Minderungsquoten für Mängel der Hotelunterkunft und des Strandes

AG Köln: Minderungsquoten für Mängel der Hotelunterkunft und des Strandes

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Hotelurlaub gebucht. Hierbei waren sie durch den Zustand ihres Zimmers und des Hotels, gestört. Nach einer Beschwerde zogen sie gegen einen Aufpreis in ein anderes Hotel um. Sie verlangen Minderung des Reisepreises und Ersatz des Aufpreises, sowie Ersatz wegen verdorbenen Urlaubs.

Dem gab das Gericht teilweise statt. Die gerügten Umstände seien größtenteils als Mängel einzustufen. Ihnen komme aber nicht eine derartige Schwere zu, dass der Urlaub insgesamt als verdorben zu betrachten sei. Daher berechtigen sie nur zur Minderung des Reisepreises.

AG Köln 122 C 235/05 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 03.11.2005
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 03.11.2005, Az: 122 C 235/05
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 03. November 2005

Aktenzeichen 122 C 235/05

Leitsatz:

2. Hilft ein Reiseveranstalter Mängeln einer Hotelunterbringung durch Überführung in ein anderes Hotel ab, so kann er hierfür keinen Aufpreis verlangen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Hotelurlaub gebucht und durchgeführt. Hierbei waren sie durch den Zustand ihres Zimmers, insbesondere hereindringenden Straßenlärm und Schimmelspuren, und des Hotels, insbesondere ein undichtes Dach und Verschmutzung gestört. Außerdem sei das Essensangebot mangelhaft gewesen. Nach einer Beschwerde zogen sie gegen einen Aufpreis in ein anderes Hotel der Beklagten um. Sie verlangen Minderung des Reisepreises und Ersatz des Aufpreises, sowie Ersatz wegen verdorbenen Urlaubs.

Dem gab das Gericht teilweise statt. Die gerügten Umstände seien größtenteils als Mängel einzustufen, so insbesondere der Lärm im Zimmer, die Schimmelspuren und das undichte Dach. Ihnen komme aber nicht eine derartige Schwere zu, dass der Urlaub insgesamt als verdorben zu betrachten sei. Die gerügten Mängel des Essens seien als Bagatellen hinzunehmen. Daher berechtigen die Mängel nur zur Minderung des Reisepreises um 25 % für die dort verbrachten Tage. Der Aufpreis für den Umzug sei zu erstatten, da die Beklagte zur Abhilfe der Mängel verpflichtet war und für diese Abhilfeleistung dementsprechend keine weitere Gegenleistung verlangen darf. Außerdem sei der Umzugstag, da dieser komplett mit dem Umzug verbracht wurde, als verdorben zu ersetzen.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.1054,31 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 sowie an den Kläger zu 2.70,– Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 53/100 die Kläger, zu 47/100 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kostenforderung abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die Kläger ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand

5. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise im Hotel mit Alles-inklusive-Verpflegung zu einem Reisepreis von 3210,– Euro für die Zeit vom 30.12.2004 bis 20.01.2005.

6. Die Kläger machen Minderung des Reisepreises für 6 Tage a 152,85 Euro geltend entsprechend 917,10 Euro sowie Schadensersatz wegen eines Transfers in Höhe von 23,– Euro, wegen Telefonaten in Höhe von 34,69 Euro und wegen eines von ihnen entrichteten Aufpreises für Unterbringung in einem anderen Hotel in Höhe von 742,71 Euro, somit 2137,50 Euro.

7. Ferner begehren sie Schadensersatz wegen mißlungenen Urlaubs für die ersten 6 Tage ihres Urlaubs in Höhe von insgesamt 420,– Euro, worauf die Beklagte insgesamt 160,– Euro gezahlt hat zur Abgeltung.

8. Die Kläger tragen vor, dass eine Vielzahl von Mängeln in der ursprünglichen Anlage bestanden habe, was auch am 31.12.2004 und am 04.01.2005 gerügt worden sei.

9. Das Hotelzimmer habe an der Straße gelegen mit Lärmbelästigung. Im Zimmer hätte sich Schimmel befunden. Die Armaturen seien rostig gewesen, der Putz habe sich gelöst.

10. Am 04.01.2005 habe es gar kein Wasser gegeben und alsdann 2 Tage lang kein warmes Wasser. Der Handtuchwechsel sei mangelhaft gewesen mit löchrigen Handtüchern.

11. In der Hotelhalle sei das Wasser von der Decke getropft, die Herrentoilette am Strandclub sei geschlossen gewesen. Die Strandtoiletten seien an allen 6 Tagen verdreckt gewesen, die Aufzüge verschmiert und die Pools überchlort. Die Sonnenschirme in der ersten Reihe hätten keinen Stoff aufgewiesen. Regen sei durch das Restaurantdach gedrungen.

12. Der Strand sei verdreckt gewesen und durch Qualm hätten sich Belästigungen ergeben.

13. Bei der Verpflegung sei ein Wurm im Salat gewesen. Am dritten Tag seien die Karotten gegoren gewesen.

14. Für das Silvestermenü seien trotz 80,– Euro Aufschlag das selbe Buffet wie sonst geliefert worden und nur ein Glas Sekt dazu im Plastikglas.

15. Die Kläger beantragen,

16. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.1977,50 Euro und an den Kläger zu 2.420,– Euro jeweils zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. die Klage abzuweisen.

19. Die Beklagte trägt vor, dass die erfolgte Zahlung von 160,– Euro ausreichend gewesen sei.

20. Verkehrslärm an der Hotelseite werde bestritten und sei auch nicht gerügt worden. Ferner werde bestritten, dass Schimmel und rostige Armaturen und lösender Putz sich im Zimmer befunden hätten. Der Wasserausfall sei eine geringe Unannehmlichkeit.

21. Der Handtuchwechsel sei nicht substantiiert bemängelt worden. Es werde bestritten, dass in der Hotelhalle Wasser von der Decke getropft sei, die Strandtoiletten 6 Tage verdreckt gewesen seien, der Aufzug verschmiert, die Pools überchlort gewesen seien und die Sonnenschirme und die Liegen defekt gewesen seien sowie dass Regen durch die Restaurantdecke gedrungen sei und der Strand verdreckt gewesen mit Quallenbelästigungen.

22. Die gerügten Verpflegungsmängel würden bestritten.

23. Dies gelte auch für die Bemängelung der Silvestergala.

24. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluß vom 04.08.2005 durch Vernehmung der Zeugen.

25. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Äußerungen der aufgeführten Zeugen verwiesen.

26. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen insbesondere Fotografien wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

27. Die Klage ist teilweise begründet.

28. Die Beklagte ist den Klägern zur Minderung des Reisepreises für die ersten 5 Tage der Reise bei Unterbringung in dem Hotel in Höhe von 25 % verpflichtet.

29. Dies ergibt eine Minderung bei einem anteiligen Reisepreis von 152,85 Euro in Höhe von 191,06 Euro.

30. Hinzu kommt eine hundertprozentige Minderung für den Umzugstag vom 05.01.2005 in Höhe des anteiligen Tagesreisepreises von 152,85 Euro.

31. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nach den Bekundungen der Zeugen ergeben, dass Mängel insofern bestanden, als das Zimmer der Kläger durch Verkehrslärm beeinträchtigt wurde. Eine Minderung in Höhe von 5 % ist daher gerechtfertigt.

32. Dass die Kläger diesen Lärm nicht gerügt haben nach Bekundungen der Zeugin ist unschädlich, da sie jedenfalls bereits zu Beginn der Reise Abhilfe durch Verlegung aus dem Zimmer begehrt haben unter Verweis auf erhebliche Mängel.

33. Eine weitere Minderung hat stattzufinden wegen der von den Zeugen bestätigten Schimmelspuren und des Zustandes der Armaturen in dem gebuchten Zimmer mit 5 %.

34. Wegen der geschlossenen Toiletten ist ebenfalls eine Minderung von 5 % gerechtfertigt, wegen des Zustandes der Aufzüge von 1 %.

35. Dass die Pools überchlort waren, ergibt sich aus den Bekundungen der Zeugen dagegen nicht sicher.

36. Wegen des Zustandes der Sonnenschirme und Liegen ist eine weitere Minderung von 5 % gerechtfertigt nach dem Ergebnis der Aussagen.

37. Für den Zustand des Strandes und den Regen, der durch das Dach drang ist fernerhin eine Minderung von 4 % gerechtfertigt.

38. Wegen der gerügten Mängel beim Essen und bei der Silvestergala ist nach Auffassung des Gerichts eine Minderung nicht vorzunehmen. Es handelt sich insofern um ganz unbedeutende Mängel, die lediglich zu einer Minderung in Bagatellhöhe führen könnten.

39. Hinsichtlich des Umzugstages ist eine Minderung in Höhe von 100 % gerechtfertigt, da die Aussagen der Zeugen ergeben haben, dass der Umzug von 10.45 Uhr bis 21.00 Uhr gedauert hat. Dass die Beklagte sich um einen schnelleren Umzug bemüht hätte, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin nicht, da diese angibt, dass ein Transferbus für 4 Personen nicht zur Verfügung gestanden habe.

40. Seitens der Zeugin wird nicht mitgeteilt, welche anderen Möglichkeiten den Klägern aufgrund dieses Umstandes angeboten worden wären.

41. Die Beklagte ist danach verpflichtet, den Klägern auch die entstandenen Transferkosten von 23,– Euro sowie Telefonatkosten von 34,69 Euro als Schadensersatz gem. § 651 f Abs. 1 BGB zu erstatten.

42. Soweit die Beklagte von den Klägern Zahlung eines Aufpreises von 742,71 Euro verlangt hat, ist dieser Betrag den Klägern ebenfalls als Schadensersatz für von der Beklagten verursachte Aufwendungen zu erstatten. Die Beklagte war verpflichtet aufgrund der zutreffenden Mängelrüge wegen nach Auffassung des Gerichts mit 25 % zu bemessender Mängel gerechtfertigt war für eine Verlegung in ein besseres Zimmer im gleichen Hotel und sofern nicht vorhanden in ein gleichwertiges, sofern nicht vorhanden, ein besseres Hotel ohne Aufpreis zu ermöglichen. Die von den Klägern gezahlte Aufpreisleistung können diese daher als Schadensersatz von der Beklagten zurückverlangen.

43. Schadensersatz wegen verdorbenen Urlaubs ist den Klägern lediglich in Höhe von 70,– Euro jeweils für den 05.01.2005 zuzuerkennen gem. § 651 f Abs. 2 BGB.

44. Bei der angenommenen Minderungsquote von 25 % ist Schadensersatz wegen verdorbenen Urlaubs für die Zeit vom 30.12.04 bis 05.01.05 dagegen nicht zuzubilligen. Die geltend gemachten Verzugszinsen sind gerechtfertigt gem. den Bestimmungen der §§ 286, 288 BGB.

45. Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 92, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

46. Streitwert: 2397,50 Euro.

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