Flugabschnitte der FluggastVO

EuGH: Flugabschnitte der FluggastVO

Ein Reisender buchte bei einem Luftfahrtunternehmen eine Reise nach Dubai, samt Hin- und Rückflug. Weil der Rückflug, den die Airline an ein Partnerunternehmen in Dubai abgetreten hatte, annulliert wurde, verlangt der Kläger nun eine Ausgleichszahlung von dem deutschen Unternehmen.
Die Beklagte weigert sich der Zahlung. Sie sei lediglich für die Ausführung des Hinfluges verantwortlich gewesen.

Der Europäische Gerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der von dem Kläger gebuchte Flug sei ordnungsgemäß von der Beklagten ausgeführt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers, seien Hin- und Rückflug nicht als Einheit, sondern getrennt voneinander zu betrachten.

EuGH C‑173/07 (Aktenzeichen)
EuGH: EuGH, Urt. vom 10.07.2008
Rechtsweg: EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07
OLG Frankfurt, Urt. v. 09.03.2007, Az: 19 U 212/06
AG Frankfurt, Urt. v. 17.07.2006, Az: 30 C 1565/96
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Europäischer Gerichtshof

1. Urteil vom 10. Juli 2008

Aktenzeichen: C‑173/07

Leitsätze:

2. Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender buchte bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen eine Flugreise. Der Hinflug sollte von dem Unternehmen selbst, der Rückflug von einem Partnerunternehmen in Dubai ausgeführt werden. Weil der Rückfug annulliert wurde, verlangt der Kläger nun eine Ausgleichszahlung im Sinne von Art.7 der Verordnung 261/2004 von der deutschen Airline.
Diese weigert sich der Zahlung. Sie sei lediglich für die vertragsgemäße Ausführung des Hinfluges verantwortlich gewesen. Unzulänglichkeiten im Rahmen des Rückfluges könnten ihr gegenüber nicht geltend gemacht werden.

Der Europäische Gerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin gehend auszulegen, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang handelt, der somit in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt. Daraus ergibt sich, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus.

Entsprechend stehe dem Kläger gegen die Airline kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte Verordnung zu. Ein Anspruch gegen das ausländische Unternehmen entfalle hingegen bereits, da es in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig sei.

Urteil

4. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).

5. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fluggesellschaft Emirates Airlines – Direktion für Deutschland (im Folgenden: Emirates) und Herrn Schenkel wegen der Weigerung von Emirates, Herrn Schenkel eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung eines Fluges ab Manila (Philippinen) zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

6. Mit 2001/539Beschluss /EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 38) wurde das von der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) genehmigt.

7. Dieses Übereinkommen bezweckt insbesondere den Schutz der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und einen angemessenen Schadensersatz nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs.

8. Art. 1 dieses Abkommens, der dessen Anwendungsbereich regelt, bestimmt in seinen Abs. 2 und 3:

9. Als ‚internationale Beförderung‘ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens.

10. Ist eine Beförderung von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführen, so gilt sie, gleichviel ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrags oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist, bei der Anwendung dieses Übereinkommens als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist; eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschließlich im Hoheitsgebiet desselben Staates zu erfüllen ist.“

11. Die Verordnung Nr. 261/2004 sieht in ihrem Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) vor:

12. „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

13. ‚Buchung‘ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;

14.  ‚Endziel‘ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15. Herr Schenkel buchte in Deutschland bei Emirates eine Reise von Düsseldorf (Deutschland) über Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) nach Manila und zurück.

16. Für die Rückreise von Herrn Schenkel war ein Flug am 12. März 2006 ab Manila gebucht. Dieser Flug wurde infolge technischer Probleme annulliert. Herr Schenkel flog schließlich am 14. März 2006 in Manila ab und kam am selben Tag in Düsseldorf an.

17. Unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 erhob Herr Schenkel beim Amtsgericht Frankfurt am Main Klage gegen Emirates auf Zahlung von Ausgleich in Höhe von 600 Euro.

18. Er macht geltend, im vorliegenden Fall stehe ihm der in diesen Bestimmungen für den Fall der Annullierung eines Fluges vorgesehene Ausgleichsanspruch zu. Hin- und Rückflug seien nämlich unselbständige Abschnitte ein und desselben Fluges. Da der Abflugort dieses einen Fluges Düsseldorf gewesen sei, gehöre er zu den „Fluggäste[n], die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats … einen Flug antreten“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung.

19. Emirates macht geltend, dass Hin- und Rückflug als zwei verschiedene Flüge anzusehen seien. Außerdem verfüge Emirates nicht über eine von einem Mitgliedstaat erteilte Betriebsgenehmigung.

20. Da sie somit kein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 sei, sei sie gegenüber Herrn Schenkel nicht zum Ausgleich für den annullierten Flug verpflichtet.

21. Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage von Herrn Schenkel statt. Emirates legte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

22. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main neigt zwar der Ansicht zu, dass eine Hin- und Rückreise nur einen Flug im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 darstellt, hat aber Zweifel, ob diese Auslegung des Begriffs des Fluges zutrifft.

23. Daher hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

24. Ist die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass „ein Flug“ die Flugreise vom Abflugort zum Zielort und zurück jedenfalls dann umfasst, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden?

Zur Vorlagefrage

25. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass er auf den Fall einer Hin- und Rückreise Anwendung findet, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen. Ferner möchte es wissen, ob sich der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, auf die Auslegung dieser Bestimmung auswirkt.

26. Mit seiner Frage bezieht sich das vorlegende Gericht auf die in der Verordnung Nr. 261/2004 verwendeten Begriffe „Flug“ und „Reise“ und möchte wissen, ob der Begriff des Fluges eine Hin- und Rückreise mit dem Flugzeug umfasst.

27. Der Begriff des Fluges erweist sich als entscheidend für die Beantwortung der vorgelegten Frage, ungeachtet des Umstands, dass sich dieser Begriff zwar in der deutschen Fassung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 findet, dass aber in der klaren Mehrzahl der anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung nicht auf ihn Bezug genommen oder ein von dem Wort „Flug“ abgeleiteter Begriff verwendet wird.

28. Wie die Generalanwältin in Nr. 8 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, handelt es sich nämlich bei Fluggästen, die von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Drittstaat aus reisen („passagers au départ d’un aéroport situé sur le territoire d’un État membre ou dans un pays tiers“), zwingend um Fluggäste, die auf dem entsprechenden Flughafen einen Flug antreten. Diese Abweichung zwischen den verschiedenen Sprachfassungen wirkt sich somit auf den eigentlichen Sinngehalt der fraglichen Bestimmungen, die den Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegen, nicht aus.

29. Demzufolge ist zunächst der Begriff des Fluges auszulegen.

30. Insoweit ist festzustellen, dass dieser Begriff nicht zu denjenigen gehört, die in der Verordnung Nr. 261/2004 in Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) definiert werden. Ebenso wenig wird er in den anderen Artikeln dieser Verordnung bestimmt.

31. Unter diesen Umständen ist der Begriff des Fluges im Licht der Bestimmungen der Verordnung Nr. 261/2004 insgesamt und des mit dieser Verordnung verfolgten Zieles auszulegen.

32. Zuvor ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b zu lesen ist.

33. Aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ergibt sich insgesamt, dass diese Verordnung auf Situationen Anwendung findet, in denen die Fluggäste einen Flug entweder auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats (Buchst. a) oder – sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist – auf einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten (Buchst. b).

34. Daraus folgt, dass eine Situation, in der die Fluggäste von einem Flughafen in einem Drittstaat abfliegen, nicht zu den von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 erfassten gehört und damit nur unter der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b aufgestellten Voraussetzung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.

35. Was sodann die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 auf einen Flug Bezug nimmt, der Bestandteil einer Pauschalreise ist, was bedeutet, dass ein Flug nicht mit einer Reise identisch ist und dass sich eine Reise aus mehreren Flügen zusammensetzen kann. In Art. 8 Abs. 1 wird insoweit ausdrücklich auf den Begriff „Rückflug“ Bezug genommen, womit auf das Vorliegen eines Hinflugs im Rahmen derselben Reise hingewiesen wird.

36. Bestätigt wird dies durch Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004, in dem der Begriff „Endziel“ definiert wird als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen als der Zielort des letzten Fluges.

37. Ferner wird in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel der Fluggäste unterschieden und damit auf zwei verschiedene Orte abgestellt. Würde man annehmen, dass ein „Flug“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung als Hin- und Rückreise anzusehen ist, so hieße dies, dass das Endziel dieser Reise mit ihrem ersten Abflugort identisch wäre. Unter diesen Umständen wäre diese Bestimmung sinnlos.

38. Schließlich würde, wenn man unter einem „Flug“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 eine Hin- und Rückreise verstehen würde, dies in Wirklichkeit dazu führen, dass der den Fluggästen nach dieser Verordnung zu gewährende Schutz gemindert würde, was im Widerspruch zu ihrem Ziel stünde, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA,C‑344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnr. 69).

39. Außerdem sehen zum einen die Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 den Ersatz verschiedener Schäden vor, die bei einem Flug entstehen können, nicht aber, dass einer dieser Schäden während ein und desselben Fluges mehrmals auftreten könnte. Somit könnten Fluggäste, die ursprünglich von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat abgeflogen sind, den entsprechenden Schutz nur einmal beanspruchen, wenn sie auf der Hin- und auf der Rückreise den gleichen Schaden erleiden sollten.

40. Zum anderen würde eine Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend, dass ein Flug eine Hin- und Rückreise umfasst, überdies darauf hinauslaufen, Fluggästen ihre Rechte zu nehmen, wenn ein Flug ab einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird.

41. Fluggäste eines solchen Fluges, die ursprünglich von einem Flughafen in einem Drittstaat abgeflogen sind, könnten nicht in den Genuss des mit der Verordnung Nr. 261/2004 gewährten Schutzes kommen. Dagegen kämen Fluggäste, die ihre Reise mit demselben Flug antreten, in den Genuss dieses Schutzes, da sie als Fluggäste angesehen würden, die auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Die Fluggäste ein und desselben Fluges, deren Schutz gegenüber dessen schädlichen Folgen identisch sein muss, würden demnach unterschiedlich behandelt.

42. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch der Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

43. Nach alledem ist der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend auszulegen, dass es sich dabei im Wesentlichen um einen Luftbeförderungsvorgang handelt, der somit in gewisser Weise eine „Einheit“ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt.

44. Allerdings legt das Übereinkommen von Montreal den Umfang der oben angeführten Verpflichtungen in keiner Weise durch eine Bezugnahme auf den Begriff des Fluges fest, der im Übrigen im Text des Übereinkommens nicht genannt wird.

45. Außerdem gelten nach dem Übereinkommen von Montreal, worauf das vorlegende Gericht zu Recht hinweist, mehrere aufeinander folgende Beförderungen als eine „einzige Beförderung“, insbesondere wenn der Beförderungsvertrag in Form eines einzigen Vertrags abgeschlossen worden ist. Da sich dieser Begriff der einzigen Beförderung auf das Aufeinanderfolgen mehrerer vom Fluggast gewählter Strecken bezieht, kommt er eher dem Begriff der Reise nahe, so wie er in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils definiert worden ist.

46. Das Übereinkommen von Montreal erweist sich somit für die Auslegung des Begriffs „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 als nicht ausschlaggebend.

47. Aus den Randnrn. 32 bis 41 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden kann. Folglich findet Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 keine Anwendung auf den Fall einer Hin- und Rückreise wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen.

48. Diese Auslegung wird auch durch Art. 17 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 261/2004 in seiner Erläuterung im 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätigt, wonach der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Zukunft in Betracht zieht, den Anwendungsbereich dieser Verordnung möglicherweise auf Fluggäste von Flügen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat, die nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden, auszuweiten.

49. Ginge man davon aus, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 auch die Fälle einer Hin- und Rückreise erfasst, bei der die Fluggäste, die ursprünglich von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus geflogen sind, einen Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat antreten, dann fielen die in Art. 17 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung genannten Fluggäste bereits in seinen Anwendungsbereich. Somit wäre diese Bestimmung sinnlos.

50. Die Frage bezüglich des Umstands der gemeinsamen Buchung von Hin- und Rückflug ist für den in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils gezogenen Schluss ohne Bedeutung.

51. Der Definition des Begriffs „Buchung“ in Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 261/2004 lässt sich nämlich nichts entnehmen, womit sich der Umfang des Anwendungsbereichs von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 genauer bestimmen ließe. Dass die Fluggäste eine einheitliche Buchung vornehmen, wirkt sich auf die Eigenständigkeit der beiden Flüge nicht aus.

52. Folglich kann die Art der Buchung nicht als relevanter Faktor für die Bestimmung der Tragweite von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 angesehen werden.

53. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anwendbar ist, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen. Der Umstand, dass Hin- und Rückflug gemeinsam gebucht werden, wirkt sich auf die Auslegung dieser Bestimmung nicht aus.

Kosten

54. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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