Begriff der „Strandentfernung“ in Prospekten

LG Kleve: Begriff der „Strandentfernung“ in Prospekten

Der Kläger forderte eine Reisepreisminderung für einen Ibiza-Urlaub, weil das Meer weiter von der Unterkunft entfernt war, als im Prospekt unter „Strandentfernung“ angegeben war. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, da sich die Angabe auf die Entfernung zum Strandbeginn und nicht zum Ufer bezog.

LG Kleve 6 S 106/01 (Aktenzeichen)
LG Kleve: LG Kleve, Urt. vom 31.08.2001
Rechtsweg: LG Kleve, Urt. v. 31.08.2001, Az: 6 S 106/01
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Landgericht Kleve

1. Urteil vom 31. August 2001

Aktenzeichen 6 S 106/01

Leitsatz:

2. Die „Strandentfernung“ im Prospekt gibt die Entfernung vom Hotel zum Strandbeginn an.

Zusammenfassung:

3.  Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise nach Ibiza gebucht und dabei aufgrund seiner Gehbehinderung gewünscht, dass das Apartment nahe am Strand gelegen sein möge. Am Urlaubsort angekommen musste er auf dem Weg zum Strand feststellen, dass das Meer nicht wie angegeben entfernt war, sondern weiter weg. Im Prospekt war lediglich die „Strandentfernung“ mit einer Meterangabe versehen. Zum Meer hin waren es weitere Meter. Außerdem war die Unterkunft nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet. Der Kläger sah darin Reisemängel und forderte von der Beklagten eine Reisepreisminderung.

Das LG Kleve gab wie das AG Kleve in der Vorinstanz der Beklagten Recht und sprach dem Kläger keinen Schadensersatz zu. Die im Prospekt angegebene Entfernung bezog sich auf den Strandbeginn. Korrekterweise hieß es deshalb „Strandentfernung“ und nicht „Meerentfernung“. Der Zusatz in der Buchung war als unverbindlicher Kundenwunsch anzusehen und das Vorhandensein einer Klimaanlage war nicht zugesichert worden. Das Gericht sah folglich keinen Reisemangel, der eine Reisepreisminderung begründet.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2001 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht entschieden, dass dem Kläger keine Zahlungsansprüche aufgrund seiner von der Beklagten veranstalteten Reise nach Ibiza zustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen werden.

7. Die Berufung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung.

8. Hinsichtlich der fehlenden Klimatisierung ist auch die Kammer der Auffassung, dass der Kläger mangels einer entsprechenden Zusage im Reisprospekt nicht davon ausgehen konnte, dass das von ihm gebuchte Hotel mit einer Klimaanlage versehen ist. Selbst wenn die Angabe des Klägers zutreffen sollte, dass bis auf das hier streitgegenständliche Hotel sämtliche von der Beklagten angebotenen 4-Sterne-Hotels auf den Balearen über klimatisierte Wohnräume verfügen, ergäbe sich hieraus nicht, dass eine Klimaanlage von der Beklagten auch geschuldet war. Hierfür ist lediglich der Inhalt des Kataloges ausschlaggebend. Dort findet sich aber bei dem Kläger gebuchten Hotel Ca. Pa. eben kein Hinweis auf eine Klimaanlage, so dass der Kläger gerade aus der Tatsache der Nichterwähnung im Wege des Umkehrschlusses auf die fehlende Klimatisierung schließen musste.

9. Soweit der Kläger rügt, dass die tatsächliche Entfernung zwischen Hotel und Strand nicht den Angaben im Katalog entsprochen habe, vermag die Kammer auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers keinen Mangel zu erkennen. Die Angabe „Strandentfernung“ in einem Prospekt stellt nicht auf die Wegstrecke Hotel/Wasserlinie, sondern auf das Erreichen des Strandes selbst ab (Führich, Reiserecht, 2. Aufl. 1995, Rdz. 275). Entscheidend ist demnach lediglich die Entfernung zwischen dem Ausgang des Hotels und dem Beginn des mit Sand bedeckten Abschnittes am Ende der befahrbaren Straße. Dies sind nach eigener Schätzung des Klägers 300m. Wenn demgegenüber in der Katalogbeschreibung von ca. 250 m die Rede ist, vermag die Kammer im Hinblick darauf, dass es sich bei den Angaben um Schätzungen handelt, eine relevante Entfernungsabweichung nicht festzustellen.

10. Soweit der Kläger darauf Bezug nimmt, dass in der Reiseanmeldung der Vermerk „beide gehbehindert, App. Bitte nah am Strand“ zu finden ist, handelt es sich, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, um einen unverbindlichen Kundenwunsch. Im Übrigen ist dem Beklagten ein Umzug in ein Appartement möglichst nahe am Ausgang der Hotelanlage angeboten worden, so dass etwaige Ansprüche auch deshalb ausgeschlossen wären, weil der Kläger ein Abhilfeangebot der Beklagten ohne zureichenden Grund abgelehnt hat. Allein das Vorhandensein eines Kleinfußballfeldes in der Nähe des angebotenen Appartements würde keinen zureichenden Ablehnungsgrund darstellen, denn angesichts der Tatsachen, dass im Reisekatalog der Beklagten das Vorhandensein eines Kleinfußballplatzes verzeichnet ist, stellt auch die Unterbringung in der Nähe dieses Feldes eine grundsätzlich vertragsgemäße Leistung dar. Dass dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, weil die von dem Feld ausgehenden Lärmbelästigungen unzumutbar sind, hat der Kläger auch nicht ansatzweise dargetan.

11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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