersonal verweigert.

Der Reisende verlangt nun von dem Veranstalter eine Schadensersatzzahlung in Höhe der entrichteten Ticketgebühren.

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Der Reiseveranstalter habe die Leistungspflicht, dem Reisenden in den elektronisch zugestellten Reiseunterlagen die für den Erhalt eines tauglichen Tickets erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Dies habe der Beklagte vorliegend in ausreichendem Umfang getan. Da eine Pflichtverletzung des Veranstalters nicht ersichtlich sei, scheide der Schadensersatzanspruch des Klägers aus.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf EUR 274,— festgesetzt.

Gründe:

5. Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

6. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch Schadenersatz aus § 280 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen ist.

7. Die Beklagte hat die ihr obliegende Leistungspflicht erfüllt, indem sie dem Kläger die für den Erhalt eines tauglichen Tickets erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Die übersandte Auftrag-​Detailansicht enthielt das Befehls- und Anklickfeld zum Abrufen des Online-​Tickets, welches vom Kläger hätte abgerufen werden müssen. Dies war für den Kläger erkennbar und wird im Übrigen von einer Vielzahl von Bahnkunden auch regelmäßig erkannt. Denn diesem Anklickfeld ist ausreichend deutlich zu entnehmen, dass dieses abgerufen und dann gemäß dem Hinweis in den Buchungsinformationen das Ticket ausgedruckt hätte werden müssen. Der Kläger kann damit für einen Fehler seinerseits nicht die Beklagte verantwortlich machen.

8. Soweit der Kläger bestreitet, dass die Beklagte die Hinfahrt von der Deutschen Bahn erstattet erhalten hat, so dass die Beklagte die Zahlung doppelt erhalten hätte, wäre der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung hierfür beweispflichtig, so dass ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht ausreicht.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

10. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO.

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