Erfordernis der Mängelrüge für Reisepreisminderung

LG Frankfurt: Erfordernis der Mängelrüge für Reisepreisminderung

Die Kläger haben bei dem beklagten Reiseveranstalter einen Urlaubsaufenthalt in einem mit fünf Globen ausgezeichneten Hotel gebucht. In diesem Hotel gab es erhebliche Mängel bei der Verpflegung und der Sauberkeit. Das Gericht entschied, dass die Kläger einen Anspruch auf Reisepreisminderung von 25% für die fristwahrend angezeigten Verpflegungs- und Sauberkeitsmängel hatten.

LG Frankfurt 2-24 S 96/07 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 24.01.2008
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 24.01.2008, Az: 2-24 S 96/07
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 24. Januar 2008

Aktenzeichen 2-24 S 96/07

Leitsätze:

2. Ein Reisemangel muss gerügt werden, bevor der Reisende eine Minderung des Reisepreises wegen Vorliegens eines Mangels geltend machen kann. Es ist dabei nicht entscheidend, dass der Reiseveranstalter Kenntnis von dem Mangel hatte.

Bei Verpflegungs- und Sauberkeitsmängeln, dürftigem Wechsel von Tischdecken und verschmutzten Stühlen am Pool in einem Hotel mit fünf Globen ist eine Minderungsquote von 25% angemessen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger haben einen Urlaubsaufenthalt in einem mit fünf Globen ausgezeichneten Hotel bei dem beklagten Reiseveranstalter gebucht. Im Hotel gab es einige Mängel bezüglich der Verpflegung der Kläger und der Sauberkeit des Hotels. Insbesondere die Tischdecken und die Stühle im Bereich des hoteleigenen Pools waren stark beschmutzt.

Das Landgericht Frankfurt vertratt die Ansicht, dass in einem gehobenem Hotel erwartet werden kann, dass dieses mehr als zwei Hauptspeisen auf dem Buffet zur Auswahl bereitstellt und der Essbereich sowie die Poolanlage sauber gehalten werden. Da es sich hier um ein Hotel handelte, welches mit fünf Globen ausgezeichnet ist, befand das Gericht die Minderungsquote von 25% für angemessen.

Die Kläger können aufgrund der Verpflegungs- und Sauberkeitsmängel 25% des Reisepreises also 1.196,50 Euro von dem Beklagten zurückverlangen.

Tenor

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.03.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 29 C 571/06 (11), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Euro 1.196,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Kläger zu 75% und die Beklagte zu 25% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Kläger zu 17% und die Beklagte zu 83% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

7. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen „Verpflegungs- und Sauberkeitsmängeln“ gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von insgesamt 1.196,50 Euro haben.

8. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Verpflegung einen Reisemangel im Sinne von § 651c I BGB dargestellt hat.

9. Insoweit teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Verpflegungsmängel ausreichend substanziiert dargetan worden sind. Dies hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise dargelegt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

10. Zwar ist der Berufung insoweit durchaus zuzugestehen, dass das Rechtswahrungsschreiben der Kläger vom 20.06.2005 eine gewisse Ungereimtheit enthält in Bezug auf die Speisenauswahl, da dort an einer Stelle auch ein „Lachsangebot“ erwähnt wird. Jedoch führt dies nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu, dass die gesamten Angaben der Kläger als unglaubhaft anzusehen sind.

11. Selbst wenn es an zwei Tagen Lachs gegeben haben sollte, führt dies nicht zu einer grundlegend anderen Bewertung bzgl. der Eintönigkeit der Speisen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass das hier gebuchte Hotel mit 5 Globen bewertet worden ist, also mit einer der höchsten Kategorien überhaupt. Bei einem solchen Hotel müssen bei einem Büffet auch mehr als zwei Hauptspeisen angeboten werden.

12. Weiterhin hat das Amtsgericht den dürftigen Wechsel von Tischdecken im Restaurant und die verschmutzten Stühle am Pool als Reisemangel im Sinne von § 651c I BGB angesehen. Auch dies ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch diesbezüglich ist der Vortrag der Kläger ausreichend substanziiert gewesen. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

13. Hinsichtlich der eben aufgeführten Mängel hat das Amtsgericht eine Minderungsquote von 25% für angemessen gehalten. Bei einem Gesamtreisepreis von 4.786,– Euro ergibt sich bei einer 25%igen Minderungsquote für die gesamte Reisezeit ein Minderungsbetrag von 1.196,50 Euro.

14. Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein Hotel der gehobenen Klasse handelt, ist auch ein gehobener Standard in Sachen Verpflegung und Sauberkeit geschuldet. Dies ist bei der Bemessung der Minderungsquote entsprechend zu berücksichtigen.

15. Danach ist die vom Amtsgericht angesetzte Quote von 25% nicht zu beanstanden.

16. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht hinsichtlich der Tiefe des Swimmingpools kein teilweiser Reisepreisrückzahlungsanspruch gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB.

17. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls gem. § 651d II BGB ausgeschlossen.

18. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann das Vorliegen einer entsprechenden Mängelrüge nicht dahinstehen.

19. Der Reisende kann grundsätzlich erst dann eine Minderung des Reisepreises wegen des Vorliegens von Mängeln geltend machen, wenn er zuvor den Mangel gerügt hat.

20. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Reiseveranstalter davon in Kenntnis zu setzen, dass sich der Reisende von vorliegenden Reisemängeln beeinträchtigt fühlt, und ihm zunächst Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.

21. Ohne Kenntnis davon, ob sich ein Reisender von einem Mangel beeinträchtigt fühlt oder nicht, besteht für einen Reiseveranstalter auch bei Kenntnis des Mangels kein Anlass dazu, auch ohne eine Rüge von sich aus Abhilfe anzubieten.

22. Nicht jeder Reisende fühlt sich in gleicher Weise durch das Vorliegen eines Mangels beeinträchtigt. Es kann Reisende geben, die einen Umstand, den andere als Mangel ansehen, als bloße Unannehmlichkeit bewerten.

23. Selbst wenn beispielsweise Lärm für jedermann zu hören ist, heißt dies nicht, dass sich jeder Reisende hierdurch gestört fühlt:

24. Reisende haben erfahrungsgemäß unterschiedliche Vorstellungen über die Gestaltung ihres Urlaubs. Es gibt Reisende, die sich den ganzen Tag über auf Ausflügen befinden, um die nähere Umgebung zu erkunden. Des Weiteren werden beispielsweise Belastungen im Zusammenhang mit Geräuschentwicklung individuell sehr unterschiedlich empfunden.

25. Aus diesem Grund vermag die Kammer der teilweise in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht, nach der eine Mängelanzeige bei Kenntnis des Mangels durch den Veranstalter nicht notwendig sei (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rn.296 m.w.N.), nicht zu folgen.

26. Es ist auch nicht erkennbar, aus welchem Grund es dem Reisenden nicht zuzumuten sein soll, dem örtlichen Vertreter des Reiseveranstalters kundzutun, dass er sich durch das Vorliegen eines Mangels subjektiv beeinträchtigt fühlt.

27. Nach Auffassung der Kammer ist es mit dem Sinn und Zweck des § 651d II BGB nicht vereinbar, dass der Reisende, ohne seine Beeinträchtigung kundzutun, „duldet und liquidiert“.

28. Entsprechendes gilt auch dann, wenn eine Abhilfe unmöglich gewesen ist, so dass der Reisende auch in diesem Fall ohne Mitteilung seiner subjektiven Betroffenheit durch einen (fehlenden) Umstand nicht „dulden und liquidieren“ kann.

29. Dies führt auch zu keinem rein subjektiven Mangelbegriff, da das das Gesetz in § 651d II BGB als Folge einer fehlenden Rüge den Ausschluss des Eintritts der Minderung vorsieht.

30. Für die Entscheidung, ob dem Veranstalter bekannte Mängel bzw. nicht abhilfefähige Mängel zu rügen sind oder nicht, kommt es überhaupt nicht darauf an, ob im Reisevertragsrecht ein objektiver oder subjektiver Mangelbegriff zugrunde zulegen ist. Vielmehr ist allein entscheidend, ob Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung es zulassen, entgegen dem eindeutigen Wortlaut diese Ausnahmen zulassen, was hier nach Auffassung der Kammer nicht der Fall ist.

31. Eine entsprechende Mängelrüge haben die Kläger nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Mangel „Pool“ nicht in der schriftlichen Gesprächsnotiz vom 20.05.2005 (Bl. 18 d.A.) enthalten ist. Trotz Hinweises des Berufungsgerichts konnte nicht weiter substanziiert vorgetragen werden, wann der Mangel „Pool“ gegenüber der Reiseleitung gerügt wurde. Dies wäre als Anknüpfungspunkt aber erforderlich gewesen.

32. Danach ist vorliegend von einer fehlenden Mängelrüge den Pool betreffend auszugehen.

33. Nach all dem scheidet gem. § 651d II BGB bzgl. des Pools ein Minderungsanspruch aus.

34. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

35. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

36. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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